Hauptsatzung der Stadt Grimmen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, Seite 270) wird
nach Beschluss der Stadtvertretung am 26. September 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Name, Wappen, Flagge, Dienstsiegel
( 1) Die Gebietskörperschaft führt den Namen „Grimmen“ und die Bezeichnung „Stadt“.
(2) Die Stadt Grimmen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(3) Das Wappen zeigt in Silber einen schwebenden, vierstufigen Mauergiebel, aus dem ein
schwarzer Greif mit goldener Zunge und goldener Bewehrung aufwächst.
(4) Die Flagge besteht aus weißem Tuch und ist in der Mitte mit den Figuren des Stadtwappens in
flaggengerechter Tingierung belegt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5
zu 3.
(5) Das Dienstsiegel zeigt die Figuren des Stadtwappens und die Umschrift „STADT GRIMMEN
LANDKREIS VORPOMMERN-RÜGEN“.
(6) Die Verwendung des Wappens für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der
staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede andere Verwendung des Wappens durch
Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt ein. Die Versammlung der
Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Stadtgebiete durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungssitzung behandelt werden
müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die
Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Stadtvertretungssitzung Fragen an
alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen
und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen
dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der aktuellen Sitzung der Stadtvertretung
beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Stadtvertretung
(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung
,,Stadtvertreterin“ oder „Stadtvertreter“.
(2) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung wird aus der Mitte der Stadtvertretung gewählt
und führt die Bezeichnung „Stadtpräsidentin“ oder „Stadtpräsident“
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der oder des
Vorsitzenden.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden werden durch
Mehrheitswahl gewählt.
§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung
(1) Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3. Grundstücksgeschäfte.
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1 -3 in öffentlicher Sitzung
zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen
während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet
werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die
Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur
Verfügung.
§ 5 Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister neun
Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter an. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften benennen
neben diesen weitere neun Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende
Hauptausschussmitglieder. Die stellvertretenden Hauptausschussmitglieder können sich
gegenseitig vertreten, soweit sie derselben Fraktion oder Zählgemeinschaft angehören.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen,
die nicht nach § 22 Absatz 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung
vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, unter Beachtung folgender Wertgrenzen
Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen:
1. Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen
Rechten über l 00.000 EUR,
2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten von 15.000 EUR bis 100.000 EUR wobei bei Erbbaurechten der
maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks ist,
3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 25.000 EUR bis 50.000 EUR
Jahresmiete bzw. -pacht oder einer Miet- oder Pachthöhe von mehr als 15.000
EUR pro Jahr bei einem Abschluss von
a) befristeten Verträgen mit einer Festlaufzeit von mehr als drei Jahren oder
b) unbefristeten Verträgen, die seitens der Stadt nicht mit einer Frist von längstens
sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden können,
4. unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, soweit der Wert des
Verfügungsgegenstandes 25.000 EUR übersteigt,
5. Hingabe von Darlehen von 5.000 EUR bis 15.000 EUR
6. Bürgschafts- und Gewährsverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von l 0.000 EUR bis 30.000 EUR,
7. die Aufnahme von Krediten durch die Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu
einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR,
8. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen im Sinne von§ 44 Absatz 4 KV M-V von 1 00 bis 1 .000 Euro,
9. Genehmigung von Verträgen mit Mitgliedern der Stadtvertretung, der Ausschüsse
sowie mit leitenden Bediensteten der Stadtverwaltung von 10.000 EUR bis 50.000
EUR; dies gilt auch für Verträge, welche die Stadt mit natürlichen und juristischen
Personen oder Vereinigungen, die durch den im ersten Halbsatz benannten
Personenkreis vertreten werden, zu schließen beabsichtigt. Über Verträge im
Vergabeverfahren nach § 7 Abs. 6 dieser Satzung entscheidet der Hauptausschuss
ab einer Wertgrenze von 500.000 € bis 1 .000.000 €.
10. Der Hauptausschuss entscheidet innerhalb der in der Richtlinie über die Zuschussgewährung
in der Stadt Grimmen (Zuschussrichtlinie) festgelegten Wertgrenzen
über die Vergabe bzw. Versagung von Zuschüssen abschließend.
