Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Grimmen,
aufgrund des Corona-Virus erhalten viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Da sich dadurch das Gesamteinkommen vieler Familien stark verringert ist es möglich, Wohngeld zu beantragen. Die entsprechenden Formulare können auf der Homepage -Regierungsportal mv Wohngeld- heruntergeladen werden. Zusätzlich sind folgende Unterlagen auf dem Postweg bzw. per Mail mit einzureichen:
- Mietvertrag und aktuelle Miete (Betriebskostenabrechnung)
- aktuelle Einkommen aller Haushaltsmitglieder (bitte die Hinweise zum Einkommen beachten)
- Geburtsurkunden der Kinder und Vaterschaftsanerkennung
- Heiratsurkunde
Zusätzlich für ein Haus
- Grundbuchauszug
- Grundsteuerbescheid
- Jahreskontoauszug für den Hauskredit
- Wohnflächenberechnung der Räume (bitte einzeln aufführen)
Sie können sich natürlich auch telefonisch bei uns melden, um Auskünfte und Verfahrensweise zu besprechen.
Bleiben Sie gesund. Ihre Wohngeldbehörde
- Telefon
- 038326/4724]1
- 038326/47271
- E-Mail
- Wohngeldformulare im Regierungsportal
Hinweise zum anzugebenden Einkommen bei der Antragstellung auf Wohngeld
Das Wohngeldgesetz hat andere Regelungen zur Anrechenbarkeit von Einkommen als sons- tige Sozialleistungsgesetze. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass Einkünfte, die bei an- deren Leistungen unbeachtlich sind, beim Wohngeld möglicherweise anzurechnen sind.
Zum anrechenbaren Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld gehören - vereinfacht dargestellt - alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie bestimmte steuerfreie Einnahmen. Die Unterscheidung, ob einzelne Einnahmen steuerpflichtig oder steuerfrei sind, ist nach dem Einkommensteuergesetz zum Teil sehr kompliziert. Außerdem ist der Katalog der beim Wohngeld anrechenbaren steuerfreien Einnahmen recht umfangreich.
Um Sie bei der korrekten Antragstellung zu unterstützen, bitten wir Sie, bei jeder Antragstel- lung sämtliche Einkünfte anzugeben. Die Sachbearbeiter/innen der Wohngeldbehörde werden anhand Ihrer Angaben prüfen, ob und in welcher Höhe die Einkünfte bei der Berech- nung des Wohngeldes nach dem Gesetz anzurechnen sind.
Nachfolgend sind einige der wichtigsten anrechenbaren Einkünfte aufgeführt, die Sie bei Antragstellung in jedem Fall angeben müssen. Die Aufzählung ist nicht abschließend! Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Sachbearbeiter/in.
Erwerbseinkünfte, z. B.:
- Lohn, Gehalt, Besoldung
- Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung („Minijobs“ auf 450 €-Basis)
- Ausbildungsvergütung
- Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämie etc.
- Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
- Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung
- Sachbezüge, z. B. für unentgeltliche Unterkunft (z. B. bei Personen im Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr)
- Arbeitslohn in einer Werkstatt für behinderte Menschen
- Auch Nebenverdienste mit einem Arbeitslohn von bis zu 165 € monatlich und Nebenverdienste von Minderjährigen sind anzugeben.
- Bitte legen Sie die Verdienstbescheinigungen der letzten Monate vor.
Renten, z. B.:
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente („EU-Rente“)
- Witwen-/Witwerrente
- Waisenrente
- Unfallrente, Abfindungen und sonstige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
- Betriebsrente
- Bitte legen Sie den jeweils aktuellen Rentenbescheid vor.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B.:
- Zinsen
- z.B. aus Sparbüchern, Sparkonten, Bausparverträgen, Tagesgeldkonten, Festgeldanlagen und bei Auszahlung/Rückkauf von Lebensversicherungen
- Erträge, Dividenden, sonstige Ausschüttungen
- Es sind von allen bestehenden Geldanlagen die Zinsen, Erträge, Dividenden und sonstigen Ausschüttungen des Vorjahres anzugeben. Die Einkünfte sind auch dann anrechenbar, wenn Sie über diese wegen Sperrfristen etc. noch gar nicht verfügen konnten (z. B. beim Festgeld oder bei Bausparverträgen).
- Bitte legen Sie die Steuerbescheinigungen oder Jahreskontoauszüge des Vorjahres vor.
Lohn- und Einkommensersatzleistungen, z. B.:
- Arbeitslosengeld
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Krankengeld
- Kurzarbeitergeld
- Übergangsgeld
- Insolvenzgeld
- Bitte legen Sie den aktuellen Bescheid vor.
Ausbildungsförderungsleistungen, z. B.:
- BAföG
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Meister-BAföG
- Ausbildungsgeld für behinderte Menschen
- Stipendien
- Bitte legen Sie den aktuellen Bescheid bzw. einen Nachweis zum Stipendium vor.
- Bitte beachten Sie!
- Allein lebende Personen, die BAB oder BAföG (mit Zuschuss-Anteil) beziehen, haben keinen Wohngeldanspruch. Allein lebende Personen, die kein BAB oder BAföG beziehen, weil das Einkommen oder Vermögen der Eltern zu hoch ist, haben ebenfalls keinen Wohngeldanspruch.
Sonstige Einkünfte, z. B.:
- Gewinn bei Selbständigen und Gewerbetreibenden
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Elternunterhalt etc.)
- ÜUnterhaltsvorschuss
- regelmäßige Einkünfte von einer dritten Person (für den Lebensunterhalt oder die Miete)
- Pflegegeld des Jugendamtes für Pflegeeltern
- bestimmte Leistungen für Zeit- und Berufssoldaten und Personen im Freiwilligen Wehrdienst, wie Entlassungsgeld, Übergangsgebührnisse
- Arbeitslosengeld Il, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (wenn der Empfänger ausnahmsweise wohngeldberechtigt ist)
- Bitte legen Sie aktuelle Nachweise vor.
Wohngeldformulare im Regierungsportal