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Ortsrecht

Abgaben und Gebühren

Satzung Fundhundegebuehren Aufhebung

Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Fundhunden aus dem Stadtgebiet im Tierpark der Stadt Grimmen (Fundhundegebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 3. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Fundhunden aus dem Stadtgebiet im Tierpark (Fundhundegebührensatzung) vom 4. Oktober 2010, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 30. September 2010, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 4. November 2022
gez. Jahns
Bürgermeister

Satzung Kleineinleiter

Satzung der Stadt Grimmen über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitersatzung)

Aufgrund der § § 2, 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (K V M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl M-V S. 91) in Verbindung mit § 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und der § § 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) sowie § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AbwAG M-V) vom 23. März 1993 (GVOBl.M-V S.243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl M-V S. 91) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 03. November 2005 folgende Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitersatzung) beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Abgaben

  1. Zur Deckung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Stadt Grimmen eine Abgabe.
  2. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammentsorgung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist. Die Nachweise für die Abgabebefreiung sind zu erbringen.
  3. Als Einleitung im Sinne dieser Satzung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.

§ 2 Abgabepflichtiger

  1. Abgabepflichtig ist, wer zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter (wirtschaftlicher Eigentümer) des Grundstückes ist.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig.
  3. Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
  2. Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt Grimmen schriftlich mitgeteilt wird.
  3. Erhebungszeitraum für die Abgabe ist das Kalenderjahr.
  4. Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid, der mit der Erhebung anderer Kommunalabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Abgabe einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Abgabe jeweils am 01. Juli des Kalenderjahres fällig. Ein neuer Abgabebescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in der Satzung festgelegte Abgabensatz verändert hat.
  5. Rückständige Abgaben können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§4 Abgabenmaßstab und Abgabensatz

  1. Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand mit Hauptwohnsitz auf dem abgabepflichtigen Grundstück am 01.01. eines Kalenderjahres.
  2. Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr ab 01.01.2006 45,31 EUR.
    Pro Person beträgt die Umlage somit 22,65 EUR im Jahr.
  3. Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs.3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer entgegen § 4 der Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes geahndet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert EURO geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt Grimmen über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 15.10.2002 und die Satzung der Gemeinde Stoltenhagen über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 23.06.2003 außer Kraft.

Grimmen, den 04. November 2005
Rüster
Bürgermeister

Satzung Rechtsbehelfskosten eigener Wirkungskreis

Gebührentarif zur Satzung der Stadt Grimmen vom 15. November 1990 über die Erhebung von Rechtsbehelfskosten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

Nr. Gegenstand der Gebühr Höhe der Gebühr in Euro
1 Widersprüche auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises, soweit im folgenden nicht gesondert genannt nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes nach Maßgabe der folgenden Tabelle
2 Widersprüche gegen die Versagung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie den Bescheinigungen gemäß § 79 Abs. 2 Baugesetzbuch mind. 10,23
höch. 102,26
3 Widersprüche gegen Versagungen und Zurücknahmen von Zulassungen auf dem Gebiet der Garten- und Friedhofsverwaltung mind. 10,23
höch. 102,26
4 Widersprüche gegen die Versagung der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zu gemeindlichen Einrichtungen mind. 10,23
höch. 51,13
5 Widersprüche gegen die Umlegung nach §§ 45 bis 78 Baugesetzbuch sowie gegen die Grenzregelungen nach §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes nach Maßgabe der folgenden Tabelle
6 Widersprüche gegen Entscheidungen über das besondere Städtebaurecht nach §§ 136 bis 191 Baugesetzbuch mind. 10,23
höch. 511,29
7 Sonstige Widersprüche auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten mind. 10,23
höch. 102,26

Gebührentarif zur Satzung der Stadt Grimmen vom 15. November 1990 über die Erhebung von Rechtsbehelfskosten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

Gegenstand
der Gebühr
Höhe der
Gebühr in Euro
Widersprüche auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises, soweit im folgenden nicht gesondert genannt nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes nach Maßgabe der folgenden Tabelle
Widersprüche gegen die Versagung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie den Bescheinigungen gemäß § 79 Abs. 2 Baugesetzbuch mind. 10,23
höch. 102,26
Widersprüche gegen Versagungen und Zurücknahmen von Zulassungen auf dem Gebiet der Garten- und Friedhofsverwaltung mind. 10,23
höch. 102,26
Widersprüche gegen die Versagung der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zu gemeindlichen Einrichtungen mind. 10,23
höch. 51,13
Widersprüche gegen die Umlegung nach §§ 45 bis 78 Baugesetzbuch sowie gegen die Grenzregelungen nach §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes nach Maßgabe der folgenden Tabelle
Widersprüche gegen Entscheidungen über das besondere Städtebaurecht nach §§ 136 bis 191 Baugesetzbuch mind. 10,23
höch. 511,29
Sonstige Widersprüche auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten mind. 10,23
höch. 102,26

Tabelle zum Gebührentarif der Rechtsbehelfskostensatzung

Wertstufe bis
einschließl. (EUR)
Gebühr (EUR) Wertstufe bis
einschließl. (EUR)
Gebühr (EUR) Wertstufe bis
einschließl. (EUR)
Gebühr (EUR)
204,52 10,23 869,20 30,68 2.556,46 59,31
255,65 12,27 920,33 31,70 2.760,98 62,38
306,78 13,80 971,45 32,72 2.965,49 65,45
357,90 15,34 1.022,58 33,75 3.170,01 68,51
409,03 16,87 1.175,97 36,30 3.374,53 71,58
460,16 18,41 1.329,36 38,86 3.579,04 74,65
511,29 19,94 1.482,75 41,41 3.783,56 77,72
562,42 21,47 1.636,13 43,97 3.988,08 80,27
613,55 23,01 1.789,52 46,53 4.192,59 82,83
664,68 24,54 1.942,91 49,08 4.397,11 85,39
715,81 26,08 2.096,30 51,64 4.601,63 87,94
766,94 27,61 2.249,68 54,20 4.857,27 90,50
818,07 29,14 2.403,07 56,75 5.112,92 93,06

Werte über 5.112,92 EUR sind auf volle 511,29 EUR aufzurunden. Für je 511,29 EUR Mehrbetrag sind 3,58 EUR Rechtsbehelfsgebühr zu erheben.

Satzung Rechts­behelfs­kosten

Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Rechtsbehelfskosten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Rechtsbehelfskostensatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 15. November 1990 nachfolgende Satzung beschlossen:

§1 Gegenstand der Erhebung von Rechtsbehelfskosten

  1. Für die Entscheidung, durch die förmliche Rechtsbehelfe (Widersprüche) gegen Amtshandlungen auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenpflichtig ist auch die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Kostenrechnung.
  2. Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Kostenbefreiung

Kosten werden nicht erhoben für Widerspruchsverfahren, die durch einen im Dienst der Stadt stehenden oder inzwischen ausgeschiedenen Bediensteten oder einen Hinterbliebenen dieser Personengruppe veranlaßt werden, soweit sie sich auf das bestehende oder frühere Beschäftigungsverhältnis beziehen.

§ 3 Höhe der Rechtsbehelfsgebühr

  1. Die Höhe der Rechtsbehelfsgebühr ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentarif.
  2. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert im Sinne des Gebührentarifs der bei der Einlegung des Rechtsbehelfs im Streit befangene Betrag. Bei Stundungen oder Erlaß beträgt der Streitwert 10 vom Hundert des Betrages, für den Stundung oder Erlaß begehrt wird.
  3. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Gebührentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) festgelegt. innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, festzusetzen. Die Gebühr ist auf volle Deutsche Mark festzusetzen.
  4. Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, so ermäßigt sich die aus Abs. 1, 2 und 3 ergebende Gebühr nach dem Anteil der Zurückweisung oder Rücknahme.
  5. Ist eine angefochtene Entscheidung nach Maßgabe einer anderen Gebührenordnung oder Satzung eine Gebühr zu entrichten gewesen, so beträgt die Rechtsbehelfsgebühr abweichend von Abs. 2 und 3 das Eineinhalbfache der in der anderen Gebührenordnung oder Satzung vorgesehenen Gebühr.

§ 4 Auslagen

  1. Auslagen werden neben der in § 3 bestimmten Gebühr erhoben, soweit sie durch die Bearbeitung des Rechtsbehelfs tatsächlich entstanden sind.
  2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
    – Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
    – Telegrafen- und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
    – Kosten für öffentliche Bekanntmachungen,
    – Zeugen- und Sachverständigengebühren,
    – bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
    – Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
    – Kosten für die Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
    – Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif zur
    – Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vorgesehenen Sätzen.
  3. Von den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden Auslagen nur erhoben, wenn sie den Betrag von 20 Deutsche Mark (10,23 EUR) überschreiten.

§ 5 Kostenschuldner

  1. Kostenschuldner ist derjenige, der den förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, im Falle eines Vertretungsverhältnisses der Vertretene.
  2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung der Kostenschuld

Die Kostenschuld entsteht mit der gänzlichen oder teilweisen Zurückweisung des Widerspruchs.

§ 7 Fälligkeit und Beitreibung der Kostenschuld

  1. Die Kostenschuld wird mit der Anforderung fällig.
  2. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kann von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuß die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
  3. Die Kosten nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 8 Erstattung

Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, daß der Widerspruchsbescheid allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angeben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 15. November 1990
Freimuth
Bürgermeister

Satzung Verwaltungs­gebühren

Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 22.02.2024, geändert: Gebührentabelle 1.20.6 , 1.20.6.1 , 2.20.4.3

Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 14. September 2023 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

  1. Die Stadt Grimmen erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe dieser Satzung die in der anliegenden Gebührentabelle (Anlage) aufgeführten Verwaltungsgebühren, soweit durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
  3. Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung – Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten – erhoben werden. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. Auslagen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit entstehen.

§ 2 Bemessung der Gebühren

  1. Die Gebühren bemessen sich nach dem mit der Leistung der Verwaltung verbundenen Verwaltungsaufwand.
  2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
  3. Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander erbracht, so ist für jede Leistung eine Gebühr zu erheben.
  4. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer gebühren- oder kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit (Leistung) gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird. In diesen Fällen sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei Vornahme der Leistung zu entrichten wären. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
  5. Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch gerichtet ist, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

§ 3 Gebührenfreiheit

  1. Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften Gebührenfreiheit angeordnet ist.
  2. Gebührenfreiheit besteht für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.
  3. Von Gebühren sind gemäß § 5 Abs. 6 KAV M-V befreit:
    a) das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,
    b) die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    c) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 4 Auslagen

  1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist oder für die Leistung selbst keine Gebühren erhoben werden.
  2. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
  3. Zu ersetzen sind insbesondere
    1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Informations- und Kommunikationstechnik,
    2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
    4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
    5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
    6. Zustellungs- und Nachnahmekosten,
    7. Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeiten zu zahlen sind.
  4. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
    a) wer die Leistung der Verwaltung selbst beantragt oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat,
    b) wer die Gebühren durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
    c) wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht, sofern ein Antrag erforderlich ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Grimmen, ansonsten mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit, für die sie erhoben wird.
  2. Bei Rücknahme eines Antrages entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.
  3. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 7 Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühren und Auslagenerstattungen werden mit der Erbringung der Leistung fällig, es sei denn, sie werden gesondert durch schriftlichen Gebührenbescheid erhoben. In diesen Fällen wird die Gebühr mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  2. Eine Leistung der Verwaltung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 11. Oktober 2002 einschließlich der Ersten Änderungen der Satzung vom 15. Juni 2012 außer Kraft.

Grimmen, 15. September 2023

Heike Hübner
Stadträtin

Nr. Bezeichnung Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebührensätze
1. Vervielfältigungen, Ausdrucke, Digitalisierung
1.1 Kopierarbeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Leistung, je Kopiervorgang á 10 Blatt
1.1.1 Format DIN A5 bis DIN A3 schwarz 1,90
1.1.2 Format DIN A5 bis DIN A3 farbig 1,90
1.1.3 Kopie und andere Vervielfältigungsarten auf größere Formate als DIN A3 je angefangene Seite 9,50
1.2 Digitalisierungen durch Scannen und Speichern im Zusammenhang mit einer beantragten Leistung
1.2.1 je Seite bis DIN A3 0,50
1.2.2 je Seite bei größeren Formaten als DIN A3 9,50
2. Akteneinsicht und -auskunft (soweit Akten, Karteien, Pläne etc. nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und Gebührenerhebung nicht anderweitig geregelt ist)
Für die Gewährung von mündlichen und schriftlichen Auskünften, Akteneinsicht oder anderen Informationszugängen und den damit verbundenen Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V findet die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V (IFGKostVO M-V) Anwendung.
2.1 Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., für jeden Fall 8,90
in Fällen mit besonderem Bearbeitungsaufwand, insbesondere wenn der Schutz öffentlicher oder privater Interessen geprüft und/oder Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, zzgl. je angefangene 30 Minuten Bearbeitungszeit 28,40
2.2 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o.ä.
2.2.1 Grundgebühr 39,40
2.2.2 zzgl. je angefangene Seite 0,70
3. Abgabe von Druckstücken (Satzungen, Pläne, Tarife, Verzeichnisse und dgl.) je angefangene Seite 0,40
jedoch mindestens 2,50
4. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von einer Privatperson zu deren Nutzen gewünscht wird (außer bei Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen und bei schriftlicher Aufnahme von Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung von Bauleitplänen) je angefangene Seite 8,90
5. Genehmigung, Erlaubnis, Ausnahmebewilligung und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeit, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist, je angefangene 30 Min. Bearbeitungszeit 28,40
6. Bescheide und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden, mit besonderem Aufwand verbunden sind und auf die Erfüllung von Rechtspflichten aus Satzungen zielen, je angefangene 30 Min. Bearbeitungszeit 28,40
7. Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Nr. 1, daneben kann eine Gebühr nach Nr. 3 erhoben werden
8. Archiv
8.1 Erteilung familiengeschichtlicher Auskünfte, je angefangene 30 Min. 29,60
8.2 Schriftliche Auskünfte aus Urkunden, alten Akten und historischen Dokumenten, soweit es sich nicht um Urkunden und Akten zum Anspruchsteller handelt, je Seite 4,90
für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird 1,00
Daneben kann die Gebühr nach Nr. 8.1 erhoben werden.
8.3 Sonstige Benutzung des Archivs
Wird in einer noch zu erlassenden Archivsatzung geregelt.
Bei Erteilung von Auskünften, Einsicht in Archivunterlagen oder Herausgabe von Kopien gelten Gebührensätze nach Nr. 1 und 2 des Abschnitts A.
B Gebührensätze einzelner Bereiche
1.10 Interner Service
1.10.1 Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens 42,60
1.10.2 Bekanntmachung/Veröffentlichung für Dritte im Amtsblatt je angefangene Seite 120,10
1.20 Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Steuern und Abgaben
1.20.1 Zahlungsaufforderung nach Bankrückbuchung wegen fehlender Kontodeckung bei erteilter Einzugsermächtigung 11,60
1.20.1.1 bei Wiederholung pauschal 15,00
1.20.2 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr 3,60
1.20.3 sonstige Ermittlung und Feststellung aus Konten je angefangene 30 Minuten Bearbeitungszeit 26,80
1.20.4 Zweitausfertigung von Abgabenbescheiden und sonstigen Quittungen 2,70
1.20.5 Erstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung 8,90
1.20.6 nicht besetzt
1.20.6.1 Nachdruck der elektronischen Hundesteuermarke 2,70
1.20.7 Vollstreckung von Forderungen Dritter im Rahmen der Amtshilfe, sofern nicht befreit 22,30
1.20.8 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen je angefangene 60 Minuten Bearbeitungszeit 69,00
2.10 Soziales, Jugend, Kita, Schule, Sport, Kultur
2.10.1 Ausstellen eines Ersatz-Schülerausweises 3,80
2.10.2 Zeugniskopie 22,90
2.20 Sicherheit, Ordnung, Gewerbe
2.20.1 Amtliche Beglaubigungen
2.20.1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung 1,80
2.20.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeugnissen etc. je angefangene Seite 5,40
2.20.2 Sondernutzungen
2.20.2.1 Erteilen einer Genehmigung zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen je angefangene 30 Min. Bearbeitungszeit 28,40
2.20.3 Melderecht
2.20.3.1 Selbstauskunft Steuer-ID 9,50
2.20.4 freiwillige Gewerbeummeldungen mit Aushändigung Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO
2.20.4.1 freiwillige Gewerbeummeldung bei Aufgabe von Tätigkeiten 14,20
2.20.4.2 freiwillige Gewerbeummeldung bei Änderung des Firmennamens 14,20
2.20.4.3 nicht besetzt
2.20.4.4 freiwillige Gewerbeummeldung, Nebenerwerb wird zum Haupterwerb und umgekehrt 14,20
2.20.4.5 freiwillige Gewerbeummeldung, Änderung der Wohnanschrift 14,20
2.20.4.6 freiwillige Gewerbeummeldung; Änderung in der Anschrift der Hauptniederlassung 14,20
2.20.4.7 freiwillige Gewerbeummeldung; Zweigstelle wird Hauptniederlassung und umgekehrt 14,20
2.20.4.8 freiwillige Gewerbeummeldung bei Benennung eines neuen gesetzlichen Vertreters sowie Ausscheiden eines gesetzlichen Vertreters (Ausnahme: Personengesellschaften wie GbR etc.) 18,90
2.20.4.9 freiwillige Gewerbeummeldung bei Ummeldung zu einem Einzelunternehmen (Ausnahme: Personengesellschaft wird zum Einzelunternehmen) 18,90
2.20.5 Reisegewerbekarte
2.20.5.1 Erweiterung der Tätigkeiten im Reisegewerbe 28,40
2.20.5.2 Ummeldungen bezüglich des Reisegewerbes 28,40
2.20.6 Änderung der Gaststättenerlaubnis bei einem Rechtsformwechsel 88,90
3.10 Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
3.10.1 Festsetzen einer Hausnummer mittels Bescheid 56,70
3.10.2 Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V 183,30
3.10.3 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten durch Bauingenieur/in
3.10.3.1 Büroarbeiten je angefangene 30 Min. 28,60
3.10.3.2 Außenarbeiten je angefangene 30 Min. einschl. Anfahrtweg von der Dienststelle bzw. von and. Baustelle
Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zugrunde zu legen.
28,60
3.10.4 Löschungsbewilligungen und Rangrücktrittserklärungen 56,70
3.10.5 Vorkaufsrechtsverzichtserklärung 56,70
3.10.6 Genehmigung zur Herstellung/Änderung einer Grundstückszufahrt 171,80

Bauwesen

Auflistung rechtskräftiger Bebauungs- und Vorhaben- und Erschließungspläne sowie Flächennutzungsplan

Stand: 30.06.2021
Die rechtskräftigen Planungen finden Sie auch auf dem Bau- und Planungsportal M-V.
In Bearbeitung befindliche Pläne finden Sie unter Wirtschaft und Bauen/Bauleitplanungen im Verfahren und ebenfalls auf dem Bau- und Planungsportal M-V .

Rechtswirksame Flächennutzungspläne

Flächennutzungsplan der Stadt Grimmen

Rechtswirksam mit Wirkung vom 11.10.2012

2. Änderung vom Flächen­nutzungs­plan

Rechtswirksam mit Wirkung vom 30.06.2021

3. Änderung vom Flächen­nutzungs­plan

Rechtswirksam mit Wirkung vom 11.01.2022

Rechtskräftige Bebauungspläne (B-Plan) der Stadt Grimmen

B-Plan – Nr. 1.1 Wohnbebauung “Jarpenbeek” der Stadt Grimmen

B-Plan Nr. 1.5 Wohnbebauung “Jarpenbeek” der Stadt Grimmen

B-Plan Nr. 1.6 Wohnbebauung „Jarpenbeek“ der Stadt Grimmen

B-Plan Nr. 1.7 „Sondergebiet an der Tribseeser Straße“ der Stadt Grimmen

B-Plan Nr. 2.1 Gewerbegebiet “Am Stadtwald” der Stadt Grimmen

B-Plan Nr. 2.2 Gewerbegebiet “Am Stadtwald” der Stadt Grimmen

B-Plan Nr. 2.4 „Pommerndreieck“ Stadt Grimmen

Rechtswirksam mit Ablauf 02.01.2007

B-Plan Nr. 3.4 Wohnbebauung „An den Salzwiesen“

Nr. 4 „Südliche Randstraße“

B-Plan Nr. 5.2 Wohnbebauung „Dr.-Kurt-Fischer-Straße“ der Stadt Grimmen

B-Plan Nr. 7.1 „SOS-Dorfgemeinschaft Hohenwieden“ der Stadt Grimmen

Satzung zum B-Plan Nr. 7.1

1. Änderung – Begründung

2. Änderung – Begründung

B-Plan Nr. 10 Wohnbebauung „Am Röhrhorn“

B-Plan Nr. 11.1 Industriegebiet „An den Kammern“

B-Plan Nr. 12 „Wohnpark am St. Jürgen Weg“

B-Plan Nr. 13 Wohnbebauung „Am Wasserwerk“

B-Plan Nr. 15 „Wohngebiet an der Tribseeser Straße“

B-Plan Nr. 16 Sondergebiet „Photovoltaikanlage“ Stoltenhäger Straße

B-Plan Nr. 18 „Wohnbebauung Vietlipper Damm“

B-Plan Nr. 19 Baugebiet „An der Gartenanlage“

B-Plan Nr. 19.1 Baugebiet „An der Gartenanlage Hoikenrade“

B-Plan Nr. 24 „Wohnbebauung Grellenberger Straße 13-17a“

B-Plan Nr. 23 „Wohnbebauung in Jessin“

B-Plan Nr. 25 „Mischgebiet Zu den Wiesen in Jessin“

B-Plan Nr. 27 „Sondergebiet Photovoltaik Am Schönenwalder Berg“

Planbegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Bericht Brutvogelkartierung 2020

Bericht zur Reptilienkartierung 2020

Bericht zur Amphibienkartierung 2020

Rechtsgültige Vorhaben- und Erschließungspläne der Stadt Grimmen

Nr. 1 “Gymnasium” der Stadt Grimmen

Nr. 2 “Bergstraße” der Stadt Grimmen

Nr. 3.3 Wohnbebauung “Gutenbergstraße” der Stadt Grimmen

Nr. 7 “Pflegeheim für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche“

Satzung Erhaltung Altstadt

Satzung der Stadt Grimmen zur Sanierung der Altstadt (Erhaltungssatzung)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl I, S.255) und der §§ 172, 246 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I, S.2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr.1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S.885, 1122), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung vom 23.04.1992 folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das Gebiet “Altstadt”, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.