(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, unter Beachtung folgender Wertgrenzen
Entscheidungen zur städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen:
1 . überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen von
10.000 EUR bis 25.000 EUR; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen,
2. Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 2.000 EUR bis zu 10.000 EUR
sowie die Stundung von Forderungen über 5.500 EUR oder über 30.000 EUR bei
einem Stundungszeitraum von längstens drei Monaten,
3. die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit innerhalb eines
Teilhaushaltes oder Ouerschnittsbudgets ab einer Wertgrenze von 30% des
ursprünglichen Ansatzes des nehmenden Sachkontos bzw. im Einzelfall von mehr
als 5.000 EUR jedoch nicht mehr als 15.000 EUR. Dies gilt nicht bei nehmenden
Sachkonten mit einem Ansatz von nicht mehr als l .000 EUR und einer
Inanspruchnahme von nicht mehr als 1 00% dieses Ansatzes.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über folgende baurechtliche Angelegenheiten:
l . Abschluss von Erschließungsverträgen und Abschluss von städtebaulichen Verträgen
(6) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach §
38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.
(8) Die Stadtvertretung ist laufend über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.
(9) Soweit Rechtsvorschriften oder die Natur der Sache dem nicht entgegenstehen, beziehen sich
alle Wertgrenzen auf Nettobeträge ohne die Hinzurechnung der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
§ 6 Ausschüsse
(l) Gemäߧ 36 KV M-V werden folgende ständige beratende Ausschüsse gebildet:
l. Haushalts- und Finanzausschuss – HFA – (§ 36 Absatz 2 Satz l KV M-V)
a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige Einwohnerinnen
oder Einwohner)
b) Aufgabengebiete: Finanzwesen, Haushaltswesen, Steuern, Gebühren,
Beiträge und andere Abgaben
Ausschuss für Stadtentwicklung 2. und Bau – SBA –
a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige
Einwohnerinnen oder Einwohner)
b) Aufgabengebiete: Stadtentwicklungsplanung, Bauwesen, kommunale
Eigenbetriebe und -gesellschaften, sonstige kommunale Beteiligungen,
Kleingartenwesen, Umweltschutz, Friedhofswesen, Liegenschaftswesen
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Digitalisierung – WTDA –
a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige
Einwohnerinnen oder Einwohner)
b) Aufgabengebiete: Wirtschaftsförderung, Betriebsansiedlungen, Werbeflächen,
Fremdenverkehr, Stadtwerbung, Energie- und Wasserversorgung,
öffentliche Grünanlagen, Digitalisierung
4. Ausschuss für Sicherheit und Ordnung – SOA –
a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige
Einwohnerinnen oder Einwohner)
b) Aufgabengebiete: öffentliche Sicherheit, Prävention, allgemeine
Ordnungsangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten, Feuerwehrwesen,
Bevölkerungsschutz, Daseinsvorsorge, Marktwesen und Feste
5. Ausschuss für Bildung, Generationen und Soziales – BGSA –
a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige
Einwohnerinnen oder Einwohner)
b) Aufgabengebiete: Jugendpflege, Kindertagesstätten, Kinderspielplätze,
Schulwesen, Erwachsenenbildung, Sportwesen und -anlagen, Kultur- und
Heimatpflege, kulturelle Einrichtungen, Vereinswesen, Seniorenarbeit
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. l sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser
setzt sich zusammen aus sechs Mitgliedern (darunter bis zu 2 sachkundige Einwohnerinnen
oder Einwohner). Er tagt nichtöffentlich.
(4) Mitglieder der Stadtvertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner
Zählgemeinschaft angeschlossen haben, haben das Rede- und Antragsrecht in einem
beratenden Ausschuss ihrer Wahl. Diese Wahlentscheidung ist am Anfang der Wahlperiode
der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten anzuzeigen.
(5) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.
(6) Die Stadtvertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse besondere Ausschüsse bilden, die
nach Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben als aufgelöst gelten, ohne dass es eines
Beschlusses bedarf.
(7) Für die Ausschüsse nach Absatz l und Absatz 3 sind neben den Mitgliedern stellvertretende
Ausschussmitglieder zu benennen.
§ 7 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(l) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
(2) Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen nach § 5 dieser Hauptsatzung.