§ 3 Zuständigkeit, Verfahren

Die Genehmigung wird durch die Stadt Grimmen erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (Bauordnungsamt, Kreisverwaltung Grimmen) im Einvernehmen mit der Stadt erteilt.

§ 4 Ausnahmen

Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage, in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung, abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs.1 Nr.4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM (25.564,59 EUR) belegt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freimuth Lahs
Bürgermeister Stadtverordnetenvorsteher

Satzung Erschliessungs­beiträge

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Grimmen

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl I S.2253) zuletzt geändert durch Anlage l Kapitel XIV Abschnitt II Nr. l des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. Artikel l des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl 1990 II S.885, 1122) und des § 5 Abs. l des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990 (Gesetzblatt der DDR vom 25.05.1990, Teil I Nr.28, 255) weiter gültig aufgrund Anlage II Kapitel II Sachgebiet Verwaltung Abschnitt 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl 1990 II S. 885, 1122) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen in der Sitzung am 12.11.1992 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

  • Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
  1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist,
    1. bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
    2. mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
    3. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind.
  2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Mess-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist,
  3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
  4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,
  5. Parkflächen,
    1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nr. l, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    2. die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nr. l, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
  6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
    1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nr. l bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    2. die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
  • Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. l Nr. l, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
  • Ergeben sich nach Abs. l unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
  • Die in Abs. l Nr. l bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
  2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. l gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
  3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. l gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
    1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 70 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
    2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 70 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz l Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
  4. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit
    1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß,
    2. 1,3 bei der Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
    3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
    4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
    5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
    6. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).
  5. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
    2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
  6. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
    1. Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    2. Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
    3. Bei Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden (zwei) Vollgeschosse zugrundegelegt.
    4. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt.
  7. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht
    1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet;
    2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
    3. bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche.
  8. Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

§ 6 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. Grunderwerb
  2. Freilegung
  3. Fahrbahn
  4. Radweg
  5. Gehweg
  6. unselbständige Parkfläche
  7. unselbständige Grünanlage
  8. Entwässerungseinrichtung
  9. Beleuchtungseinrichtung

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

  1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
    1. ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
    2. sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm
  2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
    1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    2. unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    3. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
    4. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
  3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§ 8 Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.

§ 9 Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.1992 in Kraft.

Freimuth
Bürgermeister

Aufhebungssatzung Sanierung Altstadt

Satzung der Stadt Grimmen

über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ vom 09.Februar 1994

 Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung-KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und § 162 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Abs.2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am 21.Dezember 2023 folgende Satzung erlassen:

1 Aufhebung

Die rechtsverbindliche Satzung der Stadt Grimmen über die förmliche Festlegung es Sanierungsgebietes „Altstadt“ vom 09. Februar wird aufgehoben.

2 Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 162 Abs.2 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Grimmen, 22.12.2023

 

Herr Jahns                    -Siegel-

Bürgermeister

 

Anlage: Geltungsbereich

Freiwillige Feuerwehr

Feuerwehrkostenersatzsatzung

Stadt Grimmen
Der Bürgermeister

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) sowie des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern – BrSchG M-V) vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015, 612), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 21. Dezember 2023 folgende Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Stadt Grimmen unterhält zur Erfüllung der ihr nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) obliegenden Aufgaben, insbesondere für den abwehrenden Brandschutz und zur Technischen Hilfeleistung bei Unglücks- und Notfällen eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung; nachfolgend benannt als „Feuerwehr“.
(2) Der Einsatz der Feuerwehr ist im Rahmen der ihr nach § 1 BrSchG M-V obliegenden Pflichtaufgaben zur Gefahrenabwehr unentgeltlich.
(3) Die Fälle, in denen Kostenersatz nach § 25 BrSchG M-V erhoben werden darf, werden durch diese Satzung geregelt.
(4) Die Kostenersatztabelle ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Kostentatbestand

(1) Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr wird Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung erhoben für:

  • 1. die technische Hilfeleistung, soweit sie nicht nach § 25 Absatz 1 BrSchG M-V unentgeltlich ist
    • a. bei Einsätzen, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben;
    • b. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden sind;
    • c. sofern die technische Hilfeleistung durch Wasserströmung und Gasausströmung notwendig wird;
  • 2. Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen, insbesondere in den Fällen von Täuschungsalarmen, technischen Defekten oder böswilligen Alarmierungen;
  • 3. den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei Gewerbe- und Industriebetrieben;
  • 4. missbräuchliche Alarmierung;
  • 5. vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Gefahr oder des Schadens;
  • 6. die Bergung von Tieren bei nicht vorliegendem Notfall;
  • 7. Brandsicherheitswachen
  • 8. Tragehilfe.

(2) Die Kostenpflicht entsteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht oder nicht mehr besteht.
(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr.
(4) Ansprüche der Stadt Grimmen, insbesondere zivilrechtliche Ansprüche für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 3
Kostenersatzschuldner

(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entsprechend § 2 Absatz 1 dieser Satzung entstandenen Kosten ist gegenüber der Stadt Grimmen (Träger der Feuerwehr) verpflichtet:

  • 1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat;
  • 2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat;
  • 3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst;
  • 4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Wasser- und Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben;
  • 5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln;
  • 6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG M-V;
  • 7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswachen, wenn die notwendige Brandsicherheitswache durch die Stadt Grimmen entsprechend § 21 Absatz 1 Satz 3 BrSchG M-V gestellt wird.

(2) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entsprechend § 2 Absatz 1 dieser Satzung entstandenen Kosten ist gegenüber der Stadt Grimmen auch derjenige verpflichtet, der die Kostenersatzschuld durch eine gegenüber der Stadt Grimmen abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(3) Im Falle der Nachbarschaftshilfe nach § 2 Absatz 3 BrSchG M-V ist Kostenschuldner die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde.
(4) Kostenschuldner sind auch die in § 69 und § 70 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern genannten Verantwortlichen.
(5) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:

  • 1. den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG M-V;
  • 2. die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser;
  • 3. die Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als nach Absatz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen;
  • 4. die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln;
  • 5. die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.

§ 4
Unbillige Härte

Von der Erhebung von Kostenersatz kann die Stadt Grimmen ganz oder teilweise absehen, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht nach § 25 Abs. 5 BrSchG M-V.

§ 5
Bemessungsgrundlage

(1) Zur Kostenermittlung wird unterschieden in Kosten, welche durch einen Einsatz entstehen (Einsatzkosten), und in Kosten, welche das Vorhalten einer Feuerwehr als kommunale Pflichtaufgabe widerspiegeln (Vorhaltekosten). Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden.
(2) Der Maßstab für die Berechnung der Personaleinsatzkosten bemisst sich nach der Einsatzzeit des Personals sowie nach der Anzahl der Einsatzkräfte und den ermittelten tatsächlichen Personalkosten.
(3) Der Maßstab für die Berechnung der einsatzbedingten Sachkosten bemisst sich nach den gesamten Betriebsstunden der eingesetzten Fahrzeuge und den ermittelten tatsächlichen Sachkosten.
(4) Die Vorhaltekosten umfassen Personalkosten als auch die zum Einsatz gekommenen Geräte und Fahrzeuge. Der Maßstab für die Berechnung der Vorhaltekosten bemisst sich nach den zum Einsatz gekommenen Geräten und Fahrzeugen entsprechend Anzahl und Einsatzdauer sowie nach der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeit, wonach sich als Bemessungsgrundlage etwa 2.000 Jahresstunden ergeben („Handwerkerlösung“).
(5) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Alarm- und Ausrücke-Ordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(6) Die Dauer des Einsatzes bemisst sich nach der Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge, Geräte und Personals (Einsatzzeit). Erfolgt vor dem eigentlichen Ende der Einsatzzeit nach Satz 1 eine erneute Alarmierung, so endet hiermit für den bisherigen Einsatz die Einsatzzeit und es beginnt für den folgenden Einsatz die Einsatzzeit. Maßgeblich ist der Einsatzbericht.

§ 6
Kostensätze

(1) Die Kostensätze ergeben sich aus der Kostenersatztabelle in der Anlage.
(2) Alle Einsätze werden minutengenau in Zeiteinheiten von je einer Minute abgerechnet.
(3) Maßgeblich für die Einsatzdauer (Einsatzzeit), für die Anzahl der Einsatzkräfte und der Einsatzfahrzeuge sowie für die Art und Menge verbrauchter Materialien ist der Einsatzbericht.
(4) Die Sachkosten für Schaummittel, Ölbinder und dergleichen werden verbrauchsabhängig und in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises nach dem letzten Kaufpreisdatum berechnet.

§ 7
Auslagenersatz

(1) Werden für die Inanspruchnahme der Feuerwehr besondere Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten.
(2) Beschaffungs- und Entsorgungskosten für Verbrauchmaterialien wie zum Beispiel Schaummitteln, Löschmitteln, Ölbindemitteln werden verbrauchsabhängig als Auslagen gesondert erhoben und dem Kostenschuldner zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Reinigungskosten kontaminierter Mittel bzw. Ausrüstungsgegenstände sowie für den Verlust von Geräten und Ausrüstungsgegenständen. Darüber hinaus können als Auslagen besondere Kosten für Reparatur-, Transport- und Reiseaufwendungen erhoben werden.
(3) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegen Aufgaben bei einem Einsatz nach § 2 dieser Satzung Fremdleistungen Dritter oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, so sind die der Stadt Grimmen dafür entstandenen Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom Kostenschuldner zu tragen (§ 25 Absatz 2 Satz 1 BrSchG M-V).
(4) Auslagen sind zu ersetzen, auch wenn die Stadt Grimmen im Einzelfall von der Erhebung des Kostenersatzes ganz oder teilweise abgesehen hat.
(5) Auslagen sind in der entstandenen Höhe zu ersetzen.
(6) Für die Auslagen gelten § 8 und § 9 dieser Satzung entsprechend.

§ 8
Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz entsteht mit der Verwirklichung des Kostentatbestandes.
(2) Die Kostenschuld wird durch Kostenbescheid festgesetzt. Sie wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner zur Zahlung fällig, soweit in dem Bescheid nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Rückständiger Kostenersatz wird im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben.

§ 9
Härtefall

(1) Stellt der Kostenersatz für den Kostenschuldner im Einzelfall eine unbillige Härte nach § 4 dieser Satzung dar, so kann auf schriftlichen Antrag die Kostenschuld ganz oder teilweise erlassen werden. Der Kostenschuldner hat die Umstände darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich für ihn eine unbillige Härte ergibt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zu stellen.

§ 10
Haftung

(1) Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen der Betroffenen verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
(2) Sämtliche Verluste an Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung durch die Feuerwehr bei Einsätzen nach § 2 dieser Satzung entstanden sind oder bei der Leistung nachbarschaftlicher Hilfe eintreten, werden, soweit sie nicht Folge eines natürlichen Verschleißes sind, dem Kostenersatzschuldner zusätzlich zum Kostenersatz in Rechnung gestellt, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzpflichtigen verursacht worden sind.

§ 11
Datenschutz

(1) Die Stadt Grimmen ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Kostenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Kostenersatzpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes M-V sowie § 28 BrSchG M-V.

§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 22.12.2023

Marco Jahns
Bürgermeister

L.S.

Anlage

zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen (Feuerwehrgebührensatzung)

Kostenersatztabelle

 

Kostenersatzteil 1 – Personaleinsatzkosten

 

1. Stundensätze Personal je Minute (€) je Stunde (€)
1.1. je Einsatzkraft

feuerwehrtechnischer Dienst

 

  0,83 € 49,85 €
1.2.

 

je Einsatzkraft

Brandsicherheitswache

 

  0,28 € 16,81 €

 

Kostenersatzteil 2 – Kosten für Fahrzeugeinsatz

 

2. Stundensätze Fahrzeug und Geräte   je Minute (€) je Stunde (€)
2.1. Einsatzleitwagen ELW 1

 

GMN-F3510   0,60 € 36,01 €
2.2. Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug

HLF 20/20

GMN-F3543   0,54 € 32,41 €
2.3.

 

Tanklöschfahrzeug TLF 4000

 

GMN-F3524   0,60 € 36,12 €
2.4. Drehleiter DLK 23 /12

 

GMN-F3533   0,77 € 46,22 €
2.5. Mannschaftstransportfahrzeug MTF

 

GMN-F3511   0,22 € 12,98 €
2.6. Gerätewagen GW-L 1 GMN-F3559   0,31 € 18,73 €
2.7.

 

Gerätewagen GW-L 2/G

 

VR-GZ

3554

  0,46 € 27,64 €
2.8. Schlauchwagen SW 2000

 

NVP-8005   0,39 € 23,20 €
2.9.

 

Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS

 

NVP-8002   0,39 € 23,15 €

 

Kostenersatzteil 3 – Sachkosten

 

3. Sachkosten
3.1. Die Sachkosten für Schaummittel, Ölbinder und dergleichen werden verbrauchsabhängig und in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises nach dem letzten Kaufpreisdatum berechnet.

 

3.2. Auslagen sind in der entstandenen Höhe zu erstatten.

 

 

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Aufwands­­entschädig­ungen

Satzung über die Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 05.04.2013, ergänzt § 3

Auf Grund der §§ 2, 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 91), §§ 11 Absatz 1, 32 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) sowie der Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren vom 7. September 2000 (GVOBl. M-V S. 516) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2005 nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Als Abgeltung der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstandenen Aufwendungen erhalten ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Grimmen Entschädigungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Wehrführer 150,00 EUR / Monat
2. Stellvertreter des Wehrführers 75,00 EUR / Monat

§ 2

Darüber hinaus werden an Personen mit besonderen Aufgaben Entschädigungen für die entstandenen Aufwendungen in folgender Höhe gezahlt:

1. Jugendfeuerwehrwart 30,00 EUR / Monat
2. Schriftwart 10,00 EUR / Monat
3. Kassenwart 10,00 EUR / Monat

§ 3

Als Ersatz für entstandene Auslagen werden den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr pauschal 5,00 € je Einsatz und je planmäßiger Ausbildung gezahlt.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen vom 17. April 1998 außer Kraft.

Grimmen, 16. Dezember 2005

Rüster
Bürgermeister

Aufhebungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung

Stadt Grimmen
Der Bürgermeister

Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen (Feuerwehrgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 21. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen (Feuerwehrgebührensatzung) vom 17.04.1998 in der Fassung vom 03.06.2009, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 16. April 1998, wird aufgehoben.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 22.12.2023

Jahns
Bürgermeister

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Friedhof

Satzung Friedhof

Friedhofssatzung der Stadt Grimmen

eingearbeitet sind:

  • Änderung der Satzung vom 13.02.1998 – § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 geändert, § 16 Abs. 2 neu gefasst
  • Änderung der Satzung vom 01.06.1999 – § 10, § 15 Abs. 3 neu gefasst
  • Änderung der Satzung vom 06.11.2009 – § 6 Abs. 2 neu gefasst
  • Die Neufassung des § 6 Abs. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
  • Änderung der Satzung vom 19.12.2019 – § 7 Abs. 2, §§ 12, 15 und 16 geändert, § 29 gestrichen

Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S.249), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Einführung der direkten Wahl der Bürgermeister und Landräte vom 26. November 1997 (GVOBl. M-V S.694) in Verbindung mit §10 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. der DDR, Teil 1, S.159) und § 14 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. der DDR, Teil 1, S.162) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 18. Dezember 1997 folgende Friedhofssatzung der Stadt Grimmen beschlossen (Anm. d. Red.: eingearbeitet sind die 1. Änderung vom 13. Februar 1998 sowie die 2. Änderung der Satzung vom 01.06.1999):

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Grimmen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Grimmen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Grimmen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Grimmen zugelassen werden.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluß der Stadtvertretung ganz oder teilweise außer Dienst gestellt (Außerdienststellung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Über jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. l erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
  3. Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Grimmen in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz l entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
  5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Grimmen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. Die Stadt Grimmen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Nutzfahrzeuge der Stadt Grimmen und zugelassene Gewerbetreibende;
    2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten;
    3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
    4. ohne Zustimmung der jeweiligen Nutzungsberechtigten gewerbsmäßig zu fotografieren;
    5. Druckschriften zu verteilen;
    6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
    7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    8. zu lärmen und zu spielen, Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen durch Hunde sind zu beseitigen.
  4. Die Stadt Grimmen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen können von montags bis freitags mit Zustimmung der Stadt Grimmen durchgeführt werden. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Grimmen, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines. Dieser ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  5. Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Grimmen festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen Sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  7. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Grimmen die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

  1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Grimmen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
  2. Die Stadt Grimmen setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen können Bestattungen/Beisetzungen bis 15:00 Uhr durchgeführt werden.
  3. Leichen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsanlage oder Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen beigesetzt bzw. bestattet.

§ 8 Särge

  1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  2. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch, 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Grimmen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Stadt Grimmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Einfassungen bei Erdbegräbnissen, die Bepflanzung, Kieselsteine u.a.) vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Grimmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre (Mindestruhezeit 25 Jahre), bei Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr 20 Jahre (Mindestruhezeit 20 Jahre).
  2. Die Ruhezeit für Aschen 20 Jahre (Mindestruhezeit 20 Jahre).
  3. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§11 Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Grimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Stadt Grimmen nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt
  3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht jedoch nicht.
  4. Alle Umbettungen werden von der Stadt Grimmen durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die Stadt Grimmen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Bei Erdbestattungen erfolgen Umbettungen nur in den Monaten November bis März.
  5. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen können.
  6. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  7. In den Fällen des § 28 Abs. l können Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in die Urnengemeinschaftanlage umgebettet werden. Die entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Grimmen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Die Grabstätten werden unterschieden in
    1. Reihengrabstätten
    2. Wahlgrabstätten
    3. Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen
    4. Urnenreihengrabstätten
    5. Urnenwahlgrabstätten
    6. Urnengemeinschaftsgrabstätten
    7. Ehrengrabstätten.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  4. Auf dem Alten Friedhof, Bahnhofstraße 45 und Zentralfriedhof, Kaschower Damm 29b, werden die im Abs. 2 genannten Grabstätten erst im Todesfall vergeben. Aktuelle Belegungspläne können jeweils im Aushang der Schaukästen auf den Friedhöfen eingesehen werden.

§ 13 Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
  3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 Gemeinschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung ist nicht statthaft. Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Gestaltung und Pflege wird beim Erwerb der Grabstätte im voraus bezahlt und durch die Stadt Grimmen durchgeführt.

§ 15 Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb und eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Verlängerung kann für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren und höchstens bis zu 25 Jahren beantragt werden. Ab der zweiten Beisetzung muß das Nutzungsrecht derart verlängert werden, daß auch für die letzte Bestattung die Ruhefrist erreicht wird. Die Nutzungszeit ist auf 50 Jahre begrenzt.
  2. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.
  3. Auf einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können je 2 Urnen beigesetzt werden. Die Mindestruhezeit von 20 Jahren ist bei Urnenbeisetzungen einzuhalten. Bei jeder weiteren Beisetzung muß das Nutzungsrecht derart verlängert werden, daß auch für die letzte Bestattung die Ruhefrist erreicht wird.
  4. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
    3. auf die Stiefkinder,
    4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    5. auf die Eltern,
    6. auf die leiblichen Geschwister,
    7. auf die Stiefgeschwister,
    8. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter.
  5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 4 Satz 2 übertragen; dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Stadt Grimmen.
    Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden.
  7. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  8. Die Wahlgrabstätten für Erdbestattungen im Quartier 4 auf dem Alten Friedhof, Bahnhofstraße 45, werden nur an Bürger vergeben, wo der Verstorbene als Bürger der Stadt Grimmen amtlich im aktuellen Melderegister erfasst wurde. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf dem Zentralfriedhof, Kaschower Damm 29b, sind von dieser Regelung ausgenommen.

§16 Urnengrabstätten

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
    1. Urnenreihengrabstätten (für ein bis zwei Urnen)
    2. Umenwahlgrabstätten (für vier Urnen)
    3. Urnengemeinschaftsgrabfeldern
    4. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Innerhalb der Ruhezeit der ersten Beisetzung ist eine zweite Beisetzung einer Urne zulässig. Das Nutzungsrecht muss für die 2. Beisetzung einer Urne verlängert werden und endet mit Ablauf der Ruhezeit dieser Urne. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der Ruhezeit der 2. Urne ist nicht möglich.
  3. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Nutzungszeit ist auf 40 Jahre begrenzt. Es können 4 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht muß derart verlängert werden, daß auch für die zuletzt beigesetzte Urne die Ruhefrist erreicht wird. Ein zusätzliches Beisetzungsrecht kann auf Antrag in Ausnahmefällen durch die Stadt Grimmen gestattet werden.
  4. Urnengemeinschaftsgrabfelder sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung der Urnen ist nicht statthaft. Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Gestaltung und Pflege wird beim Erwerb der Grabstätte im voraus bezahlt und durch die Stadt Grimmen durchgeführt.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Grimmen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Es besteht die Möglichkeit zwischen den Abteilungen zu wählen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

  1. Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, der Würde des Ortes entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine und für Einfassungen Naturgestein oder Terrazzo verwendet werden.
  3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Jede handwerkliche Bearbeitung am Gestein ist möglich.
    2. Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich ragt.
    3. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus unterschiedlichem Material, passend zum Grabmal bestehen. Sie müssen gestalterisch wohl durchdacht auf dem Grabmal angebracht sein.
  4. Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und können in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale werden nur flach auf die Grabstätte gelegt. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte abgedeckt werden. In Verbindung mit einem stehenden Grabmal sind liegende Grabmale nur in folgenden Grabstätten zulässig:
    1. auf einem einstelligen Wahlgrab l – 2 liegende Grabmale,
    2. auf einem mehrstelligen Wahlgrab 2 – 3 liegende Grabmale,
    3. auf einem Urnenwahlgrab l liegendes Grabmal.
  5. Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Grabmalen besteht für die Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht.
  6. Die Größe eines Grabmals sollte der Umgebung angepaßt sein. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m . Die Mindeststärken beziehen sich auf die Aufstellung ohne Verdübelung. Für das Aufstellen von Grabmalen mit geringerer Stärke ist eine entsprechende Verdübelung nach den Versetzrichtlinien notwendig. Die Stadt Grimmen kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  7. Soweit es die Stadt Grimmen innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 20 Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Grimmen. Es soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale diese Zustimmung eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Sie dürfen nicht länger als 12 Monate auf der Grabstätte verbleiben. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
  3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Grimmen.
  4. Entspricht ein Grabmal nicht der erteilten Genehmigung, so wird dieses einen Monat nach Benachrichtigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
  5. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 21 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Grimmen auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

  1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz l gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Grimmen gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, können auf Veranlassung der Stadt Grimmen ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten gerichtet oder entfernt werden. Die Stadt Grimmen ist verpflichtet, diese bis zu 3 Monate aufzubewahren. Der Nutzungsberechtigte ist für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht wurde.
  3. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 Entfernung

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Grimmen von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Grimmen. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt Grimmen abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten und gepflegt werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. Das Hügeln (15 cm hoch) bei Erdwahl- und Erdreihengräbern ist nur in den dafür vorgesehenen Grabfeldern gestattet. 6 Wochen nach einer Beisetzung wird der l. Hügel von der Stadt Grimmen angelegt, der bis zur gärtnerischen Anlage bestehen bleibt. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
  4. Grabstätten sollen spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und innerhalb 6 Monaten gärtnerisch angelegt sein.
  5. Grabeinfassungen aus Terrazzo oder Naturgestein müssen der jeweiligen Größe in den Quartieren angepaßt sein.
  6. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher.
  7. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten bei der Stadt Grimmen abzumelden und zu beräumen.
  8. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Grimmen.

§ 26 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Auf den Friedhöfen der Stadt Grimmen können Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
  2. Für diese Abteilungen werden besondere Gestaltungsvorschriften durch Beschluß der Stadtvertretung erlassen.

§ 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 25.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Grimmen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch die öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Grimmen in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Grimmen das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte beräumen, einebnen, einsäen sowie Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Grabstätte.
  2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz l Satz l entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, kann die Stadt Grimmen den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Grimmen ist nicht verpflichtet, den Grabschmuck aufzubewahren.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 (weggefallen)

§ 30 Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grabe abgehalten werden.
  2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Abschiedsraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Grimmen.

IX. Schlußvorschriften

§ 31 Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt Grimmen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. l oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Stadt Grimmen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt Grimmen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. l),
    3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
    4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. l),
    5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ II),
    6. die Bestimmungen für Grabmale und bauliche Anlagen nicht einhält (§ 19),
    7. als Nutzungsberechtigter/Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. l und 3),
    8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Grimmen entfernt (§ 24 Abs. l),
    9. Grabmale und Grabausstattung nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22, § 23 Abs. l und 2, §25 Abs. l),
    10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
    11. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. l betritt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM (511,29 EUR) geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. 1 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Grimmen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03. September 1992 außer Kraft.

Grimmen, den 19. Dezember 1997

Freimuth
Bürgermeister

Gebühren­­satzung

Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-9, in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S.146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) sowie § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBI. M-V, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326), hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in der Sitzung am 15. Dezember 2022 folgende Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Gegenstand

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Grimmen und für Leistungen auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Höhe der Gebühren

1.0. Trauerfeier
1.1. Benutzung der Feierhalle auf dem Zentralfriedhof 149,00 EUR
1.2. Benutzung der Feierhalle auf dem Alten Friedhof 149,00 EUR
2. Beisetzungen
2.1. Grabherstellung für einen Sarg 1.213,00 EUR
2.2. Grabherstellung für einen Kindersarg
(Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
530,00 EUR
2.3. Grabherstellung für eine Urne 138,00 EUR
3. Ausbettungen
3.1. Ausgrabung eines Sarges oder von Gebeinresten 1.134,00 EUR
3.2. Ausgrabung einer Urne 129,00 EUR
4. Umbettungen
4.1. Umbettung einer Urne (Ausgrabung und Wiederbeisetzung) 258,00 EUR
4.2. Umbettung eines Sarges oder von Gebeinresten 2.268,00 EUR
5. Überlassung von Grabstellen
5.1. Reihengrabstelle Erdbestattung für die Dauer der Ruhefrist 1.928,00 EUR
5.2. Kindergrabstelle Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 841,00 EUR
5.3. Wahlgrabstelle für die Beisetzung eines Sarges und 2 Urnen 1.928,00 EUR
5.4. Wahlgrabstelle für die Beisetzung von 2 Särgen und 4 Urnen 3.855,00 EUR
5.5. Urnenreihengrabstelle für die Dauer der Ruhefrist (max. 2 Urnen) 561,00 EUR
5.6. Umenwahlgrabstelle für die Beisetzung von vier Urnen (ohne Einfassung) 1.472,00 EUR
5.7. Umenwahlgrabstelle für die Beisetzung von vier Urnen (mit Einfassung) 1.983,00 EUR
6. Überlassung von Grabstellen auf Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren für alle Gemeinschaftsanlagen beinhalten die Grabfläche für eine Urne/einen Sarg,
die Grabherstellung (Gruft) und die Pflege der Gemeinschaftsanlagen für die gesamte Ruhezeit der
Bestatteten.
6.1. Urnengemeinschaftsanlage anonym (ein Bestattungsplatz) 831,00 EUR
6.2. Urnengemeinschaftsanlage mit Namenstafel (ein Bestattungsplatz) 1.012,00 EUR
6.3. Urnengemeinschaftsanlage mit Stele (ein Bestattungsplatz) 915,00 EUR
6.4. Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen auf dem Zentralfriedhof (ein Bestattungsplatz) 6.230,00 EUR
7. Vorzeitige Grabstellenrückgabe
7.1. Sauberhaltung einer Urnengrabstelle bei vorzeitiger Einebnung (jährlich je Grabstelle) 27,00 EUR
7.2. Sauberhaltung einer Erdgrabstelle bei vorzeitiger Einebnung (jährlich je Grabstelle) 28,00 EUR
7.3. Sauberhaltung einer Kindergrabstelle bei vorzeitiger Einebnung (jährlich je Grabstelle) 15,00 EUR
8. Einebnung
8.1. Einebnung einer Urnengrabstelle (einschließlich Beräumung des Grabmals) 177,00 EUR
8.2. Einebnung einer Erdgrabstelle (einschließlich Beräumung des Grabmals) 232,00 EUR
8.3. Beräumung eines Grabmals und/oder einer Einfassung à 105,00 € (einschließlich Entsorgung Grabmal/Einfassung) 105,00 EUR
8.4. Entsorgung eines Grabmals oder einer Einfassung à 12,00 € 12,00 EUR

§ 3 Verwaltungsgebühren

1. Gebühr für die Ausfertigung eines Grabstellen-Nutzungsvertrages 36,00 EUR
2. Gebühr für die Verlängerung des Grabstellen-Nutzungsvertrages 36,00 EUR
3. Gebühr für einen Grabstellennachweis 36,00 EUR
4. Gebühr für die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals (einschließlich der jährlichen Standsicherheitsüberprüfung) 36,00 EUR
5. Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit pro Kalenderjahr 36,00 EUR
6. Verwaltungsgebühr für die Ausgrabung eines Sarges oder einer Urne 36,00 EUR
7. Versand einer Urne 36,00 EUR
8. Sonstige Verwaltungsgebühr bei der Erteilung von Aufträgen für die Sauberhaltung von Grabstellen, Einebnungen, Beräumung Grabmal usw. 36,00 EUR

§ 4 Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Leistungen werden durch die Stadt Grimmen in Abstimmung mit den Hinterbliebenen festgesetzt, sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach entstandenen Kosten berechnet.

§ 5 In den Gebühren enthaltene Leistungen

  1. Für die in § 2 Pkt. 1 festgelegten Trauerfeiergebühren werden folgende Leistungen erbracht:
    • Bereitstellung der Feierhalle
    • Standardschmuck und Kerzen
    • Ablage der Kränze und Gebinde in der Feierhalle
    • Heizung und Beleuchtung
    • Reinigung und Abfallentsorgung
  2. Für die in § 2 Pkt. 2 festgelegten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:
    • Öffnen und Schließen der Gruft
    • Auskleiden der Gruft mit Grabschmuckmatten
    • Benutzung der Laufroste und Grabverbaumaterialien
    • Benutzung der Sandschalen
    • Benutzung des Bahrwagens
    • Benutzung des Kranzwagens
    • Auslegen der Kränze und Gebinde auf der Grabstelle
    • Abräumen und Entsorgen der Kränze und Gebinde nur auf Gemeinschaftsanlagen
    • Abräumen des Erdhügels auf Erdgrabstellen und Herrichten eines provisorischen Grabbeetes
    • Abfallentsorgung
  3. Für die in § 2 Pkt. 5 und 6 festgelegten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:
    • Nutzung einer Erdgrabstelle für die Ruhezeit von 25 Jahren
    • Nutzung einer Urnengrabstelle für die Ruhezeit von 20 Jahren
    • Bereitstellung der Grabstelle im Rahmen der Grabfeldgestaltung
    • Pflege der Grabfeldbepflanzung außerhalb der Grabstelle
    • Abfallentsorgung
    • Benutzung der Friedhofseinrichtungen einschließlich Gießwasser
  4. Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen oder bei Rücktritt von verlängertem Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten sowie bei Umbettungen vor dem Ende der Ruhezeit auf der erworbenen Grabstätte, tritt keine Ermäßigung bzw. Rückerstattung ein.

§ 6 Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühr ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat, der Antragsteller oder derjenige, der sich der Friedhofsverwaltung gegenüber zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet hat. Gebührenschuldner ist ferner, wer nach den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) in der jeweils geltenden Fassung kostenpflichtig ist.
  2. Schuldner der Verwaltungsgebühren ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
  3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung.
  2. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Fälligkeitstermin angegeben, so gilt dieser.
  3. Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. Januar 2002 sowie die Erste Änderung vom 01. Februar 2013 und die Zweite Änderung vom 10. September 2021 außer Kraft.

Grimmen, 16.12.2022

Marco Jahns
Bürgermeister

Gestaltungs­vorschriften bei der Grab­gestaltung – Quartier 6

Verordnung über besondere Gestaltungsvorschriften bei der Grabgestaltung nach der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen

Aufgrund § 26 der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen vom 19. Dezember 1997 (Amtsblatt der Stadt Grimmen vom 23. Dezember 1997) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 27.05.1999 folgende besondere Gestaltungsvorschrift für das Quartier 6 auf dem Alten Friedhof in Grimmen beschlossen.

§ 1

Das Quartier 6 auf dem Alten Friedhof in Grimmen ist nach § 26 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen eine Grabanlage mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Lage des Quartiers 6 ist auf dem in der Anlage beigefügten Lageplan zu erkennen.

§ 2

Nach § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen werden für das Quartier 6 folgende besondere Gestaltungsvorschriften erlassen:

  1. Grabstätten im Quartier 6 sollen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten.
  2. Bei einer immergrünen Grabbepflanzung kann eine Blumenschale in die Gestaltung einbezogen werden.
  3. Die Aufstellung besonderer Grabmale, wie Stelen und gestalterisch hochwertige liegende und stehende Grabmale sind erwünscht.
  4. Im Quartier 6 ist nicht gestattet,
    • Veränderungen an der Einfassung vorzunehmen
    • die Grabstätten mit Kieselsteinen oder anderem Material abzudecken
    • Gehölze über 1m Wuchshöhe zu pflanzen
    • die angrenzende Grasnarbe an der Einfassung durch Harken zu beschädigen

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 01.06.1999

Freimuth
Bürgermeister

Gestaltungs­­vorschriften bei der Grab­­ge­staltung – Quartier 12

Satzung über besondere Gestaltungsvorschriften bei der Grabgestaltung nach der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen – Quartier 12

Aufgrund § 26 der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.06.1999 (Friedhofssatzung), hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 31. Januar 2013 folgende Satzung über besondere Gestaltungsvorschriften bei der Grabgestaltung nach der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen beschlossen.

§ 1

Quartier 12 auf dem Alten Friedhof in Grimmen wird als Abteilung bestimmt, für die die nachfolgenden besonderen Gestaltungsvorschriften gelten. Die Lage des Quartiers 12 ist in der Anlage 1 dargestellt.

§ 2

Die Urnengemeinschaftsanlage mit Einzelgrabmalen im Quartier 12, deren räumliche Aufteilung sich nach Anlage 2 richtet, ist wie folgt zu gestalten:

  1. Grabstätten werden der Reihe nach fortlaufend mit nur einer Urne belegt.
  2. Ein liegendes Grabmal in der Größe von 40 cm x 50 cm x 4-6 cm ist innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung auf der Grabstätte im vorgegebenen Bereich als Pult (Höhe 6 cm) aufzustellen.
  3. Das Grabmal kann individuell gestaltet werden.
  4. Blumen und Grabschmuck dürfen nur im vorgegebenen Bereich, neben dem Grabmal, abgelegt werden.
  5. Die Pflege der gesamten Grabanlage erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen.
  6. Es ist nicht gestattet:
  • Veränderungen an der Einfassung vorzunehmen,
  • Bepflanzungen jeglicher Art vorzunehmen,
  • die angrenzende Grasnarbe an der Einfassung zu beschädigen,
  • die Grabstätte mit Material jeglicher Art (ausgenommen Grabschmuck)abzudecken.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 01.02.2013

In Vertretung
Wildgans

Gestaltungs­vorschriften - Urnen­gemeinschafts­anlage mit Stele – Quartier 1

Satzung über besondere Gestaltungsvorschriften bei der Grabgestaltung nach der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen – Urnengemeinschaftsanlage mit Stele im Qu. 1

Aufgrund § 26 der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 19.12.2019 (Friedhofssatzung), hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 17.06.2021 folgende Satzung über besondere Gestaltungsvorschriften bei der Grabgestaltung nach der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen beschlossen:

§ 1

Die Urnengemeinschaftsanlage mit Stele im Quartier 1 auf dem Alten Friedhof in Grimmen wird als Abteilung bestimmt, für die die nachfolgenden besonderen Gestaltungsvorschriften gelten. Die Lage der Urnengemeinschaftsanlage mit Stele im Quartier 1 ist in der Anlage 1 dargestellt.

§ 2

Die Urnengemeinschaftsanlage mit Stele im Quartier 1, ist wie folgt zu gestalten:

  1. Auf der Rasenfläche werden Urnen fortlaufend der Reihe nach beigesetzt.
  2. Die Granit-Stele hat eine achteckige Form. Auf jeder Seite ist die Anbringung von 30 Namen (Vorname, Name ohne Geburts- und Sterbedaten) vorgesehen.
  3. Der Namenszug ist vom Steinmetz eigener Wahl anzubringen und muss aus folgendem Material und vorgegebener Schriftart und Größe sein:
  • Material/Schriftfarbe: Silberbronze,
  • Schriftart: „Einstein“,
  • Schriftgröße: Höhe 20 mm, Länge max. 220 mm.
  1. Blumensträuße und kleine Grabgestecke (max. 2 Stück pro Urne im wechselnden Austausch) dürfen nur im vorgegebenen Bereich abgelegt werden.
  2. Die Pflege der gesamten Grabanlage erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen.
  3. Es ist nicht gestattet:
  • auf der Rasenfläche Blumenschmuck und Grabutensilien niederzulegen,
  • im vorgegebenen Bereich für die Ablage von Blumenschmuck, Grabutensilien (Lichter, Engel, Täfelchen, Bilder und sonstige Utensilien) niederzulegen. Diese werden vom Friedhofspersonal bei Nichteinhaltung entfernt.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 18.06.2021
Heike Hübner
Stadträtin Siegel

Diese Satzung über besondere Gestaltungsvorschriften bei der Grabgestaltung nach der Friedhofssatzung der Stadt Grimmen – Urnengemeinschaftsanlage mit Stele im Qu. 1 – wurde am 05.07.2021 bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Haupt­satzung und Haus­halts­satzung

Haushaltssatzung der Stadt Grimmen

Haushaltpläne der Stadt Grimmen

Haushaltsplan 2024

Haushaltsplan 2022

Haushaltsplan 2020

Haushaltsplan 2019

Haushaltsplan 2018

Haupt­satzung der Stadt Grimmen

Hauptsatzung der Stadt Grimmen vom 07. November 2019

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 18.06.2021, geändert: § 11 (6)
  • Zweite Änderung vom 10.07.2023, hinzugefügt: § 5 (4) Ziff. 10, § 5 (12)
  • Dritte Änderung vom 29.02.2024, geändert: § 11 (1), § 11 (5)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07. November 2019 und nach Anzeige bei der Rechts­auf­sichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Name, Wappen, Flagge, Dienstsiegel

  1. Die Gebietskörperschaft führt den Namen „Grimmen” und die Bezeichnung „Stadt”.
  2. Die Stadt Grimmen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
  3. Das Wappen zeigt in Silber einen schwebenden, vierstufigen Mauergiebel, aus dem ein schwarzer Greif mit goldener Zunge und goldener Bewehrung aufwächst.
  4. Die Flagge besteht aus weißem Tuch und ist in der Mitte mit den Figuren des Stadtwappens in flaggengerechter Tingierung belegt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
  5. Das Dienstsiegel zeigt die Figuren des Stadtwappens und die Umschrift „STADT GRIMMEN LANDKREIS VORPOMMERN-RÜGEN“.
  6. Die Verwendung des Wappens für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede andere Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

  1. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt über die Homepage zu unterrichten. Ob die Unterrichtung daneben durch Hinweis in der Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhalten von Einwohnerver­sammlungen oder in anderer Art und Weise erfolgt, wird von Fall zu Fall entschieden.
  2. Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
  3. Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in Sitzungen der Stadtvertretung oder deren Ausschüs­se behandelt werden müssen, sind in einer angemessenen Frist zur Beratung vorzulegen.
  4. Die in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen für die Einberufung der Stadtvertretung sind bei der Durchführung einer Einwohnerversammlung entsprechend anzuwenden.
  5. Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Die Fragestunde soll nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.
  6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

§ 3 Stadtvertretung

  1. Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreterin oder Stadtvertreter.
  2. Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident.
  3. Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
  4. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.
  5. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und seine Stellvertretung bilden das Präsidium der Stadtvertretung.

§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung

  1. Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
    2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner sowie Wirtschaftsangelegenheiten,
    3. Grundstücksgeschäfte,
    4. Vergabe von Aufträgen oder Aushandlung und Abschluss von Verträgen mit Dritten,
    5. Kreditaufnahmen und Bürgschaften,
    6. Rechtsverhältnisse mit Einzelpersonen und Rechtsstreitigkeiten,
    7. Bodenordnung und Sicherung der Bauleitplanung bis zur Beschlussfassung über die Einleitung konkreter Maßnahmen sowie Vorüberlegungen zu Standortplanungen für öffentliche Vorhaben. Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-7 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
  3. Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen schriftlich vor der Sitzung bei der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten beziehungsweise der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Anfragen sind vor der Beantwortung zu verlesen. Werden sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet, sollen sie nach Sachverhaltsaufklärung schriftlich beantwortet werden.
  4. Unmittelbar nach der mündlichen Beantwortung von Anfragen hat die Fragestellerin oder der Fragesteller die Möglichkeit, mündlich zwei Zusatzfragen und mit Zustimmung der oder des Antwortenden noch weitere Fragen zu stellen.
  5. Anfragen werden nur zur Aussprache gestellt, wenn die Stadtvertretung dies mit der Mehrheit der Anwesenden beschließt. Beschlüsse zum Gegenstand der Anfrage dürfen hierbei nicht gefasst werden.