(3) Erklärungen der Stadt im Rahmen des § 38 Absatz 6 KV M-V können von der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister allein oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder
der von ihr oder ihm beauftragt ist, bis zu einer Wertgrenze von l0.000,00 EUR in einfacher
Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese
Wertgrenze bei ebenfalls l0.000,00 EUR.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
l. das Einvernehmen nach § 14 Absatz 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),
2. das Einvernehmen nach § 22 Absatz 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktion),
3. das Einvernehmen nach§ 36 Absatz l BauGB,
4. die Genehmigungen nach § 144 Absatz l und 2 BauGB,
5. die Genehmigung nach § l 73 Absatz l BauGB,
6. die Anordnung von Maßnahmen nach § l 7 6 Absatz l, § l 77 Absatz l, § l 78 und
§ l 79 Absatz l BauGB. Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff.
BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung
von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen unter l00 Euro.
(6) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von
Vergabeverfahren und den Zuschlag. Ab einer Summe von 200.000 EUR ist der
Hauptausschuss zu informieren.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung nach
Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomEntschVO M-V) in Höhe von 120 EUR.
(8) Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister trifft die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident.
§ 8 Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Die zu wählenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters führen die Bezeichnung „Stadträtin“ oder „Stadtrat“. Es werden zwei Stadträtinnen
oder Stadträte gewählt.
§ 9 Gleichstellungsbeauftragte
(l) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch den Hauptausschuss. Sie ist mit
einem Beschäftigungsumfang von 3% hauptamtlich tätig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
– Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt,
– die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden,
um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,
– Berichte über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und
des Landes zu frauenspezifischen Belangen.
Sie hat das Recht zur Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die
Gleichstellung von Männern und Frauen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen,
Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigtwerden können. Dazu
sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie
Auskünfte zu erteilen.
§ 9a Beiräte
(l) In der Stadt Grimmen haben sich die folgenden Beiräte gebildet:
1. Seniorenbeirat
Aufgaben: Wahrnehmung der Interessen und Belange älterer Menschen; Beratung und
Unterstützung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung bei der
politischen Entscheidungsfindung
Besetzung: Die Besetzung des Seniorenbeirates erfolgt nach seiner jeweils gültigen Satzung.
Zusammensetzung: Bürger der Stadt Grimmen die über 55 Jahre alt sind; Fördermitglieder,
Vereine und Verbände der Stadt Grimmen, die mit Seniorenarbeit befasst sind.
2. Kinder- und Jugendparlament
Aufgaben: Vertretung der Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen; Beratung
und Unterstützung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung bei
der politischen Entscheidungsfindung
Besetzung: Die Besetzung des Kinder- und Jugendparlaments erfolgt nach seiner jeweils
gültigen Satzung.
Zusammensetzung: Kinder und Jugendliche in der Regel ab der zweiten Klasse bis zu einem
Alter von in der Regel maximal 21 Jahren zum Zeitpunkt des Eintritts.
(2) Die Beiräte gemäß Absatz l arbeiten auf der Grundlage einer von ihnen beschlossenen
Satzungen.
(3) Die Beiräte gemäß des Absatzes 1 Nummern l und 2 haben das Recht an den öffentlichen
Teilen der Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Generationen und Soziales – BGSA –
teilzunehmen.
Aus dem Seniorenbeirat sind dabei bis zu zwei Mitglieder mit Rederecht zu Angelegenheiten,
die Senioren betreffen, teilnahmeberechtigt.
Aus dem Kinder- und Jugendparlament sind bis zu zwei Mitglieder mit Rederecht zu
Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, teilnahmeberechtigt. Ein
teilnehmendes minderjähriges Mitglied kann durch eine Schulsozialarbeiterin/einen
Schulsozialarbeiter begleitet werden, dem Rederecht anstelle des Mitglieds zusteht.
§ lO Entschädigungen
(l) Die Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter erhalten Aufwandsentschädigungen nach der
Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und
Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – EntschVO M-V). Es
gelten:
l. folgende pauschale funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen monatlich:
a) für die Stadtpräsidentin/ den Stadtpräsidenten 360 EUR,
b) für Fraktionsvorsitzende 190 EUR,
c) Sockelbetrag für Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter 80 EUR.
2. folgende sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen:
a) für Stadtvertreterinnen, Stadtvertreter, sachkundige Einwohnerinnen und
Einwohner 40 EUR,
b) für die Sitzungsleitung der Ausschüsse 60 EUR.