§ 5 Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister neun Stadtvertreterinnen und Stadtver­treter an. Es sind außerdem neun Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter als stell­vertretende Hauptausschussmitglieder zu wählen. Die stellvertretenden Hauptaus­schuss­mitglieder können sich gegenseitig vertreten, soweit sie derselben Fraktion angehören.
  2. Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Ent­schei­dungen, die nicht nach § 22 Absatz 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadt­ver­tretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  3. Der Hauptausschuss entscheidet über Vergaben mit einem Wert bei
    1. Bauleistungen von über 100.000 Euro,
    2. Liefer- und Dienstleistungen von über 75.000 Euro,
    3. freiberuflichen Leistungen von über 30.000 Euro, soweit diese Aufgaben nicht anderweitig übertragen sind.
  4. Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, unter Beachtung folgender Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen:
    1. Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 100.000 EUR,
    2. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 15.000 EUR bis 50.000 EUR wobei bei Erbbaurechten der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks ist,
    3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 25.000 EUR bis 50.000 EUR Jahresmiete bzw. -pacht oder einer Miet- oder Pachthöhe von mehr als 15.000 EUR pro Jahr bei einem Abschluss von
      a) befristeten Verträgen mit einer Festlaufzeit von mehr als drei Jahren oder
      b) unbefristeten Verträgen, die seitens der Stadt nicht mit einer Frist von längstens sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden können,
    4. unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, soweit der Wert des Verfügungsgegenstandes 25.000 EUR übersteigt,
    5. Hingabe von Darlehen von 5.000 EUR bis 15.000 EUR
    6. Bürgschafts- und Gewährsverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von 10.000 EUR bis 30.000 EUR,
    7. die Aufnahme von Krediten durch die Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR,
    8. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Absatz 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro,
    9. Genehmigung von Verträgen mit Mitgliedern der Stadtvertretung, der Ausschüsse sowie mit leitenden Bediensteten der Stadtverwaltung von 10.000 EUR bis 20.000 EUR; dies gilt auch für Verträge, welche die Stadt mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch den im ersten Halbsatz benannten Personenkreis vertreten werden, zu schließen beabsichtigt. Dies gilt nicht für Verträge nach Absatz 3.
    10. Der Hauptausschuss entscheidet innerhalb der in der Richtlinie über die Zuschuss­ge­währung in der Stadt Grimmen (Zuschussrichtlinie) festgelegten Wertgrenzen über die Vergabe bzw. Versagung von Zuschüssen abschließend.
  5. Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, unter Beachtung folgender Wertgrenzen Entscheidungen zur städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen:
    1. überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 5.000 EUR bis 15.000 EUR; dies gilt entsprechend für Verpflichtungs­ermächtigungen,
    2. Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 2.000 EUR bis zu 10.000 EUR sowie die Stundung von Forderungen über 5.500 EUR oder über 30.000 EUR bei einem Stundungszeitraum von längstens drei Monaten,
    3. die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes oder Querschnittsbudgets ab einer Wertgrenze von 30% des ursprünglichen Ansatzes des nehmenden Sachkontos bzw. im Einzelfall von mehr als 5.000 EUR jedoch nicht mehr als 15.000 EUR. Dies gilt nicht bei nehmenden Sachkonten mit einem Ansatz von nicht mehr als 500 EUR und einer Inanspruchnahme von nicht mehr als 100% dieses Ansatzes.
  6. Der Hauptausschuss entscheidet über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungs­ver­trägen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen.
  7. Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms trifft der Hauptausschuss Entscheidun­gen zur Gewährung von Kostenerstattungsbeträgen innerhalb einer Wertgrenze von bis zu 30.000 EUR
  8. Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personal­angelegenheiten. Er ernennt, befördert oder entlässt Beamte, soweit dem keine gesetz­lichen Vorschriften entgegenstehen. Angestellte ab der Entgeltgruppe 10 werden durch den Hauptausschuss eingestellt und entlassen.
  9. Das Einlegen von Rechtsmitteln einschließlich der Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits-, Finanz-, Sozial- und den Verwaltungsgerichten innerhalb einer Wertgrenze von 8.000,00 EUR bis 30.000,00 EUR wird dem Hauptausschuss übertragen.
  10. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich. Der Hauptausschuss kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen, Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung behandeln.
  11. Die Stadtvertretung ist laufend über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.
  12. Soweit Rechtsvorschriften oder die Natur der Sache dem nicht entgegenstehen, beziehen sich alle Wertgren­zen auf Nettobeträge ohne die Hinzurechnung der jeweils gültigen Mehrwert­steuer.

§ 6 Ausschüsse

  1. Gemäß §36 KV M-V werden folgende ständige beratende Ausschüsse gebildet:
    1. Haushalts- und Finanzausschuss – HFA – (§ 36 Absatz 2 Satz 1 KV M-V)
      a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige Einwoh­nerinnen oder Einwohner)
      b) Aufgabengebiete: Finanzwesen, Haushaltswesen, Liegenschaftswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und andere Abgaben
    2. Rechnungsprüfungsausschuss – RPA – (§ 36 Absatz 2 Satz 5 KV M-V)
      a) Zusammensetzung: 6 Mitglieder (darunter bis zu 2 sachkundige Einwoh­nerinnen oder Einwohner)
      b) Aufgabengebiete: Prüfung der Jahresrechnung sowie der Verwendungs­nachweise für die von der Stadt ausgereichten Zuschüsse.
    3. Stadtentwicklungs- und Bauausschuss – SBA –
      a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige Einwoh­nerinnen oder Einwohner)
      b) Aufgabengebiete: Stadtentwicklungsplanung, Bauwesen, Umweltschutz, öffentliche Grünanlagen, Kleingartenwesen, Friedhofswesen, Kinderspiel­plätze, Abfall­besei­ti­gung, Stadtreinigung, Energie- und Wasserversorgung, Feuerwehrwesen, Werbe­flächen
    4. Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales – JSA –
      a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige Einwoh­nerinnen oder Einwohner)
      b) Aufgabengebiete: Jugendpflege, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Kindertages­stätten, Seniorenarbeit
    5. Schul-, Sport- und Kulturausschuss – SKA –
      a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige Einwoh­nerinnen oder Einwohner)
      b) Aufgabengebiete: Schulwesen, Büchereiwesen, Erwachsenenbildung, Sportwesen, Sport­anlagen, Kultur- und Heimatpflege, kulturelle Einrichtungen
    6. Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Verkehr – WTA –
      a) Zusammensetzung: 9 Mitglieder (darunter bis zu 4 sachkundige Einwoh­nerinnen oder Einwohner)
      b) Aufgabengebiete: Wirtschaftsförderung, Betriebsansiedlungen, Verkehrs­angele­gen­hei­ten, Fremdenverkehr, Stadtwerbung, Marktwesen, kommunale Eigenbetriebe und Eigengesellschaften, sonstige Gesellschaften oder Verbände mit kommunaler Beteiligung, Digitalisierung
  2. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Stadtvertretung kann sich aber davon abweichend auch auf eine einvernehmliche Besetzung der Ausschüsse verständigen.
  3. Die Stadtvertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse besondere Ausschüsse bilden, die nach Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben als aufgelöst gelten, ohne dass es eines Beschlusses bedarf.
  4. Für die Ausschüsse nach Absatz 1 sind neben den Mitgliedern stellvertretende Ausschuss­mitglieder zu wählen.
  5. Die Sitzungen der Ausschüsse nach Absatz 1 sind grundsätzlich öffentlich. Davon abwei­chend tagt der Rechnungsprüfungsausschuss nichtöffentlich. § 4 Absätze 2 bis 5 gelten ent­sprechend.

§ 7 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

  1. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
  2. Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen nach § 5. Außerdem ist er für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Hierzu gehören solche Geschäfte, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Stadt sachlich und finanziell von nicht erheblicher Bedeutung sind.
  3. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in Personalangelegenheiten, soweit diese nicht dem Hauptausschuss überlassen oder der Stadtvertretung vorbehalten sind.
  4. Erklärungen der Stadt im Rahmen des § 38 Absatz 6 KV M-V können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister allein oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der von ihr oder ihm beauftragt ist, bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei ebenfalls 10.000,00 EUR.
  5. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
    1. das Einvernehmen nach § 14 Absatz 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungs­sperre),
    2. das Einvernehmen nach § 22 Absatz 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
    3. das Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BauGB,
    4. die Genehmigungen nach § 144 Absatz 1 und 2 BauGB,
    5. die Genehmigung nach § 173 Absatz 1 BauGB,
    6. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Absatz 1, § 177 Absatz 1, § 178 und § 179 Absatz 1 BauGB. Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
  6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 Euro.

§ 8 Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Die zu wählenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führen die Bezeichnung „Stadträtin“ oder „Stadtrat”.

§ 9 Gleichstellungsbeauftragte

  1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie wird, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen, durch den Hauptausschuss bestellt. Die Gleich­stellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Absatz 5 KV M-V der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sie leitet die Gleichstel­lungsstelle, die als Stabsstelle dem Bürgermeister zugeordnet ist.
  2. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleich­berechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen,
    2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt,
    3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,
    4. Berichte über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.
  3. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 10 Entschädigungen

  1. Die Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter erhalten Aufwandsentschädigungen in Höhe der Höchstsätze nach der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkrei­sen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätige (Entschädigungsverordnung – EntschVO M-V-). Es gelten:
    1. folgende pauschale funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen monatlich:
      a) für die Stadtpräsidentin / den Stadtpräsidenten 360 EUR,
      b) für Fraktionsvorsitzende 190 EUR,
    2. folgende sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen:
      a) für Stadtvertreterinnen, Stadtvertreter, sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner 40 EUR,
      b) für die Sitzungsleitung der Ausschüsse 60 EUR,
      c) monatlicher Sockelbetrag für Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter 80 EUR.
  2. Die Stadtvertreterinnen, Stadtvertreter, sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a.
  3. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
  4. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.
  5. Lässt sich während eines Sitzungsverlaufes eine Stadtvertreterin oder ein Stadtvertreter durch eine oder einen anderen vertreten, so ist das Sitzungsgeld gemäß Absatz 1 der Stadtvertreterin oder dem Stadtvertreter zu gewähren, der zuerst an der Sitzung teilnimmt. Auf unverzüglichen Antrag der beteiligten Stadtvertreter kann eine andere Regelung herbeigeführt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von den Beteiligten zu unterschreiben.
  6. Den Fraktionen wird zur Stärkung der Fraktionsarbeit für jedes Mitglied der Fraktion ein mo­nat­licher Betrag in Höhe von 10,00 EUR gewährt, wobei die von den Fraktionen benannten sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner bei der Berechnung mit einzubeziehen sind.
  7. Der Bürgermeister erhält eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 EUR nach der Kommunalbesoldungslandesverordnung (KomBesLVO M-V).
  8. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung, die nach den Bestimmungen der EntschVO M-V in Höhe von 220 EUR gezahlt wird.

§ 11 Öffentliche Bekanntmachung

  1. Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen, Verordnungen sowie von Beschlüssen, Hinweisen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, ferner alle übrigen rechtlich bedeutsamen Bekanntmachungen der Stadt Grimmen erfolgen durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Stadt Grimmen”, das bei Bedarf herausgegeben wird. Derartige Bekanntmachungen sind mit dem Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe des Bekanntmachungsorganes vollendet. Das „Amtsblatt der Stadt Grimmen” ist am Erscheinungstage durch Auslage im Rathaus der Stadt Grimmen sämtlichen Haushalten in der Stadt Grimmen kostenlos zugänglich zu machen. Das Amtsblatt kann daneben einzeln bzw. im Abonnement zum Bezugspreis in Höhe der Mindestgebühr für die Abgabe von Druckstücken nach der Gebührentabelle zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Grimmen in der jeweils geltenden Fassung und gegen Erstattung der Postentgelte bezogen werden.
  2. Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
  3. Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang im Schaukasten am Rathaus.
  4. Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang im Schaukasten zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
  5. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung und der öffentlich tagenden Ausschüsse werden spätestens drei Tage vor der Sitzung auf der Internetseite der Stadt Grimmen unter https://www.grimmen.de/stadt/sitzungskalender-niederschriften/  bekanntgegeben, soweit die Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Grimmen“ nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, bewirkt. Zusätzlich zur Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt zeitgleich ein Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus.
  6. Der Erscheinungstag des „Amtsblattes der Stadt Grimmen” ist vor der nächsten Ausgabe des Amtsblattes in der „Ostsee-Zeitung” bekannt zu geben.
  7. Bekanntmachungen, die nicht dem eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Stadt Grimmen zuzuordnen sind, und zu denen die Stadt aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen sowie anderen Vorschriften des Bundes, des Landes oder öffentlicher Institute verpflichtet ist oder gebeten wird, erfolgen durch Aushang im Schaukasten am Rathaus. Derartige Bekanntmachungen sind unabhängig von der Dauer des Aushangs mit dem Ablauf des Tages des Aushangs vollendet, es sei denn, dass die der Bekanntmachung zugrunde liegende Vorschrift etwas anderes bestimmt.
  8. Die Bekanntmachungen vollzieht der Bürgermeister, soweit nicht anderes geregelt ist.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Hauptsatzung tritt am 29. Juni 2019 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08. Juli 1999 außer Kraft.

Rüster Bürgermeister

Grimmen, 16. Dezember 2019

Diese Hauptsatzung wurde am 12. November 2019 bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Es wurden keine Rechtsverletzungen geltend gemacht.

Kulturelle Einrichtungen

Kultur­haus "Treff­punkt Europas" - Benutzungs­gebühren

Tarif für die Benutzung des Kulturhauses „Treffpunkt Europas“

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung des Tarifs vom 19.12.1997
  • Zweite Änderung vom 05.11.2004, in Kraft getreten am 01.01.2005
  • Dritte Änderung vom 23.06.2006, in Kraft getreten am 01.07.2005, Ziff. 2 Satz 3
  • Vierte Änderung vom 08.04.2011, in Kraft getreten am 20.04.2011, Ziff.n 1, 8

Gemäß Ziffer 3.1 der Benutzungsordnung für das Kulturhaus “Treffpunkt Europas” vom 28. August 1997 hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 28. Oktober 1997 nachfolgenden Tarif für die Benutzung des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” beschlossen:

1. Für die Benutzung der Räumlichkeiten des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” ist in der Regel ein Nutzungsentgelt in Form einer Miete zu entrichten. Diese beträgt

a) für den Saal bei einer Nutzungsdauer

    • bis 3 Stunden 300,00 EUR
    • 3 – 5 Stunden 350,00 EUR
    • 5 – 7 Stunden 400,00 EUR
    • über 7 Stunden 500,00 EUR

b) für den Zirkelraum bei einer Nutzungsdauer

    • bis 3 Stunden 50,00 EUR
    • 3 – 5 Stunden 75,00 EUR
    • 5 – 7 Stunden 150,00 EUR
    • über 7 Stunden 200,00 EUR

c) für den kleinen Versammlungsraum bei einer Nutzungsdauer

    • bis 3 Stunden 60,00 EUR
    • 3 – 5 Stunden 85,00 EUR
    • 5 – 7 Stunden 160,00 EUR
    • über 7 Stunden 210,00 EUR

Die Nutzung der unter Buchstaben a – c genannten Räumlichkeiten versteht sich inklusive Foyer. Bei ausschließlicher Nutzung des Foyers werden folgende Entgelte erhoben:

    • bis 3 Stunden 80,00 EUR
    • 3 – 5 Stunden 120,00 EUR

d) für die Benutzung der Ausgabeküche

    • Grundgebühr für die Nutzung von Medien und Inventar 12,50 EUR pro Stunde
      (Veranstaltungsdauer und 2 Stunden Vor- und Nachbereitung)
    • Umsatzbeteiligung pro Besucher
      gesellschaftliche Veranstaltungen 0,50 EUR
      kulturelle Veranstaltungen 0,25 EUR
    • kulturelle Veranstaltungen mit Pausenversorgung 0,00 EUR
      (Anrechnung der Gestattungsgebühr auf Grundgebühr)
    • Veranstaltungen und Konferenzen mit vernachlässigbarer Nutzung 0,00 EUR
    • Benutzung der Schankanlage im kleinen Versammlungsraum 5,00 EUR pro Stunde

Soweit der Mieter Unternehmer ist, nimmt die Stadt Grimmen ihr Optionsrecht gem. § 9 Umsatzsteuergesetz (UstG) wahr. Zuzüglich ist zur Miete der jeweils geltende Mehrwertsteuersatz zu erheben und in der Rechnungslegung auszuweisen.

e) Die Stundenvergütung für den Einsatz von Personal an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen, an den Tagen vor Neujahr und dem ersten Weihnachtsfeiertag und an Arbeitstagen nach 18:00 Uhr beträgt 29,40 EUR.
f) Durch den Mieter gewünschte Dekorationen, Ton- und Beleuchtungstechnik werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.
g) Die nach a. bis f. anzusetzenden Rechnungsbeträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu erheben.

2. Für schulische Veranstaltungen von Schulen in Trägerschaft der Stadt Grimmen werden die Entgelte um 75 vom Hundert gemindert, wenn hierfür keine Eintrittsgelder erhoben werden. Für Einschulungen der Schulen in Trägerschaft der Stadt Grimmen werden keine Entgelte erhoben. Für Abschlussveranstaltungen der Schulen in Trägerschaft der Stadt Grimmen werden ebenfalls keine Entgelte erhoben.

3. Die Sätze nach 1. gelten für Nutzungen Pro Tag. Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht angerechnet.

4. Die Hälfte der vertraglich festgesetzten Mieten ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung an die Stadt Grimmen – Stadtkasse – zu zahlen. Der Restbetrag wird 14 Tage nach Rechnungslegung fällig.

5. Soweit Vereinen, vereinsähnlichen Zusammenschlüssen oder anderen Institutionen, die im Kulturhaus “Treffpunkt Europas” geschäftsansässig sind, Räumlichkeiten zur dauernden Nutzung als Geschäftsstelle und/oder für die Lagerung von Requisiten überlassen werden, ist hierfür monatlich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,00 DM (2,56 EUR) pro Quadratmeter zu erheben. Gleiches gilt für Vereine, vereinsähnliche Zusammenschlüsse oder anderen Institutionen, die nicht im Kulturhaus “Treffpunkt Europas” geschäftsansässig sind, soweit denen Räumlichkeiten zur Lagerung von Requisiten zugewiesen werden.

6.  Für Veranstaltungen gemeinnütziger und karitativer Vereine und Einrichtungen wird der Mietpreis um 50 vom Hundert reduziert, wenn keine Eintrittsgelder erhoben werden.

7. Bei Raumvermietung mit Erhebung von Eintrittsgeldern sind zu dem betreffenden Mietpreis bis zu 10 vom Hundert der Einnahmen zu entrichten.

8. Für die Vermietung von Einrichtungsgegenständen und Technik außer Haus wird folgendes Entgelt/je Tag erhoben:

Tontechnik

Gegenstand Entgelt im Haus (EUR)
in Verbindung mit der Raummiete
Entgelt außer Haus (EUR)
große Tonanlage (HK) 120 150
kleine Tonanlage (db) 30 50
Monitor (KME) 15 20
Funkmikrofon-Set (Shure) 6 Einheiten 80 120
Funkmikrofon (AKG) 10 15
Kabelmikrofon – verschiedene Sorten 5 10
Mikrofonständer 2,5 5
FOH (A & H/Perepherie nur mit Techniker) 75

Bühnentechnik

Gegenstand Entgelt im Haus (EUR)
in Verbindung mit der Raummiete
Entgelt außer Haus (EUR)
Bühnenpodest Bütec 2×1 m 15 20
Teleskop-Füße Bütec 30–60 cm /4 Stück 15 20
Füße Bütec 60 cm / 4 Stück 10 15
Geländer lfd. Meter 2 3

Konferenztechnik

Gegenstand Entgelt im Haus (EUR)
in Verbindung mit der Raummiete
Entgelt außer Haus (EUR)
Mikrofon-Begleitanlage (Sennheiser) 10 Einheiten 50 80
Beamer (Targa) 20 30
Overheadprojektor 10 20
Leinwand (1,80×1,80 m) 10 20
Flipchart (ohne Zubehör) 5 10
Rednerpult 30
Mikrofon für Rednerpult (Shure) 10 20

Lichttechnik

Gegenstand Entgelt im Haus (EUR)
in Verbindung mit der Raummiete
Entgelt außer Haus (EUR)
Grundlichtanlage & Steuerung (nur mit Techniker) 50
Erweiterte Lichtanlage & Steuerung (nur mit Techniker) 120
Verfolger Tracer-Sargitter 15 40,00 mit Stativ
Verfolger 5 10

Mobiliar

Gegenstand Entgelt im Haus (EUR)
in Verbindung mit der Raummiete
Entgelt außer Haus (EUR)
Stuhl 2
Tisch 6
Pinnwand 5
Garderobenständer (fahrbar) 6

Die Preise verstehen sich zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes. Die Ausleihe der Technik erfolgt nur mit Personal des Kulturhauses.

9. Dieser “Tarif für die Benutzung des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.

Grimmen, 28. Oktober 1997

Freimuth
Bürgermeister

Kultur­haus "Treff­punkt Europas" - Benutzungs­ordnung

Benutzungsordnung für das Kulturhaus „Treffpunkt Europas“ der Stadt Grimmen

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 08. März 2011 – geändert Ziffern 2.2, 2.3, 5, 6, neu Ziffer 2.4, gestrichen Ziffer 4.2

I. Zweckbestimmung

    1. Die Stadt Grimmen hat das Kulturhaus “Treffpunkt Europas” erworben und unterhält es, damit es der Allgemeinheit erhalten bleibt sowie vorwiegend Bürgern, den ortsansässigen Vereinen, Gruppen, Organisationen und Institutionen als offene Einrichtung mit dem Charakter einer kulturellen Begegnungsstätte zur Verfügung steht. Zudem dient das Kulturhaus “Treffpunkt Europas” der Stadt Grimmen als Träger und ihren jeweiligen Vertragspartnern für repräsentative und andere Zwecke.
    2. Die Benutzung des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” kann daneben Firmen oder deren Dachorganisationen sowie ähnlichen Zusammenschlüssen natürlicher oder juristischer Personen für kommerzielle und andere Zwecke gestattet werden.
    3. Weiterhin kann das Kulturhaus “Treffpunkt Europas” für überregionale Veranstaltungen, wie z.B. Landesmeisterschaften etc., genutzt werden.
    4. Eine regelmäßige Tätigkeit von Vereinen und vereinsähnlichen Zusammenschlüssen hat sich auf Ausnahmen zu beschränken und kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen von der Stadt gestattet werden.

II. Zuordnung

  1. Saal: Der der Öffentlichkeit zugängliche Saal des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” dient vor allem der Durchführung von größeren Veranstaltungen wie
    – Konzerten mit Bestuhlung für bis zu 650 Personen,
    – ohne Bestuhlung für bis zu 1.600 Personen,
    – Tanzveranstaltungen für bis zu 500 Personen,
    – weiter für Ausstellungen, Messen, Verkaufsveranstaltungen, Mitgliederversammlungen oder Sportveranstaltungen.
  2. Großer Versammlungsraum
    Der der Öffentlichkeit zugängliche große Versammlungsraum dient unter anderem
    – als Seminarraum für bis zu 40 Personen,
    – Versammlungsraum für bis zu 70 Personen,
    – weiter als Verkaufsraum oder Ausstellungsraum.
  3. Foyer
    Das der Öffentlichkeit zugängliche Foyer wird für die Durchführung von Versammlungen, Ausstellungen und Verkaufsveranstaltungen sowie kulturelle Veranstaltungen mit Konzert­bestuhlung für bis zu 120 Personen für Bestuhlung an Tischen für bis zu 60 Personen genutzt.
  4. Kleiner Versammlungsraum
    Der der Öffentlichkeit zugängliche kleine Versammlungsraum dient vordergründig als Seminar -und Versammlungsraum mit
    – einer Konzertbestuhlung für bis zu 60 Personen oder
    – einer Bestuhlung an Tischen für bis zu 40 Personen.
    – Der kleine Versammlungsraum kann als Raucherraum ausgewiesen werden.
  5. Nebenräume
    Nebenräume des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” können, soweit sie nicht der Gaststätte zuzuordnen sind, von Vertragspartnern gemäß Ziffer l.4, die im “Treffpunkt” ihrer Tätigkeit nachgehen, auf Antrag zur Benutzung zugewiesen werden.

III. Benutzungsentgelte

  1. Werden die Räumlichkeiten für Veranstaltungen entsprechend der Zweckbestimmung genutzt, so ist in der Regel ein Entgelt nach dem Tarif für die Benutzung des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
  2. In besonders gelagerten Fällen kann vom Kulturhaus “Treffpunkt Europas” und in begründeten Einzelfällen auf Antrag ein von dem Tarif für die Benutzung des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” abweichendes Entgelt erhoben werden.
  3. Werden bei einer Veranstaltung mehrere Räumlichkeiten genutzt, so sind die Entgelte für alle genutzten Räumlichkeiten zu erheben.
  4. Soweit genehmigte Benutzungen nicht oder nicht im vollem Umfang stattfinden, bleibt die Höhe des zu zahlenden Benutzungsentgeltes davon unberührt, es sei denn, daß die Benutzung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich abgesagt worden ist.

IV. Benutzungsgenehmigung

  1. Sollen Räumlichkeiten von Vertragspartnern gemäß Ziffer l.4 genutzt werden, sind die Modalitäten für die Benutzung zwischen dem Vertragspartner und der Stadt Grimmen zu regeln.
  2. Über die Benutzung des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” durch Dritte wird nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden, wobei bereits geplante Eigenveranstaltungen und städtische Belange grundsätzlich den Vorrang haben.

V. Hausordnung

  1. Das Kulturhaus „Treffpunkt Europas“ steht den betreffenden Vereinen nach Ziffer 1.4 bis 23.00 Uhr zur Verfügung. Die Benutzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur in begründeten Einzelfällen gestattet und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Stadt.
  2. Für Einzelveranstaltungen wird die Benutzungszeit zwischen dem Veranstalter und dem Kulturhaus „Treffpunkt Europas“ geregelt.
  3. Die betreffenden Vereine nach Ziffer 1.4 dieser Benutzerordnung sind eigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Öffnung und Schließung des Kulturhauses „Treffpunkt Europas“ verantwortlich. Schäden, die durch nicht ordnungsgemäßes oder fahrlässiges Öffnen bzw. Schließen entstehen, sind durch den Verein nach den geltenden rechtlichen Vorschriften zu tragen.
  4. Die Anmietung von Inventar durch Dritte ist rechtzeitig vor der Veranstaltung anzuzeigen. Das Entgelt für die Anmietung von Inventar und Technik wird entsprechend des geltenden Tarifes für die Benutzung des Kulturhauses „Treffpunkt Europas“ erhoben.
  5. Beschädigungen oder Verluste zu Lasten der Stadt Grimmen, die durch den Benutzer oder sonst im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert im Kulturhaus „Treffpunkt Europas“ anzuzeigen. Der Schadensersatz richtet sich nach den geltenden rechtlichen Vorschriften.
  6. Folgende Räume oder Gegenstände sind nach der Veranstaltung unter Einhaltung der aktuellen Hygienevorschriften zu reinigen:
    – alle Räume der Küche,
    – alle benutzten Geräte oder Möbel,
    – alle benutzten Schankanlagen und Leitungen und
    – Gläser, Besteck und Geschirr sind nach jeder Veranstaltung zu reinigen und zu polieren.

VI. Aufsicht

  1. Die Mitarbeiter der Kulturhauses „Treffpunkt Europas“ üben das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  2. Die Mitarbeiter haben bei groben Verstößen gegen die Hausordnung oder vertragliche Bestimmungen das Recht, die betreffenden Personen oder Personengruppen vom Gelände des Kulturhauses „Treffpunkt Europas“ zu verweisen.

VII. Haftung

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig und zugleich widerrechtlich während der Benutzung entstehen.
  2. Die Stadt Grimmen haftet nicht für Schäden, die bei einer Veranstaltung durch die Benutzer oder sonst entstehen. Für das Abhandenkommen von Eigentum der Benutzer innerhalb und außerhalb des Kulturhauses “Treffpunkt Europas” wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
  3. Die Benutzer haben vor der Benutzung entsprechende Haftungsfreistellungserklärungen gegenüber der Stadt abzugeben.

VIII. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung ist am 28. August 1997 von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen beschlossen worden. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 29. August 1997

Freimuth Bandelin
Bürgermeister Stadtrat

Kultur­haus Stolten­hagen - Benutzungs- und Entgelt­ordnung

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturhaus Stoltenhagen

1. Zweckbestimmung

  1. Die Stadt Grimmen betreibt das Kulturhaus Stoltenhagen als offene Einrichtung mit dem Charakter einer kulturellen Begegnungsstätte, damit es vorwiegend Bürgern, den ansässigen Vereinen der Stadt Grimmen und ihren Ortsteilen, Gruppen, Organisationen und Institutionen für offene und geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung steht.
  2. Der Stadt steht das Kulturhaus für Repräsentationszwecke sowie eigene Veranstaltungen (Sitzungen, Wahlen etc.) zur Verfügung.
  3. Eine regelmäßige Nutzung von Vereinen oder vereinsähnlichen Zusammenschlüssen kann nach pflichtgemäßen Ermessen der Stadt gestattet werden.

2. Nutzungsentgelte

  1. Die unter 1b) genannten Veranstaltungen sind in der Regel unentgeltlich.
  2. Für die Nutzung nach 1a) und 1c) ist ein Nutzungsentgelt entsprechend der Tarife gemäß Pkt. 8 zu entrichten.

3. Benutzungsgenehmigung

  1. Die Benutzung des Kulturhauses ist bei der Stadt Grimmen, Kulturhaus „Treffpunkt Europas“ zu beantragen.
  2. Ein Anspruch auf Genehmigung der Benutzung besteht nicht.
  3. Alle Genehmigungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und können mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  4. Soweit genehmigte Benutzungen nicht stattfinden oder die festgelegten Zeiten nicht in vollem Umfang genutzt werden, ist das Kulturhaus „Treffpunkt Europa“ hiervon zu unterrichten.
  5. Zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Stadt Grimmen wird ein Nutzungsvertrag geschlossen.

4. Allgemeine Benutzervorschriften / Hausordnung

  1. Das Kulturhaus Stoltenhagen kann täglich bis 22.00 Uhr genutzt werden.
  2. Für sonstige Einzelveranstaltungen (z.B. Familienfeiern u.ä.) wird eine ganztägige Nutzung zugrunde gelegt, ansonsten wird die Veranstaltungszeit gesondert geregelt.
  3. Dem Nutzer wird ein Tag vor der Veranstaltung ein Haupteingangsschlüssel übergeben. Der Schlüssel ist ein Tag nach der Veranstaltung, bei Veranstaltungen an Wochenenden montags zurückzugeben. Der Nutzer ist eigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Öffnung und Schließung des Kulturhauses verantwortlich. Schäden, die durch nicht ordnungsgemäßes oder fahrlässiges Öffnen bzw. Schließen entstehen, sind durch den Nutzer nach den geltenden rechtlichen Vorschriften zu tragen. Der überlassene Schlüssel darf nicht an Dritte oder Unbefugte weitergegeben werden und nicht vervielfältigt werden. Der Verlust des Schlüssels ist der Stadt Grimmen/dem Treffpunkt „Kulturhaus Europas“ unverzüglich anzuzeigen.
  4. Die Küche mit Geräten und Ausstattung, die Toiletten sowie die Saaleinrichtung gelten als mitüberlassen.
  5. Der Nutzer ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. So sind die folgenden genutzten Räume und Gegenstände nach der Veranstaltung unter Einhaltung der Pflegeanleitungen und der aktuellen Hygienevorschriften und zu reinigen:
    – Küche (Fußboden und Mobiliar)
    – Küchengeräte, Gläser, Geschirr sowie Besteck
    – Saal (Fußboden und Mobiliar)
    – Toiletten und Flure
    Erfolgt eine Reinigung nicht ordnungsgemäß, so wird die Reinigung auf Kosten des Nutzers durch die Stadt Grimmen veranlasst.
  6. Anfallender Müll ist durch den Nutzer auf seine Kosten zu entsorgen.
  7. Beschädigungen oder Verluste zu Lasten der Stadt Grimmen, die durch Nutzer oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert im Kulturhaus „Treffpunkt Europas“ bzw. der Stadt anzuzeigen. Erfolgt die Schadensbehebung durch den Nutzer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, wird die Stadt Grimmen nach einmaliger Aufforderung den/die Schaden/Schäden auf Rechnung des Nutzers beheben lassen.

5. Haftung

  1. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig und zugleich widerrechtlich durch ihn, die Teilnehmer oder Besucher seiner Veranstaltung verursacht werden.
  2. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.
  3. Für das Abhandenkommen von Privateigentum während der Nutzung wird keine Haftung durch die Stadt übernommen.
  4. Die Stadt Grimmen übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Kulturhauses Stoltenhagen entstehen, sofern nicht fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten der Stadt ursächlich war. In diesem Umfang stellt der Nutzer die Stadt Grimmen im Außenverhältnis von Schadensersatzforderungen Dritter im gesetzlich zulässigen Umfang frei.

7. Entgelt

  1. Für die Nutzung des Kulturhauses Stoltenhagen ist ein Entgelt gemäß Pkt. 8 zu entrichten.
  2. Das Entgelt für die einmalige Nutzung ist sieben Tage vor der Veranstaltung zu zahlen bzw. entsprechend der in der Vereinbarung festgelegten Zahlungsfrist zu zahlen.
  3. Die Entgelte für eine dauerhafte Nutzung sind vierteljährlich zu entrichten.

8. Höhe des Entgeltes

  1. Für die Nutzung der Räumlichkeiten im Kulturhause Stoltenhagen zu Feierlichkeiten und einer Nutzzeit über 5 Stunden werden nachfolgende Nutzungsentgelte erhoben:
    – Saal und Gemeinderaum 74,00 EUR/Tag
    – Saal ohne Gemeinderaum 68,00 EUR/Tag
    – Gemeinderaum 14,00 EUR/Tag
  2. Für die stundenweise Nutzung werden nachfolgende Nutzungsentgelte erhoben:
    – Saal und Gemeinderaum 6,70 EUR/Std.
    – Saal ohne Gemeinderaum 6,20 EUR/Std.
    – Gemeinderaum 1,30 EUR/Std.

9. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung ist am 01.03.2018 beschlossen worden. Sie tritt nach Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 02.03.2018

gez. Wildgans
L.S. Stadtrat

Die Anzeige beim Landkreis Vorpommern Rügen erfolgte am 23.03.2018.

Mehr­zweck­gebäude der Friedrich-Wilhelm-Wander-Schule - Benutzungs­gebühren

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Mehrzweckgebäudes der Friedrich-Wilhelm-Wander-Schule

Auf Grund der §§2, 4 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. S. 249) und der §§1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1993 (GVOBl. S. 916) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 28. August 1997 nachfolgende “Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Mehrzweckgebäudes der Friedrich-Wilhelm-Wander-Schule” beschlossen:

§ 1 Allgemeines

In Grimmen ansässige Vereine, Gruppen und Organisationen, denen die Nutzung des Mehrzweckgebäudes zur Durchführung einer offenen oder geschlossenen Veranstaltung gestattet wird, haben an die Stadt Grimmen ein Nutzungsentgelt in Form einer Gebühr zu zahlen.

§ 2 Höhe der Gebühr

  1. Die Gebühr beträgt
    a) pro Veranstaltung ohne Bewirtung 102,26 EUR,
    b) pro Veranstaltung mit Bewirtung ohne Küchenbenutzung 127,82 EUR,
    c) pro Veranstaltung mit Bewirtung und Küchenbenutzung 178,95 EUR.
  2. Die im Absatz l festgelegten Gebühren erhöhen sich bei einer Nutzung des Mehrzweckgebäudes in den Monaten Oktober bis April um jeweils 25,56 EUR.
  3. Neben den Gebühren nach Absatz l werden an Wochenenden, Feiertagen sowie nach 20.00 Uhr für das eingesetzte Personal zusätzlich die anfallenden Stundenvergütungen berechnet.
    Diese betragen
    a) von Montag bis Freitag 17,90 EUR
    b) an Sonnabenden 17,90 EUR
    c) an Sonntagen 20,45 EUR
    d) an gesetzlichen Feiertagen, sowie am Oster- und Pfingstsonntag 28,12 EUR
    e) an Tagen vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag 25,56 EUR

§ 3 Gestellung von Geräten

Für die Gestellung von Geräten sind folgende Entgelte zu zahlen:

  1. Overheadprojektor incl. Leinwand 20,45 EUR
  2. Diaprojektor incl. Leinwand 20,45 EUR
  3. Fernseher 10,23 EUR
  4. Videorecorder 10,23 EUR
  5. Rednerpult mit Mikrofon 20,45 EUR
  6. Flipchart 15,34 EUR

§ 4 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühren entstehen mit der Genehmigung zur Nutzung des Mehrzweckgebäudes und sind mit gesondertem Gebührenbescheid festzusetzen. Die festgesetzten Gebühren sind spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadt Grimmen – Stadtkasse – zu zahlen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 29. August 1997

Freimuth
Bürgermeister

Mehr­zweck­gebäude der Friedrich-Wilhelm-Wander-Schule - Benutzungs­ordnung

Benutzungsordnung für das Mehrzweckgebäude der Friedrich-Wilhelm-Wander-Schule

1. Zweckbestimmung

  1. Das Mehrzweckgebäude der Friedrich-Wilhelm-Wander-Schule wird von der Stadt Grimmen als schulische Einrichtung betrieben. Es dient vorwiegend der Grundschule und der verbundenen Haupt- und Realschule “Friedrich-Wilhelm-Wander” für Unterrichtszwecke, sonstige schulische Veranstaltungen und die Schulspeisung.
  2. Der Stadt steht das Mehrzweckgebäude für Repräsentationszwecke sowie andere eigene Veranstaltungen (Ausstellungen, Sitzungen, Wahlen etc.) zur Verfügung.
  3. Die Nutzung des Mehrzweckgebäudes kann den in Grimmen ansässigen Vereinen, Gruppen und Organisationen für offene oder geschlossene Veranstaltungen gestattet werden (sonstige Veranstaltungen).
  4. Für sportliche Zwecke und Tanz darf das Mehrzweckgebäude grundsätzlich nicht genutzt werden.

2. Nutzungsentgelte

  1. Die Benutzung der Räumlichkeiten für die unter 1.1 und 1.2 genannten Veranstaltungen ist in der Regel unentgeltlich.
  2. Für die Durchführung sonstiger Veranstaltungen (1.3) wird ein Nutzungsentgelt nach der “Satzung über den Gebührentarif für die Nutzung des Mehrzweckgebäudes der Friedrich-Wilhelm-Wander-Schule” in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

3. Benutzungsgenehmigung

  1. Über die Benutzung des Mehrzweckgebäudes wird, soweit es sich um schulische Veranstaltungen handelt, von der Schulleitung der Grundschule “Friedrich-Wilhelm-Wander” nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
  2. Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird von der Grundschule “Friedrich-Wilhelm-Wander” für die laufende Benutzung ein Belegungsplan für das Mehrzweckgebäude erstellt.
  3. Über vorliegende Anträge auf Durchführung anderweitiger Veranstaltungen wird frühestens ein viertel Jahr vor dem gewünschten Termin von der Stadt Grimmen entschieden werden.
  4. Alle Genehmigungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und können mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  5. Soweit genehmigte Benutzungen nicht stattfinden oder die festgelegten Zeiten nicht in vollem Umfang genutzt werden, ist die Stadt hiervon zu unterrichten.

4. Hausordnung

  1. Das Mehrzweckgebäude steht den im Benutzungsplan aufgeführten Vereinen, Gruppen und Organisationen bis 22.00 Uhr zur Verfügung. Die Benutzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur in begründeten Einzelfällen gestattet und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Stadt.
  2. Für Einzelveranstaltungen wird die Benutzungszeit gesondert zwischen dem Veranstalter und der Stadt geregelt.
  3. Grundsätzlich wird das Mehrzweckgebäude vom Hausmeister geöffnet und geschlossen.
  4. Es obliegt dem Benutzer, Gestühl oder anderes Inventar, soweit für die Veranstaltung erforderlich, aufzustellen und nach der Veranstaltung entsprechend den Anweisungen des Hausmeisters wegzuräumen,
  5. Die Benutzer sind verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Die Reinigung der Küche sowie des eventuell benutzten Geschirrs einschließlich der Übernahme durch den Hausmeister hat bei den unter 1.3 genannten Veranstaltungen in der Regel sofort zu erfolgen. Erfolgt die Reinigung nicht ordnungsgemäß, so wird die Reinigung auf Kosten des Veranstalters durch die Stadt Grimmen veranlaßt.
  6. Die Stadt betreffende Beschädigungen und Verluste, die durch den Benutzer oder sonst im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert dem Hausmeister bzw. der Stadt anzuzeigen und zu ersetzen.

5. Aufsicht

  1. Der von der Stadt eingesetzte Hausmeister übt das Hausrecht aus. Die Weisungen des Hausmeisters sind zu befolgen. Der Hausmeisters hat bei groben Verstößen gegen die Hausordnung oder Bestimmungen der Benutzungsgenehmigung das Recht, die betreffenden Gruppen oder Personen vom Schulgelände zu verweisen.
  2. Der Hausmeister ist verpflichtet, jegliche Unregelmäßigkeit bei der Benutzung des Mehrzweckgebäudes unverzüglich der Stadt Grimmen zu melden.
  3. Die Räume werden vom Hausmeister nur an den zuständigen verantwortlichen Leiter einer Benutzung übergeben. Der Leiter muß mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er übernimmt gegenüber der Stadt die Verantwortung dafür, daß die Bestimmungen der Benutzungsordnung, der Benutzungsgenehmigung sowie sonstige Rechtsvorschriften eingehalten werden. Er muß während der Benutzungszeit anwesend sein.