(2) Die Stadtvertreterinnen, Stadtvertreter, sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten
für die Teilnahme an Fraktionssitzungen eine Aufwandsentschädigung nach Absatz l Nummer
2 Buchstabe a.
(3) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur einmal Sitzungsgeld gezahlt.
(4) Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf
jährlich l 2 beschränkt.
(5) Lässt sich während eines Sitzungsverlaufes eine Stadtvertreterin oder ein Stadtvertreter durch
eine oder einen anderen vertreten, so ist das Sitzungsgeld gemäß Absatz l der Stadtvertreterin
oder dem Stadtvertreter zu gewähren, die oder der zuerst an der Sitzung teilnimmt. Auf
unverzüglichen Antrag der beteiligten Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter kann eine andere
Regelung herbeigeführt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von den Beteiligten
zu unterschreiben.
(6) Den Fraktionen wird zur Stärkung der Fraktionsarbeit für jedes Mitglied der Fraktion ein monatlicher
Betrag in Höhe von lO EUR gewährt, wobei die von den Fraktionen benannten
sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner bei der Berechnung mit einzubeziehen sind.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine pauschale monatliche
Aufwandsentschädigung gemäß der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung
(KomEntschVO M-V).
(8) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten
eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung, die nach den Bestimmungen der
Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) in Höhe von 330 EUR gezahlt wird.
§ 11 Öffentliche Bekanntmachung
(l) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Grimmen, die durch
Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch
(BauGB) handelt, werden im Internet, zu erreichen über dem Button „Ortsrecht“ über die
Homepage der Stadt unter www.grimmen.de, öffentlich bekannt gemacht. Unter Stadt
Grimmen, Markt l, l 8507 Grimmen kann sich jedermann Satzungen der Stadt Grimmen
kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Stadt werden unter
obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Die Bekanntmachung bzw.
die Verkündung ist mit Ablauf des l. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form
nach Satz l im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck
im Amtsblatt der Stadt Grimmen. Das „Amtsblatt der Stadt Grimmen“ ist am Erscheinungstag
durch Auslage im Rathaus der Stadt Grimmen sämtlichen Haushalten in der Stadt Grimmen
kostenlos zugänglich zu machen. Das Amtsblatt kann daneben einzeln bzw. im Abonnement
zum Bezugspreis in Höhe der Mindestgebühr für die Abgabe von Druckstücken nach der
Gebührentabelle zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Grimmen in der jeweils geltenden
Fassung und gegen Erstattung der Postentgelte bezogen werden. Die zusätzlichen
Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite
www.grimmen.de.
(3) Der Erscheinungstag des ,,Amtsblattes der Stadt Grimmen“ ist vor der nächsten Ausgabe des
Amtsblattes in der „Ostsee-Zeitung“ bekannt zu geben.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form
des Absatzes l hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten
Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang im Bekanntmachungskasten am
Rathaus.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes
l in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist
diese mit Aushang im Bekanntmachungskasten zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 1 4
Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form des Absatzes l unverzüglich
nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(7) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung und der öffentlich
tagenden Ausschüsse werden spätestens drei Tage vor der Sitzung auf der Internetseite der
Stadt Grimmen unter https://grimmen.sitzung-mv.de/public/ bekanntgegeben. Die
Bekanntmachung ist mit Ablauf des l. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der
Form nach Satz l im Internet verfügbar ist. Zusätzlich zur Bekanntmachung nach Satz l erfolgt
zeitgleich ein Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus.
(8) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Stadtvertretungssitzungen sind über die
Internetseite https://grimmen.sitzung-mv.de/public/ einzusehen.
(9) Bekanntmachungen, die nicht dem eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Stadt
Grimmen zuzuordnen sind, und zu denen die Stadt aufgrund von Gesetzen oder
Verordnungen sowie anderen Vorschriften des Bundes, des Landes oder öffentlicher Institute
verpflichtet ist oder gebeten wird, erfolgen durch Aushang im Bekanntmachungskasten am
Rathaus. Derartige Bekanntmachungen sind unabhängig von der Dauer des Aushangs mit
dem Ablauf des Tages des Aushangs vollendet, es sei denn, dass die der Bekanntmachung
zugrunde liegende Vorschrift etwas anderes bestimmt.
§ 12 Inkrafttreten
(l) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. Dezember 2019 außer Kraft.
Grimmen, 30. September 2024
Marco Jahns
Bürgermeister