6. Haftung

  1. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig und zugleich widerrechtlich während der Benutzung entstehen.
  2. Die Stadt Grimmen haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die bei einer Veranstaltung durch die Benutzer oder sonst entstehen. Für das Abhandenkommen von Eigentum der Benutzer innerhalb und außerhalb des Mehrzweckgebäudes wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
  3. Die Benutzer haben vor der Benutzung entsprechende Haftungsfreistellungserklärungen gegenüber der Stadt abzugeben.

7. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung ist am 28. August 1997 von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen beschlossen worden. Sie tritt am nach der Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 29. August 1997

Freimuth Bandelin
Bürgermeister Stadtrat

Museum - Gebühren­satzung - Aufhebungs­satzung

Aufhebungssatzung zur Gebührensatzung für das Heimatmuseum der Stadt Grimmen

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 3. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gebührensatzung für das Heimatmuseum der Stadt Grimmen vom 4. Oktober 2010, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 30. September 2010, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 4. November 2022

gez. Jahns
Bürgermeister

Naturbad - Gebühren­satzung

Gebührensatzung für das Naturbad der Stadt Grimmen

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 30. September 2010 – geändert §3, ergänzt §4, hinzugefügt neuer §5

Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 04. März 2004 wird für die Erhebung von Gebühren nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 19.05.2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Das Naturbad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Grimmen. Das Naturbad dient vorwiegend der Freizeitgestaltung, wird aber auch für schulische Zwecke genutzt.

§ 2 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht für jeden Besucher mit dem Betreten des Bades. Dabei ist es unerheblich, ob der Besucher tatsächlich auch beabsichtigt zu baden oder sich nur auf dem Gelände des Naturbades zur Erholung aufhalten will. Die Gebühr ist vor Ort sofort zu entrichten.

§ 3 Höhe der Gebühr

Tageskarte Kinder / Auszubildende 1,00 EUR
Tageskarte Erwachsene 2,00 EUR
Wochenkarte Kinder / Auszubildende 4,00 EUR
Wochenkarte Erwachsene 10,00 EUR
Tagesgruppenkarte ab 10 Personen 0,80 EUR / Person

§ 4 Gebührenbefreiung

Die Nutzung des Naturbades für schulische Zwecke ist grundsätzlich für alle Schulen der Stadt Grimmen gebührenfrei.
Die Nutzung des Naturbades für den Schwimmunterricht der städtischen Schulen hat in jedem Fall Vorrang vor dem regulären Badebetrieb.

§ 5 Schwimmunterricht

Für den Schwimmunterricht, außerhalb des Schulsportes, werden kostendeckende Beiträge erhoben.
Diese sind an die Wasserwacht des DRK, Kreisverband Nordvorpommern e.V., zu zahlen.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 20.05.2005

Wildgans
Stadtrat

Stadt­bibliothek - Benutzungs­satzung - Aufhebungs­satzung

Aufhebungssatzung zur Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Grimmen

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 3. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Grimmen vom 7. November 2008, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 6. November 2008, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am 31.12.2022 in Kraft.

Grimmen, den 4. November 2022

gez. Jahns
Bürgermeister

Stadt­bibliothek - Gebühren­satzung - Aufhebungs­satzung

Aufhebungssatzung zur Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Grimmen

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 3. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Grimmen vom 7. November 2008, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 6. November 2008, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am 31.12.2022 in Kraft.

Grimmen, den 4. November 2022

gez. Jahns
Bürgermeister

Tier­park - Gebühren­satzung - Aufhebungs­satzung

Aufhebungssatzung zur Gebührensatzung für den Tierpark der Stadt Grimmen (Tierparkgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 3. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gebührensatzung für den Tierpark der Stadt Grimmen (Tierparkgebührensatzung) vom 4. Oktober 2010, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 30. September 2010 in der Fassung vom 21. Oktober 2016, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am 31.12.2022 in Kraft.

Grimmen, den 4. November 2022

gez. Jahns
Bürgermeister

Tier­park - Benutzungs- und Entgelt­ordnung

Benutzungs- und Entgeltordnung des Tierparks der Stadt Grimmen – Tierparkentgeltordnung

Aufgrund des § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 3. November 2022 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für den Tierpark der Stadt Grimmen beschlossen:

§ 1 Grundsätze

Der Tierpark Grimmen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Grimmen und wird mit öffentlichen Mitteln unterhalten. Der Tierpark Grimmen wird überwiegend zur Freizeitgestaltung genutzt, dient darüber hinaus auch insbesondere den Kindertagesstätten und Schulen zu Lehr- und Bildungszwecken.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Entgeltordnung gilt für jeden Besucher des Tierparks Grimmen.

§ 3 Erhebung der Entgelte

Das Tagesentgelt ist mittels Einwurf in die Kasse des Vertrauens zu entrichten.
Zu besonderen Anlässen werden gesonderte Entgelte erhoben, insbesondere zu:

  • Ostern,
  • Pfingsten,
  • Halloween.

Die Entgelte zu Veranstaltungen und besonderen Anlässen werden durch damit beauftragte Personen kassiert.

§ 4 Höhe der Entgelte

Die Höhe der Entgelte ist wie folgt festgelegt:

Tageskarten Kinder ab 3 Jahre 2,00 €
Tageskarten Auszubildende 2,00 €
Tageskarten Erwachsene ab 18 Jahre 4,00 €
Tageskarten pro Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2 Kinder ab 3 Jahre / Auszubildende 3,00 €
Tageskarten pro Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2 Erwachsene ab 18 Jahre 5,00 €
Tagesgruppenkarten Erwachsene ab 10 Personen je Person 3,00 €
Tagesgruppenkarten Kinder ab 10 Personen je Person 1,00 €
Jahreskarten Erwachsene ab 18 Jahre 20,00 €
Jahreskarten Kinder ab 3 Jahre 10,00 €

§ 5 Entgelte für besondere, zusätzliche Leistungen

  1. Bei Tierparkführungen durch einen Zootierpfleger ab 6 Personen ist ein Entgelt in Höhe von 4,00 € pro Erwachsenen und von 2,00 € pro Kind zu entrichten. Für Tierparkführungen mit Kindergärten und Schulklassen – einschließlich Wissenstest – wird ein Entgelt in Höhe von 2,00 € pro Kind zusätzlich zum Eintrittsentgelt erhoben. Die Tierparkführung ist im Vorfeld anzumelden. Sie dauert ca. 1 Stunde.
  2. Für die Durchführung von Kindergeburtstagen wird ein Grundentgelt in Höhe von 26,00 € erhoben. Dieser Entgelt beinhaltet die Feier für maximal sechs Kinder und zwei Erwachsene. Für jede weitere Person sind zusätzlich 3,00 € zu entrichten.
  3. Es besteht die Möglichkeit, zu Ostern im Tierpark ein Osterkörbchen zu suchen. Dafür ist vorab ein Entgelt von 3,00 € pro Osterkörbchen zu zahlen. Zu besonderen Anlässen können Präsente erworben werden. Das Entgelt hierfür richtet sich nach dem jeweiligen Anschaffungsaufwand und ist per Vorkasse zu entrichten.

§ 6. Hausordnung

  1. Der Tierpark hat während des Jahres feste Öffnungszeiten, die durch Aushang vor Ort bekannt gemacht werden. Die Benutzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur in begründeten Einzelfällen gestattet und bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die Stadt.
  2. Für die Besucher des Tierparks besteht die Pflicht, sich an die Benutzerordnung des Tierparks zu halten. Diese ist durch Aushang vor Ort bekannt gemacht.
  3. Die Tierparkmitarbeiter üben das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Die Tierparkmitarbeiter haben bei groben Verstößen gegen die Hausordnung das Recht, die betreffenden Personen oder Personengruppen vom Gelände des Tierparks zu verweisen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Grimmen, den 4. November 2022

gez. Jahns
Bürgermeister

Wasserturm - Gebühren­satzung

Gebührensatzung für den Wasserturm der Stadt Grimmen

Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ( KV M-V ) wird für die Erhebung von Gebühren im Wasserturm der Stadt Grimmen nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 30.09.2010 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Grundsätze

Der Wasserturm ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Grimmen und wird mit öffentlichen Mitteln unterhalten. Im Wasserturm ist die Stadtinformation tätig. Eine Außenstelle des Standesamtes in Form eines Trauzimmerns wird ebenfalls hier vorgehalten. Neben einer Dauerausstellung finden jährlich mehrere Sonderaustellungen statt.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für jeden Besucher des Wasserturms der Stadt Grimmen.

§ 3 Gebühren

Kinder unter 6 Jahren zahlen keinen Eintritt.

Kinder 6. – 18. Lebensjahr 1,00 € / Person
Erwachsene ab 18 Jahren 2,00 € / Person
Gruppenkarte Kinder ab 10 Personen 0,50 € / Person
Gruppenkarte Erwachsene ab 10 Personen 1,00 € / Person

Für angemeldete Wasserturmführungen – Dauer ca. 45 Minuten – wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

§ 4 Gebühren für besondere Angebote

Für das Ausleihen von Ferngläsern wird einen Gebühr in Höhe von 1,00 € / Glas erhoben.

§ 5 Veranstaltungen – Wasserturmaktiv

Für Veranstaltungen, die vom Wasserturmaktiv organisiert werden, wird durch die Stadt Grimmen kein Eintritt erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 04.10.2010

Rüster
Bürgermeister

Spielplatzbenutzungssatzung

Stadt Grimmen
Der Bürgermeister

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze der Stadt Grimmen (Spielplatzbenutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 21.12.2023 folgende Kinderspielplatzsatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Spielplätze im gesamten Stadtgebiet der Stadt Grimmen sind der Nutzung durch Kinder gewidmet. Sie sind als öffentliche Einrichtungen unentgeltlich und allgemein zugänglich.

§ 2 Geltungsbereich und Zweckbestimmung

(1) Diese Satzung gilt für öffentliche Spielplätze der Stadt Grimmen.
(2) Die öffentlichen Spielplätze der Stadt Grimmen dienen der Entfaltung der Kinder, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Grimmen.
(3) Schulsportsplätze, Korbballspielplätze, Bolzplätze, Skateparks in der Stadt Grimmen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind entsprechend ihrer Widmung zu nutzen und unterliegen ebenfalls dieser Satzung.

§ 3 Begriffsbestimmung

(1) Spielplätze sind öffentliche Aufenthalts- und Begegnungsräume für Kinder, die sich insbesondere durch eine angemessene Ausstattung mit Spielplatz- und Bewegungsgeräten auszeichnen, als Sportplätze oder als reine Ballspielplätze zu erkennen sind.
(2) Einrichtungen der Spielplätze sind alle Gegenstände, die den Nutzern und deren Aufsichtspersonen zum Gebrauch dienen. Dies sind insbesondere Spielgeräte, Bänke, Tische, Unterstellplätze und sonstiges Zubehör wie Zäune, Pflanzkübel und Abfallbehälter.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten und Nutzungsregeln werden auf jedem Spielplatz durch Hinweistafeln bekannt gegeben.
(2) Die Öffnungszeiten sind

  • vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und
  • vom 01.10. bis 31.03. eines jeden Jahres von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

§ 5 Benutzungsrecht und Aufsichtspflicht

(1) Die Spielgeräte auf den Spielplätzen sind grundsätzlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgelegt und die Benutzung daher nur diesen erlaubt, soweit nicht durch Hinweisschilder eine andere Altersgrenze festgesetzt ist. Die Benutzung ohne die Zustimmung der erziehungs- oder aufsichtsberechtigten Person ist nicht zulässig.
(2) Die auf Spielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nur dann von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen oder wenn beeinträchtigte Personen einem Spielbedürfnis nachkommen wollen.
(3) Kinder unter 5 Jahren müssen stets von mindestens einer erwachsenen erziehungsberechtigten oder aufsichtspflichtigen Person begleitet werden.
(4) Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach dieser Benutzungssatzung. Ein Anspruch auf sofortigen Ersatz für außer Betrieb gesetzte Spielgeräte besteht nicht.
(5) Bei extremen Witterungsbedingungen durch Schnee, Glatteis sowie für die Dauer von Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten kann der Spielplatz geschlossen oder die Benutzung einzelner Spielgeräte gesperrt werden.

§ 6 Verhalten auf Spielplätzen

(1) Bei der Benutzung des Spielplatzes hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Unzulässig sind insbesondere Handlungen, die geeignet sind, der Anlage oder den Nutzern einen Schaden zuzufügen.
(2) Der Spielplatz und dessen Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen den Bestimmungen des § 5 benutzt werden. Die auf den Spielplätzen aufgestellten Spielgeräte und andere Einrichtungen dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Abfälle jeder Art sind in den dafür vorgesehenen Abfallsammelbehältern ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Auf dem Spielplatz ist insbesondere untersagt:

  • 1. Pflanzen oder Pflanzenteile von den Grünanlagen der Spielplätze abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen,
  • 2. das Mitbringen von Hunden oder anderen Tieren,
  • 3. das Grillen, jedwedes Entfachen von Feuer sowie das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder ähnlichen Sprengsätzen,
  • 4. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, soweit es sich nicht um Kinderspielzeug handelt,
  • 5. das Bemalen, Besprühen, Beschriften oder Beschmieren aller Spielgeräte und sonstigen Einrichtungen und Bestandteilen,
  • 6. das Anbringen von Plakaten und anderen Werbemitteln oder von Werbeträgern,
  • 7. das Besteigen von Bäumen,
  • 8. das Aufstellen von Tischen und Stühlen,
  • 9. das Anbieten von Waren und Dienstleistungen jeder Art,
  • 10. das Lagern von Materialien aller Art,
  • 11. Verunreinigungen durch Abfälle oder Tierkot,
  • 12. sich auf dem Spielplatz ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Genusses von alkoholischen Getränken jeglicher Art niederzulassen, wenn durch dessen Auswirkungen Dritte erheblich belästigt werden,
  • 13. anderweitige Sucht- und Rauschmittel auf dem Spielplatz bei sich zu führen oder dort zu sich zu nehmen,
  • 14. Erzeugung von nach den Umständen vermeidbarem Lärm durch Schreien, durch die Verwendung von Tonwiedergabegeräten aller Art und durch Musikinstrumente,
  • 15. gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, wie Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte mitzubringen und zu verwenden; Ausnahmen gelten auf den für Ballspiele ausgewiesenen Flächen entsprechend ihrer Widmung,
  • 16. zu rauchen,
  • 17. das Tragen von Helmen.

(4) Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzustellen.

§ 7 Ausnahmen

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Benutzungsregelungen dieser Satzung zulassen, sofern das Allgemeinwohl und das Wohl des Einzelnen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 8 Aufsicht und Ausübung des Hausrechts
(1) Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung dieser Benutzungsregeln zu sorgen. Den Anordnungen der Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde sind befugt, Personen, die

  • 1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden,
  • 2. andere Spielplatzbenutzer belästigen,
  • 3. trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen,

von dem Spielplatzgelände zu verweisen.
(3) Gegen Besucher des Spielplatzes, die sich den Anweisungen der Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde widersetzen, wird ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt.
(4) Personen, die wegen Sittlichkeitsdelikten vorbestraft sind oder bereits wiederholt öffentliche Anlagen beschädigt haben, dürfen die Spielplätze nicht betreten.

§ 9 Haftungsausschluss

Die Benutzung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 10 Haftung für Beschädigungen und Verunreinigungen

Wer für Beschädigungen und Verunreinigungen des Spielplatzes oder seiner Einrichtungen verantwortlich ist, muss den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich auf seine Kosten fachgerecht wiederherstellen oder wiederherstellen lassen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gem. § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 4 Abs. 2 sich außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Spielplatz aufhält,
  • 2. entgegen § 5 Abs. 1 entgegen den Altersgrenzen ohne begründeten Grund Spielgeräte benutzt,
  • 3. entgegen § 5 Abs. 3 seiner Aufsichtspflicht für Kinder unter 5 Jahren nicht nachkommt,
  • 4. entgegen § 6 Abs. 1 sich so verhält, dass andere gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden,
  • 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Spielplatz oder dessen Einrichtungen verunreinigt oder zweckentfremdet,
  • 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die aufgestellten Spielgeräte oder andere Einrichtungen von ihrem Standort entfernt,
  • 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 Abfälle jeder Art nicht in dafür vorgesehene Abfallsammelbehälter ordnungsgemäß entsorgt,
  • 8. gegen die in § 6 Abs. 3 aufgeführten Verhaltensregeln verstößt,
  • 9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Anordnungen der Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde nicht uneingeschränkt Folge leistet,
  • 10. entgegen § 8 Abs. 4 handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 5 Abs. 3 KV M-V i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 Euro, geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 22.12.2023

Marco Jahns
Bürgermeister

L.S.

Marktwesen

Satzung Markt­wesen

Satzung über das Marktwesen in der Stadt Grimmen

Auf Grund der §§ 2, 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts (GVOBl. M-V S. 410, 413) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in der Sitzung am 17. Dezember 2009 folgende Satzung über das Marktwesen in der Stadt Grimmen beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Grimmen betreibt die Märkte als öffentliche Einrichtung. Sie kann die Durchführung der Märkte im Einzelfall für bestimmte Märkte oder generell privaten Dritten übertragen. Einzelheiten regelt diesbezüglich der Fachbereich 02 – Soziales, Sicherheit und Ordnung, im weiteren Ordnungsverwaltung.

§ 2 Handelstätigkeit

  1. Alle Handelstätigkeiten haben ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zu erfolgen. Ausnahmen werden im Einzelfall in Absprache mit der Ordnungsverwaltung und dem Marktmeister festgelegt.
  2. Als Handelsfläche für die Märkte werden ausgewiesen:
  • im Regelfall der Marktplatz der Stadt Grimmen (Markt), darüber hinaus bei besonderem Bedarf der Bereich der Langen Straße ab bzw. bis Einmündung Kleine Leichnamstraße und der Mühlenstraße, sowie in Ausnahmefällen der Bereich der Sundischen Straße und der Bahnhofstraße ab bzw. bis Einmündung Gutenbergstraße.

Als erweiterte Marktflächen werden ausgewiesen:

  • Der Parkplatz in der Johannes- R.- Becher- Straße neben dem Kulturhaus „Treffpunkt Europas“ sowie die befestigte öffentliche Fläche (gegenüber) begrenzt durch den Kreuzungsbereich Johannes- R.- Becher- Straße/ Heinrich-Heine-Straße stadtauswärts.
  • zusätzlich der Parkplatz in der Stralsunder Straße für größere Marktveranstaltungen (Marktschreier).

§ 3 Markttage und Verkaufszeiten

  1. Der Wochenmarkt findet jeweils Mittwoch und Freitag statt. *)
    Als Verkaufszeiten werden festgesetzt:

    Im Sommerhalbjahr 1. April bis 31. Oktober 08.00 Uhr – 15.00 Uhr
    Im Winterhalbjahr 1. November bis 31. März 08.00 Uhr – 14.00 Uhr
  2. Der Wochenmarkt findet nicht statt, wenn die Stadt Grimmen selbst oder Dritte nach Genehmigung durch oder im Einvernehmen mit der Stadt Grimmen den Marktplatz für Sonderveranstaltungen nutzen oder die unter § 2 Absatz 2 aufgeführten Flächen aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung stehen.
    Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung des Marktes gegenüber der Stadt Grimmen besteht nicht.
  3. In allen anderen Fällen werden Markttage und Verkaufszeiten durch die Ordnungsverwaltung festgesetzt.

*) Mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage

§ 4 Gegenstände des Wochenmarktes

  1. Mittwochs erhält der Wochenmarkt der Stadt Grimmen den Charakter eines sogenannten „Grünen Marktes“ (Frischmarkt). Das Warensortiment wird bestimmt durch § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der erweiterte Wochenmarkt an den Freitagen erhält den Charakter eines Frisch-, Textil- und Kleinwarenmarktes. Das zulässige Warensortiment wird geregelt nach § 67 Absatz 1 und der „Verordnung über die Regelung von Wochenmärkten nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung“.
  3. Andere Gegenstände dürfen weder ausgelegt oder angeboten noch verkauft werden.

§ 5 Marktmeister

Der ordnungsgemäße Ablauf des Marktgeschehens obliegt dem Marktmeister bzw. dessen Stellvertreter. Er verantwortet die Zuweisung der Standplätze, die Erhebung der Standgelder, die Durchsetzung der allgemeinen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit sowie die Einhaltung dieser Marktsatzung. Die Stadt Grimmen kann Dritte mit der Aufgabe des Marktmeisters betrauen. Den Anweisungen des Marktmeisters bzw. Mitarbeitern der Ordnungsverwaltung haben alle Marktteilnehmer (Standinhaber und Besucher) Folge zu leisten.

§ 6 Standplätze

  1. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Ordnungsverwaltung für einen bestimmten Zeitraum (Dauerzuweisung, längstens für ein Jahr) oder für einzelne Tage (Tageszuweisung).
    Dem Antrag auf einen Standplatz sind folgende Unterlagen beizufügen:
    – Angaben über das Sortiment, die Standgröße, Terminwünsche, Nachweis einer Haftpflichtversicherung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Kopie der Reisegewerbekarte. **)
  2. Die Zuweisung eines Standplatzes ist nicht übertragbar, sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  3. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Platzes.
  4. Die Zuweisung eines Standplatzes kann von der Ordnungsverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
    Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn:
    – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antragsteller, die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit fehlt
    – der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
    – der Antragsteller erforderliche Personaldokumente bzw. Unterlagen nicht vorweisen kann,
    – der Antragsteller gegen die Marktordnung verstoßen hat.
  5. Die Zuweisung kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere dann vor, wenn:
    – der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
    – der zugewiesene Platz ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird,
    – der Zuweisungsbegünstigte bzw. dessen Beschäftigte oder Beauftragte nach einmaliger Abmahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen,
    – der Standinhaber die fälligen Standgelder auf Aufforderung nicht zahlt,
    – der Standinhaber während der Belieferung die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt,
    – Verstöße gegen lebensmittelhygienische Vorschriften festgestellt werden.
  6. Bei Versagung oder Widerruf der Standplatzzuweisung kann der Marktmeister die sofortige Räumung des Platzes verlangen. Kommt der Standinhaber dieser Aufforderung nicht nach, so werden Waren und ggf. Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt.
  7. Waren dürfen nur von einem durch den Marktmeister zugewiesenen Standort aus angeboten und verkauft werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Marktmeister in Abstimmung mit der Ordnungsverwaltung.
  8. Das Räumen eines Standplatzes während der Öffnungszeiten durch den Standinhaber ist nicht gestattet. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Marktmeister. Zuwiderhandlungen können mit einem Marktverweis geahndet werden.

**) oder vergleichbare internationale Dokumente

§ 7 Auswahlverfahren

Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden.
Sofern mehr Bewerbungen vorliegen als Standplätze vergeben werden können, entscheidet das Los. ***)

***) „§ 7 dieser Satzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)“

§ 8 Verkaufseinrichtungen

  1. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, Verkaufshänger und Verkaufsstände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf der dafür zugelassenen Fläche nicht aufgestellt werden. Über Ausnahmen, in besonders gelagerten Einzelfällen, entscheidet der Marktmeister in Abstimmung mit der Ordnungsverwaltung.
  2. Für Verkaufseinrichtungen gilt:
    – Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein, bei ihrer Aufstellung dürfen die Straßen und Gehwege nicht beschädigt werden.
    – Die lichte Höhe von Vordächern und Verkaufsklappen der Verkaufseinrichtungen muss mindestens 2,20 m betragen.
    – Die Befestigung an Bäumen, Verkehrs- und Energieanlagen ist nicht gestattet. Feste Verbindungen mit dem Untergrund sind unzulässig.
    – Die Verkaufseinrichtungen sind so zu errichten, dass für Rettungsfahrzeuge eine ungehinderte Durchfahrttrasse von mindestens 3,00 m Breite verbleibt.
    – Die Verkaufseinrichtungen sind gemäß § 70 b GewO zu kennzeichnen.

§ 9 Elektrische Leitungen und Anlagen

  1. Elektrische Anschlussleitungen sind durch die Standinhaber so zu verlegen, dass erforderliche Querungen auf ein Mindestmaß reduziert werden, die Leitungen möglichst nicht in den Fußgängertrassen verlaufen und keine Schlingenbildung auftritt.
  2. Standinhaber dürfen elektrische Geräte und Anlagen nur dann verwenden, wenn die Geräte und Anlagen regelmäßig durch ein Elektrofachunternehmen gewartet und in den vorgeschriebenen Fristen auf Funktionssicherheit geprüft worden sind. Auf Verlangen der Ordnungsverwaltung ist der erforderliche Nachweis vorzulegen.

§ 10 Auf- und Abbau, Anlieferung der Waren

  1. Der Aufbau der Verkaufseinrichtungen und das Anliefern der Waren haben grundsätzlich bis 08.00 Uhr zu erfolgen. Das Befahren der Handelsfläche während der Öffnungszeiten des Marktes ist verboten.
  2. Verkaufseinrichtungen, Transportfahrzeuge, sonstige Betriebsgegenstände oder Waren müssen spätestens eine Stunde nach Marktende vom Standplatz entfernt worden sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
  3. Die Beräumung eines Standplatzes während der Öffnungszeiten durch den Standinhaber ist nicht gestattet. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Marktmeister. Zuwiderhandlungen können mit einem Marktverweis geahndet werden.

§ 11 Imbiss- und Getränkestände

  1. Der Verkauf von alkoholischen Getränken bedarf der Gestattung durch die Stadt Grimmen.
  2. Für Lebensmittel- und Speisereste sind durch den Standinhaber geeignete Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen, bei Bedarf zu leeren und auf eigene Kosten zu entsorgen.

§ 12 Verhalten auf dem Markt

  1. Die Marktteilnehmer (Standinhaber und Besucher) haben mit Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und den Anweisungen des Marktmeisters, dessen Stellvertreter oder den Mitarbeitern oder Beauftragten der Ordnungsverwaltung Folge zu leisten.
  2. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, die lebensmittel-, hygiene- sowie die steuerrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
  3. Jeder Marktteilnehmer hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
  4. Es ist insbesondere unzulässig, Waren im Umhergehen anzubieten und Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen. Ausnahmen können von der Ordnungsverwaltung in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.
  5. Dem Marktmeister, dessen Stellvertreter, den Mitarbeitern oder Beauftragten der Ordnungsverwaltung und anderer öffentlicher Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle Standinhaber haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 13 Ordnung und Sauberkeit

  1. Der Marktplatz und die angrenzenden Flächen dürfen nicht verunreinigt werden. Die Standinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Stand keine Verunreinigungen ausgehen. Alle anfallenden Abfälle sind von den Standinhabern auf eigene Kosten zu entsorgen.
  2. Die Standinhaber sind verpflichtet, die standnahen Flächen während der Marktzeiten von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Flächen sind mit zugelassenem abstumpfenden Material zu streuen.
  3. Das Abstellen und Lagern von Verpackungsmaterial, Kisten und Regalen oder ähnlichen Gegenständen auf den angrenzenden Gehwegen ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Marktmeister. Während der Marktzeit können die Verpackungsmaterialien vorübergehend standnah gelagert werden. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann.
  4. Alle Marktteilnehmer sind verpflichtet, Verunreinigungen zu vermeiden, Abfälle in die dafür aufgestellten Gefäße zu werfen und auf die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit zu achten.
  5. Nach Marktende ist der Standplatz von den Standinhabern zu reinigen.

§ 14 Haftpflicht

  1. Das Betreten und die Benutzung des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Eine besondere Eigenschaft des zur Verfügung gestellten Standplatzes wird nicht zugesichert.
  2. Mit der Standplatzzuweisung übernimmt die Stadt Grimmen keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der angebrachten Waren, der Verkaufseinrichtungen und dergleichen.
  3. Die Standinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten, insbesondere aus dieser Marktsatzung ergeben. Sie haften gleichfalls für Handlungen ihrer Beschäftigten bzw. Beauftragten. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleiben unberührt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Absatz 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen dieser Satzung über
    • die Einhaltung der Öffnungszeiten nach § 3 ,
    • den Verkauf vom zugewiesenem Standplatz nach § 6 Abs. 7,
    • die Gegenstände des Wochenmarktes nach § 4 Absatz 1 oder § 4 Absatz 2,
    • den Auf- und Abbau sowie die Anlieferung der Waren nach § 10,
    • die Verkaufseinrichtungen nach § 8,
    • das Betreiben von Imbiss- und Getränkeständen nach § 11,
    • das Verhalten auf dem Markt nach § 12,
    • die Ordnung und Sauberkeit nach § 13,
    • die Gestattung des Zutritts von Beauftragten zuständiger Stellen nach § 12 Abs. 5,
    • die Ausweispflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt oder
    • die öffentlichen Einrichtungen schädigt oder zerstört.
  2. die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 € geahndet werden.

§ 16 Nutzungsentgelte

Für die Benutzung der Märkte wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Daneben sind die Verbrauchskosten, insbesondere für Strom- und Wasser kostendeckend zu begleichen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Marktwesen vom 03.12.2001 außer Kraft.

Grimmen, 18. Dezember 2009

Rüster Bürgermeister

Obdachlosen­unterkunft

Obdachlosen­unterkunft - Benutzung

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Grimmen

Aufgrund der §§ 2 und 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 14. Mai 1992 folgende Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Grimmen beschlossen:

§ 1 Rechtsform und Anwendungsbereich

  1. Die Stadt Grimmen (im folgenden kurz “Stadt” genannt) unterhält Obdachlosenunterkünfte als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
  2. Obdachlosenunterkünfte sind zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume, unabhängig davon, ob sie sich im Eigentum der Stadt befinden oder von ihr angemietet sind. Als Obdachlosenunterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für die Asylbewerber und alle Personen, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Stadt unterzubringen sind.

§ 2 Benutzungsverhältnisse

Obdachlose werden durch Verfügung in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesen. Durch die Einweisungsverfügung wird ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und dem Obdachlosen begründet. Ein Mietverhältnis entsteht dadurch nicht. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Die Stadt kann dem Obdachlosen jederzeit eine andere Obdachlosenunterkunft zuweisen sowie das Benutzungsrecht ganz oder teilweise aufheben oder einschränken.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

  1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Benutzer in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen wird.
  2. Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt
    • durch schriftliche Verfügung der Stadt. Soweit die Benutzung der Obdachlosenunterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der tatsächlichen Räumung der Obdachlosenunterkunft. Die Stadt kann die Beendigung insbesondere dann verfügen, wenn sie dem Benutzer eine angemessene Mietwohnung nachweist. Angemessen ist eine Mietwohnung, die nach Größe, Ausstattung und Miete im Einzelfall zumutbar ist.
    • durch den Tod oder Auszug des Benutzers.

§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

  1. Die als Obdachlosenunterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
  2. Der Benutzer der Obdachlosenunterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie übernommen worden sind.
  3. Veränderungen an der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist im übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden im Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft zu unterrichten.
  4. Der Benutzer bedarf ferner der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Stadt, wenn er
    • in die Obdachlosenunterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will;
    • die Obdachlosenunterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
    • ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Obdachlosenunterkunft oder auf dem Grundstück der Obdachlosenunterkunft anbringen oder auf- oder abstellen will;
    • ein Tier in der Obdachlosenunterkunft halten will;
    • Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Obdachlosenunterkunft vornehmen will.
  5. Die jederzeit widerrufliche Erlaubnis kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Sie wird nur erteilt, wenn der Benutzer schriftlich erklärt, daß er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen der Absätze 3 und 4 verursacht werden können, übernimmt und die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
  6. Bei vom Benutzer ohne Erlaubnis der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.
  7. Die Stadt kann darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen oder zu gewährleisten.
  8. Die mit der Verwaltung oder Unterhaltung der Obdachlosenunterkünfte beauftragten Personen sind berechtigt, die Obdachlosenunterkünfte jederzeit – in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr jedoch nur in begründeten Fällen – ohne vorherige Ankündigung zu betreten sowie den Benutzern Weisungen zu erteilen. Erforderlichenfalls können sie ein Hausverbot aussprechen.
  9. In angemieteten Obdachlosenunterkünften bleiben die Rechte des Vermieters unberührt.

§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Obdachlosenunterkunft zu sorgen.
  2. Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Obdachlosenunterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte oder fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalt und Anzeigepflicht entstehen. Er haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich in der Obdachlosenunterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
  4. Die Stadt wird die Obdachlosenunterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen.

§ 6 Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt.

§ 7 Hausordnungen

  1. Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
  2. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Obdachlosenunterkunft kann die Stadt besondere Hausordnungen erlassen.

§ 8 Rückgabe der Obdachlosenunterkunft

  1. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Obdachlosenunterkunft vollständig geräumt und gereinigt zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst beschafften, sind der Stadt am Tage der Beendigung des Benutzungsverhältnisses herauszugeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
  2. Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Obdachlosenunterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muß dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, daß der Benutzer ein berechtigtes besonderes Interesse an der Wegnahme hat.
  3. Ist der Aufenthalt des Benutzers nicht bekannt oder kommt er einer entsprechenden Aufforderung zur Räumung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Stadt nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses die in der Obdachlosenunterkunft vorhandenen Gegenstände auf Kosten des ehemaligen Benutzers aus der Obdachlosenunterkunft räumen, verwahren oder in Verwahrung geben und nach einer angemessenen Frist verwerten. Erlöse aus der Verwertung kann die Stadt zur Deckung ausstehender Forderungen gegen den ehemaligen Benutzer verwenden.

§ 9 Haftung und Haftungsausschluß

  1. Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
  2. Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Obdachlosenunterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 10 Personenmehrheit als Benutzer

  1. Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner.
  2. Jeder Benutzer muß Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich in der Obdachlosenunterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 11 Verwaltungszwang

Räumt ein Benutzer die ihm zugewiesene Obdachlosenunterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungs- oder Aufhebungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung bzw. Aufhebung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des OWiG vollzogen werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt wer
    • eine Obdachlosenunterkunft oder einzelne Räume einer Obdachlosenunterkunft ohne die erforderliche Einweisungsverfügung bezieht oder sonst benutzt.
    • trotz Aufforderung eine Obdachlosenunterkunft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von den eingebrachten Sachen räumt oder die von der Stadt überlassenen Gegenstände nicht innerhalb der gesetzlichen Frist herausgibt.
    • die Obdachlosenunterkunft nicht verläßt, obwohl die Stadt ihm eine angemessene Wohnung nachweist,
    • die Benutzungsregelungen der §§ 4 bis 8 dieser Satzung nicht beachtet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- DM (2.556,46 EUR) geahndet werden.

§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren erhoben.
  2. Gebührenschuldner ist, wer in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen ist oder ohne Einweisung eine Obdachlosenunterkunft benutzt. Personen, die eine Obdachlosenunterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 14.02.1992

Freimuth             Lahs
Bürgermeister    Stadtverordnetenvorsteher

Obdachlosen­unterkunft - Gebühren­satzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in der Stadt Grimmen

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung der Satzung vom 09.12.1999

Auf Grund der §§ 2, 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. S.249) und der §§ 3 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1993 (GVOBl. S.916) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 30. Januar 1997 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in der Stadt Grimmen beschlossen:

§ 1 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

  1. Die Benutzungsgebühr in der Obdachlosenunterkunft wird als Tagessatz je Platz erhoben. Der Tagessatz errechnet sich aus anteiligen Sach- sowie Personalkosten für die Betreuung obdachloser Bürger. Im Tagessatz enthalten ist auch das Entgelt für anfallende Nebenkosten, z.B. Heizung, Wasser, Abwasser, Energieverbrauch, Müllentsorgung. Der so ermittelte Tagessatz wird auf volle DM aufgerundet.
  2. Der Tagessatz beträgt 10,00 DM (5,11 EUR). Die Anpassung des Tagessatzes erfolgt spätestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer
    • in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden ist,
    • die Obdachlosenunterkunft ohne Einweisung benutzt.
  2. Nutzen mehrere Personen die Obdachlosenunterkunft gemeinsam (eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft), so haften sie als Gesamtschuldner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem der Benutzer in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen wird oder die Obdachlosenunterkunft ohne Einweisung nutzt. Sie endet mit dem Tag der Räumung. Der Tag, an dem der Benutzer eingewiesen wird oder die Nutzung aufnimmt, und der Tag der Räumung zählen als volle Tage.
  2. Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid zusammen mit der Einweisung, im übrigen nach Kenntnis der Nutzung festgesetzt und für den Kalendermonat im voraus erhoben. Sie ist am 3. Tag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, in der Folgezeit jeweils am 3. Werktag eines Kalendermonats zur Zahlung fällig.
  3. Beginnt und endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt.
  4. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 4 Gebührenerstattung

  1. Endet die Benutzung der Obdachlosenunterkunft vor Ablauf eines Kalendermonats und bestehen keine Gebührenrückstände aus dem Benutzungsverhältnis, können im voraus entrichtete weitere Gebühren zeitanteilig erstattet werden.
  2. Die Erstattung setzt einen schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners voraus. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Beräumung der Obdachlosenunterkunft zu stellen. Die Entscheidung über die Erstattung der Gebühr obliegt der Verwaltung.

§ 5 Stundung, Herabsetzung, Erlaß

  1. Stellt die Erhebung der Benutzungsgebühr für den Gebührenschuldner im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar, so kann auf schriftlichen Antrag die Gebühr auf Zeit gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt ebenfalls der Verwaltung; § 11 Abs. 3 Sätze l bis 4 lit. a), b) der Hauptsatzung der Stadt Grimmen von 16. August 1994 in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
  2. Der Gebührenschuldner hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die unzumutbare Härte ergibt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 30.01.1997

Freimuth
Bürgermeister

Zahlungs­erleichterungs­richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zahlungs­erleichterungen im Zuge der Erhebung von Straßen­ausbau- und Erschließungs­beiträgen in der Stadt Grimmen (Zahlungs­erleichterungs­richtlinie)

Richtlinie über die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Zuge der Erhebung von Straßenausbau- und Erschließungsbeiträgen in der Stadt Grimmen (Zahlungserleichterungsrichtlinie)

I. Grundsatz

  1. Gemäß § 1 der Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 24. März 1997 erhebt die Stadt Grimmen zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (beitragsfähige Maßnahmen), auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung von denjenigen Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den an diesen Grundstücken zur Nutzung dinglich Berechtigten, denen hierdurch Vorteile erwachsen.Erschließungsbeiträge werden auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung nach weiterer Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Grimmen vom 13. November 1992 erhoben.
  2. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann gemäß § 14 Absatz 1 der Straßenausbaubeitragssatzung Stundung und Ratenzahlung bewilligt werden; von der Erhebung des Beitrages kann in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei Stundung oder Ratenzahlung ist die Beitragsforderung nach der jeweils geltenden Anordnung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt zu verzinsen (§ 14 Absatz der Straßenausbaubeitragssatzung). Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Stundung oder Ratenzahlung nicht mehr gegeben, kann der Gesamtbetrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen sofort fällig gestellt werden (§ 14 Absatz 3 der Straßenausbaubeitragssatzung).
  3. Gemäß § 222 der Abgabenordnung ([[Abgabenordnung?|AO 1977 – AO -]]) – für Ausbaubeiträge über § 12 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes ([[KAG_M-V?]]) anwendbar – können Beiträge ganz oder teilweise gestundet werden, wenndie Einziehung bei Fälligkeit eine besondere, vom Regelfall erheblich abweichende Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde, der Beitragspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde, und- der Erlös des Beitrags durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, kann zugelassen werden, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird (§ 135 Absatz 2 Satz 1 BauGB); im Einzelfall kann von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist (§ 135 Absatz 5 Satz 1 BauGB).
  4. Aufgrund der Erhebung von Straßenausbau- und Erschließungsbeiträgen werden die Grundstückseigentümer gemessen an ihrer regelmäßigen Leistungsfähigkeit nicht selten finanziell außergewöhnlich belastet; die Beiträge fallen in der Regel in Höhe von mehreren tausend Euro an.

II. vereinfachtes Verfahren

Um die Liquidität der Beitragspflichtigen – bei Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwandes – zu erhalten, und den regelmäßigen Zufluss der Beiträge zu sichern, wird im Zuge der Erhebung von Straßenausbau- oder Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zahlungserleichterung gewährt:

  1. Die Beiträge können auf Antrag ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen mit einem Zahlungsziel bis höchstens 24 Monate nach Fälligkeit des Beitrages entrichtet werden. Teilzahlungen sind grundsätzlich möglich und anzustreben.
  2. Die Beiträge sind in entsprechender Anwendung des § 238 [[Abgabenordnung?|AO]] mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zahlungserleichterung lässt die Fälligkeit der einzelnen Beiträge unberührt; die Verzinsung setzt mit dem Tag der Fälligkeit des festgesetzten Beitrages ein (ein Monat nach Bekanntgabe – § 13 Satz 2 der Straßenausbaubeitragssatzung, § 135 Absatz 1 BauGB). Teilzahlungen sind bei der Verzinsung der Rest-forderung mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass sie zunächst auf die bis zum Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufenen Zinsen verrechnet werden.
  3. Die Zahlungserleichterung ist in einer schriftlichen Vereinbarung zu fassen, aus der hervorgeht, dass die Gesamtforderung (Restbeitrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen) sofort fällig und vollstreckbar wird, sobald sich der Beitragspflichtige mit einer Teilzahlung im Rückstand befindet. Verwaltungsintern ist eine Karenzzeit von zehn Werktagen nach Fälligkeit der Teilzahlung zu berücksichtigen.
  4. Soweit der zu Lasten des Beitragspflichtigen festgesetzte Beitrag einen (Gesamt-) Betrag in Höhe von 10.000,00 € – in Worten: zehntausend Euro – übersteigt, wird die Zahlungserleichterung nur gegen Sicherheitsleistung, in der Regel durch Übergabe einer Bürgschaftsurkunde (Bankbürgschaft) oder Bestellung einer Grundschuld gewährt.

Bei Stundungen und Teilzahlungsvereinbarungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten erstrecken, sind regelmäßig die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen und die übrigen Stundungsvoraussetzungen nach Maßgabe der [[Abgabenordnung?|AO]] zu prüfen. Im Ergebnis der Prüfung sind diese Stundungs- und Teilzahlungsvereinbarungen der Stadtvertretung zur Einzelentscheidung vorzulegen.

Grimmen, den 10. November 2008

Rüster
Bürgermeister

Schulwesen

Schulbuch­satzung

Satzung der Stadt Grimmen über die leihweise Bereitstellung von Schulbüchern

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M- V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) i.V.m. §§ 54 Absatz 2, 102 Absatz 1, 103 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462 ), zuletzt mehrfach geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 555) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in der Sitzung am 5. September 2013 folgende Satzung der Stadt Grimmen über die leihweise Bereitstellung von Schulbüchern beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf alle Schulen in Trägerschaft der Stadt Grimmen.
  2. Schülerinnen und Schüler erhalten Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, leihweise (unentgeltlich).
  3. Die Beschaffung der Bücher und Druckschriften erfolgt durch die jeweilige Schule nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes der Stadt Grimmen.
  4. Die Bücher und Druckschriften sind Eigentum der jeweiligen Schule.

§ 2 Ausleihe und Nutzung

  1. Die zu entleihenden Bücher und Druckschriften sind als Eigentum der betreffenden Schule zu kennzeichnen.
  2. Entleiher/in ist/sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der/die Personensorgeberechtigte/n, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern die Schülerin oder der Schüler selbst.
  3. Der/Die Entleiher/in hat/haben bei der Entgegennahme der Bücher und Druckschriften zu überprüfen, ob diese sich in einem optisch einwandfreien gebrauchsmäßigen Zustand befinden. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen.
  4. Bei der Ausleihe sind der Name und Vorname des Schülers/der Schülerin, die Klasse sowie das Schuljahr einzutragen. Die Ausleihe erfolgt zu Schuljahresbeginn in der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts.
  5. Die entliehenen Bücher und Druckschriften sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Eintragungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen u.ä. sind nicht erlaubt.
  6. Entliehene Bücher und Druckschriften sind durch den/die Entleiher/in in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben
  • am Ende des Schuljahres, (auch, wenn Bücher und Druckschriften für den Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt sind),
  • bei Schulwechsel zum Zeitpunkt des Wechsels.

§ 3 Nutzungsdauer

  1. Bücher und Druckschriften sollen in der Regel fünf Jahre genutzt werden, es sei denn dass
    • der fachliche Inhalt überholt ist,
    • Buch oder Druckschrift aus der Schulbuchliste gestrichen worden ist oder
    • Buch oder Druckschrift wegen außergewöhnlichen Verschleißes abgeschrieben werden muss.
  2. Werden Bücher oder Druckschriften nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt zurückgegeben gelten sie als verschwunden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind vom/von der Entleiher/in / den Entleihern nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 zu erstatten.

§ 4 Schadensersatz

  1. Schadensersatzpflichtig ist/sind der/die Entleiher/in.
  2. Schadensersatz ist zu leisten bei
    • Verlust,
    • nicht rechtzeitiger Rückgabe,
    • außergewöhnlichem Verschleiß.
  3. Als außergewöhnlicher Verschleiß gelten
    • ohne Substanzverlust oder sonstige Beeinträchtigung nicht mehr rückgängig zu machende Eintragungen, Unterstreichungen u.ä.,
    • eingerissene oder ausgerissene Seiten,
    • starke Verschmutzungen jeglicher Art,
    • beschädigte Einbände.
  4. Schadensersatz ist (pauschal) in folgender Höhe zu leisten:
    • bis zum Ende des ersten Nutzungsjahres der volle Neuwert,
    • bis zum Ende des zweiten Nutzungsjahres 75 v.H. des Neuwertes,
    • bis zum Ende des dritten Nutzungsjahres 50 v.H. des Neuwertes,
    • ab Beginn des vierten Nutzungsjahres 25 v.H. des Neuwertes,
    • des Buches oder der Druckschrift.
  5. Die Schadensersatzleistung wird durch die jeweilige Schule abgerechnet und in Rechnung gestellt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 06.09.2013

Wildgans
Stadtrat

Schul­kapazitäts­satzung

Satzung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Grimmen – Schulkapazitätssatzung

Gemäß § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), des § 45 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 10. September 2010 (GVOBL. M-V S. 462) und der Verordnung zur Festset-zung der Aufnahmekapazitäten an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazi-tätsverordnung – SchulKapVO M-V) vom 26. Januar 2010 (Mittlbl. BM 2/2010 S. 115) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in der Sitzung am 15.Dezember 2011 folgende Satzung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Grimmen erlassen:

§ 1 Aufnahmekapazitäten

In den nachfolgenden Schulen werden die aufgeführten Räume gem. § 1 Abs. 1 SchulKapVO M-V unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulprogramms wie folgt zu schulischen Zwecken genutzt:

Grundschule „Dr.-Th.-Neubauer“

Lfd. Nr. Raum – Nr. Größe – m² Kapazität – 1,9 m² je Schüler Art der Nutzung
EG E 01 61,82 33 Klassenraum
EG E 04 62,02 33 Klassenraum
EG E 06 61,57 32 Klassenraum
EG E 09 61,33 32 Klassenraum
1. OG 1.01 61,82 33 Klassenraum
1. OG 1.03 62,06 33 Klassenraum
1. OG 1.05 62,06 33 Klassenraum
1. OG 1.07 61,33 32 Klassenraum

Die Gesamtkapazität der Grundschule beträgt 261 Plätze.

Sondernutzungsräume

Die Sonderunterrichtsräume dienen ausschließlich dem Fachunterricht und erhöhen nicht die Aufnahmekapazität der Schule

Lfd. Nr. Raum – Nr. Größe – m² Art der Nutzung
EG E 05 30,62 Gruppenraum für Fördern
EG E 44 76,62 Werkraum
1. OG 1.04 30,62 Computerkabinett

Grundschule „Friedrich-Wilhelm-Wander“

Haus Lfd. Nr. Raum – Nr. Größe – m² Kapazität – 1,9 m² je Schüler Art der Nutzung
1 EG 1 1.04 16,41 7 Förderunterricht
2 1.05 14,81 6 Förderunterricht
2 EG 3 1.01 45,24 24 Klassenraum 2 a
4 1.02 45,24 24 Klassenraum DFK 1
5 1.04 45,24 24 Klassenraum DFK 2
6 1.05 45,24 24 Förderunterricht
1. OG 7 2.01 45,24 24 Klassenraum 1 a
8 2.02 45,24 24 Klassenraum 4 a
9 2.04 45,24 24 Klassenraum 3 b
10 2.05 45,24 24 Klassenraum 1 b
3 EG 11 1 47,09 25 Klassenraum 3 a
12 4 47,09 25 Klassenraum S 2
1. OG 13 7 47,09 25 Klassenraum LRS 3
14 8 47,07 25 Klassenraum 2 b
15 9 47,06 25 Teilg. MA/ D 3 a
16 10 47,08 25 Klassenraum S 4
17 11 47,09 25 Klassenraum LRS 2

Die Gesamtkapazität der Grundschule Friedrich Wilhelm Wander beträgt 380 Plätze.

Sondernutzungsräume

Die Sonderunterrichtsräume dienen ausschließlich dem Fachunterricht bzw. dienen entsprechend dem pädagogischem Konzept der Schule anderen schulischen Zwecken und und erhöhen nicht die Aufnahmekapazität der Schule!

Haus Lfd. Nr. Raum – Nr. Größe – m² Art der Nutzung
1 EG 1 1.09 43,99 Werkraum
2 1.10 39,08 Werkraum
3 1.11 14,03 Vorbereitung Werken
1. OG 4 2.01 46,46 Hort
5 2.02 53,84 Hort
6 2.04 42,28 Hort
7 2.05 46,37 Hort
2. OG 8 3.01 50,29 Hausaufgaben Fahrschüler
9 3.05 61,23 Fahrschüler
3 EG 10 2 47,07 Kunst / Zeichnen
11 3 47,08 Computerkabinett
DG 12 14 30,08 GU/ ESE / Teilg.
13 15 72,03 Musikkabinett
14 16 30,08 Bibliothek

Regionale Schule „Robert Koch“

 

Geschoss Lfd. Nr. Raum – Nr. Größe – m² Kapazität – 1,9 m² je Schüler Art der Nutzung
1 1 111 53,20 28 Klassenraum
2 318 53,20 28 Klassenraum
2 3 121 53,20 28 Klassenraum
4 123 53,20 28 Klassenraum
5 224 53,20 28 Klassenraum
6 225 53,20 28 Klassenraum
7 326 53,20 28 Klassenraum
8 328 53,20 28 Klassenraum
3 9 131 53,20 28 Klassenraum
10 338 53,20 28 Klassenraum
4 11 337 74,20 28 Klassenraum
12 143 53,20 28 Klassenraum
13 244 53,20 28 Klassenraum
14 245 53,20 28 Klassenraum
15 346 53,20 28 Klassenraum
16 348 53,20 28 Klassenraum

Die Gesamtkapazität des Hauptstandortes der Regionalschule beträgt 448 Plätze.

Die Sondernutzungsräume dienen ausschließlich dem Fachunterricht und erhöhen nicht die Gesamtkapazität der Regionalschule!

Sonderunterrichtsräume

Geschoss Lfd. Nr. Raum – Nr. Größe – m² Art der Nutzung
1 1 112 74,20 Chemiekabinett
2 317 74,20 Werken
2 3 122 74,20 Physikkabinett
4 327 74,20 AWT
3 5 132 74,20 Biologie
6 141 53,20 Computerkabinett
4 7 142 74,20 Computerkabinett
8 347 74,20 Musik

Die Lernangebote – Produktives Lernen – und die – Schulwerkstatt – sind in den Räumen der ehemaligen Erich-Weinert-Schule untergebracht.

Für das Produktive Lernen stehen 2 x 74,00 m² zur Verfügung. Die Schüleranzahl nach dem Konzept beträgt 36 Schüler in zwei Lerngruppen mit je 18 Schülern.

Für die Schulwerkstatt stehen ebenfalls 2 x 74,00 m² zur Verfügung. Die Kapazität für die Schulwerkstatt wurde entsprechend dem Schulkonzept mit 6 Schülern festgelegt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, den 16.12.2011

Rüster
Bürgermeister

Die Schulkapazitätssatzung wurde am 20. Dezember 2011 dem Landkreis Vorpommern-Rügen zur Anzeige gebracht.

Sportstätten

Satzung Sport­stätten

Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung städtischer Sportstätten in der Stadt Grimmen (Sportstättensatzung)

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 08.11.2010 in Kraft zum 01.01.2011
  • neu gefasst: § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Satz 1
  • ergänzt: § 9 Absatz 2
  • hinzugefügt: § 9 Absatz 5, § 14
  • geändert: § 11 – Entgelte

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), zuletzt geändert durch Euro-Umstellungsgesetz vom 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 438) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 16.12.2004 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die städtischen Sportstätten dienen dem Sportunterricht der in Trägerschaft der Stadt Grimmen befindlichen Schulen. Sie werden darüber hinaus als öffentliche Einrichtungen für Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Zu den Sportstätten zählen insbesondere

a. die Sporthalle mit Sportgarten Südwest,
b. die Sporthalle der Grundschule “ Friedrich Wilhelm Wander “,
c. die Sporthalle der Regionalen Schule “ Robert Koch “.

2. Sportveranstaltungen umfassen den Lehr-, Übungs- und Spielbetrieb der Grimmener Sportvereine, sporttreibenden Initiativen sowie gemeinnützigen Organisationen.

§ 2 Zuständigkeit

  1. Die Sportstätten werden von der Stadt Grimmen verwaltet und vergeben. Wird eine Sportstätte von montags bis freitags jeweils nach 14.00 Uhr und an den Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht schulisch genutzt, kann sie an die unter § 3 genannten Nutzungsberechtigten vergeben werden.
  2. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  3. Änderungswünsche bzw. Nichtausnutzung der zugeteilten Belegungszeiten sind der Stadt Grimmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Nutzungsberechtigte

Als Nutzungsberechtigte gelten

  1. eingetragene Grimmener Sportvereine und sonstige gemeinnützige sporttreibende Organisationen,
  2. sporttreibende Initiativen in der Stadt Grimmen.

§ 4 Benutzungsgenehmigung

  1. Die Benutzung der in § 1 genannten Sportstätten ist bei der Stadt Grimmen, zu beantragen.
  2. Ein Anspruch auf Genehmigung der Benutzung besteht nicht.
  3. Zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Stadt Grimmen wird ein Nutzungsvertrag geschlossen.

§ 5 Benutzungsverhältnisse

Die Sportstätten können sowohl für eine einmalige Sportveranstaltung als auch für wiederkehrende Sportveranstaltungen – dauernde Benutzungsverhältnisse – überlassen werden.

§ 6 Rücktritt bei einmaligen Nutzungsverhältnissen

  1. Von einem einmaligen Benutzungsverhältnis kann die Stadt Grimmen vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten, wenn hierzu ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
  2. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  3. Der Nutzungsberechtigte kann von dem Vertrag mindestens eine Woche vor der Veranstaltung zurücktreten. Die Stadt Grimmen behält sich vor, eventuelle Aufwendungen geltend zu machen.
  4. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

§ 7 Kündigung dauernder Benutzungsverhältnisse

  1. Der Vertrag über ein dauerndes Nutzungsverhältnis der Sportstätten gilt nach individueller Festlegung.
  2. Das Benutzungsverhältnis kann durch den Nutzungsberechtigten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sind der Stadt Grimmen zum Zeitpunkt der Kündigung Aufwendungen entstanden, so sind diese zu erstatten.
  3. Die Stadt Grimmen kann das Benutzungsverhältnis jederzeit kündigen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Es besteht insbesondere dann, wenn
    der Nutzungsberechtigte die Sportstätte trotz schriftlicher Abmahnung vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen die Regelungen dieser Satzung sowie die Hausordnung der jeweiligen Sportstätte verstößt,
    die Sportstätte von dem Nutzungsberechtigten während der vereinbarten Nutzungszeit ohne Absprache länger als einen Monat nicht genutzt wurde.
  5. Ein Entschädigungsanspruch seitens des Nutzungsberechtigten besteht nicht.

§ 8 Vergabekriterien

  1. Vor Erstellung eines Hallenbelegungsplanes nach Maßgabe dieser Satzung sind von den Nutzungsberechtigten der Stadt Grimmen
    die Gesamtmitgliederzahl,
    die Zahl der aktiv sportausübenden Mitglieder aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sportarten bzw. Abteilungen,
    die Anzahl der in den einzelnen Abteilungen gemeldeten Mannschaften mitzuteilen.
    Belegungswünsche können nur berücksichtigt werden, wenn sie zum jeweiligen Schuljahresbeginn vorliegen (Ausschlussfrist).
  2. Bei der Sportstättenvergabe werden Zeiteinheiten mit je 90 Minuten zugrunde gelegt.
  3. Bei der Vergabe der Sporthallen sind zunächst die sportartspezifischen Bedürfnisse (Hallengröße usw.) zu berücksichtigen. Für die Vergabe der Sporthallen ist die durchschnittliche Zahl der aktiven Teilnehmer an den Lehr- oder Übungseinheiten, bei Spielbetrieb die Gesamtzahl der Besucher maßgebend. Übersteigt der nach den Kriterien angemeldete Bedarf, die verfügbaren Belegungszeiten in den einzelnen Sportstätten, können die Zeiteinheiten gleichmäßig gekürzt werden.
  4. Die Stadt Grimmen kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei erhöhten Trainings­an­for­derungen wegen Zugehörigkeit zu einer höheren Leistungsklasse, im Einzelfall eine Mehrzuteilung zu Lasten anderer Nutzungsberechtigter festlegen.
  5. Der zuständige Fachausschuss wird regelmäßig zu Beginn eines jeden Schuljahres über die aktuelle Auslastung aller Sportstätten unterrichtet.

§ 9 Allgemeine Benutzervorschriften

  1. Der Nutzungsberechtigte hat die jeweilige Hausordnung zu beachten.
  2. Das Hausrecht übt die Stadt Grimmen bzw. der zuständige Mitarbeiter der Sportstätte oder ein sonstiger Beauftragter aus.
  3. Vertretern der Stadt Grimmen, den zuständigen Leitern der Sportstätten oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Sportveranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten.
  4. Jegliche Sportveranstaltung darf nur in Anwesenheit einer durch den Nutzungsberechtigten zu benennenden, volljährigen, verantwortlichen Person stattfinden.
  5. Die Mindestanzahl von Sporttreibenden in den jeweiligen Sportarten, die notwendig ist, um die Sportstätte nutzen zu dürfen, wird im Benehmen mit den Sportvereinen durch die Verwaltung festgelegt.
  6. Bei der Übergabe/Übernahme festgestellte Mängel und Schäden sind der Stadt Grimmen unver­züglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Sportstätte als ordnungsgemäß übergeben.
  7. Die überlassenen Einrichtungen, Räume und Plätze dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln. Die zu den Einrichtungen, Räumen und Plätzen gehörenden Einrichtungsgegenstände, Turngeräte sowie Umkleide- und Duschräume gelten als mitüberlassen.
  8. Die elektrischen Anlagen – Steuerungsanlage, Zähl- und Lautsprecheranlage, Verstärker u.ä. – dürfen nur von einer von der Stadt Grimmen beauftragten sachkundigen Person bedient werden.
  9. Die für eine Sportveranstaltung notwendigen Aufbauarbeiten – Geräte, Hinweise, Markierungen u.ä. – sind vom Nutzungsberechtigten durchzuführen. Jede Veränderung von Anlagen und Einrichtungen sowie baulicher Art bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Grimmen. Der Nutzungsberechtigte hat einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen und ist für einen reibungslosen Ablauf der Sportveranstaltung verantwortlich.
  10. Die Sporthallen sind nur mit Sportschuhen mit nichtfärbenden Sohlen zu betreten.
  11. In den Sporthallen sind nur die üblichen Hallensportarten erlaubt.
  12. Übungs- und Turngeräte, die während der Sportveranstaltungszeit aus ihren Arretierungen/Be­festigungen gelöst werden, sind vor dem Verlassen der Sporthalle wieder gewissenhaft und ordnungsgemäß aufzustellen bzw. zu befestigen.
  13. Das Rauchen ist in allen Räumen nicht gestattet.
  14. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
  15. Überlassene Schlüssel dürfen nicht an Dritte oder Unbefugte weitergegeben werden. Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich der Stadt Grimmen mitzuteilen. Die unbefugte Benutzung von Schlüsseln außerhalb von Belegungszeiten hat den Entzug der Schlüssel und ggf. die Kündigung des Nutzungsvertrages und den befristeten Ausschluss von der Vergabe zur Folge.
  16. Bei unsachgemäßen Verlassen der Sportstätten trägt der Nutzungsberechtigte alle eventuell anfallenden Kosten, insbesondere für den zusätzlichen Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts sowie gegebenenfalls die Alarm­verfolgung.

§ 10 Entgelt

  1. Für die Benutzung der Sportstätten ist das sich aus § 11 ergebende Entgelt zu entrichten. Der Benutzer erhält eine Rechnung mit Angabe der Zahlungsfrist.
  2. Die Entgelte für die einmaligen Nutzungen sind sieben Tage vor der Veranstaltung zu zahlen.
  3. Die Entgelte für die dauernde Benutzung sind vierteljährlich, zum Ende des Quartals zu entrichten.
  4. Für Erwachsene, die in einem eingetragenen Verein Mitglied sind und die als aktive Sportler am regulären Spielbetrieb oder an Turnieren in der jeweiligen Altersklasse ihrer Sportart teilnehmen, ist das halbe Nutzungsentgelt zu entrichten.

§ 11 Höhe des Entgelts

Die Sportstätten werden in drei Kategorien eingeteilt.

  • Kategorie I – Sporthalle / Sportgarten Südwest
  • Kategorie II – Sporthalle Grundschule “Friedrich Wilhelm Wander”
  • Kategorie III – Sporthalle Regionalschule “Robert Koch”
Nutzungsberechtigte Kategorie
Sportveranstaltungen ohne Erhebung von Eintrittsgeldern I
[EUR/ZE]
II
[EUR/ZE]
III
[EUR/ZE]
eingetragene Vereine, gemeinnützigen Organisationen, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr u. behinderte Sportler 0 0 0
Erwachsene 42 13 14
sporttreibende Initiativen 60 18 20
Sportveranstaltungen mit Erhebung von Eintrittsgeldern I
[EUR/h]
II
[EUR/h]
III
[EUR/h]
eingetragene Vereine, gemeinnützigen Organisationen, sporttreibende Initiativen 40 12 13

1 ZE = 90 Minuten
1 h = 60 Minuten

§ 12 Haftungsausschluss

Die Stadt Grimmen übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sportstätten entstehen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Stadt ursächlich war. In diesem Umfang stellt der Nutzungsberechtigte die Stadt Grimmen auch von Ansprüchen Dritter frei. § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt unberührt.

§ 13 Haftung des Benutzers

  1. Der Nutzungsberechtigte haftet der Stadt Grimmen gegenüber für alle durch die Benutzung entstandenen Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, die Teilnehmer oder Besucher seiner Veranstaltung verursachen.
  2. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
  3. Jeder Schadensfall ist der Stadt Grimmen bzw. deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.
  4. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.
  5. Gegenstände dürfen vom Benutzer nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Grimmen in die städtischen Sportstätten eingebracht oder dort verwahrt werden. Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten oder verwahrten Gegenstände ist der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.

§ 14 Sonstige Regelungen

Die Nutzungsentgelte sind jährlich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Kosten neu zu berechnen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Grimmen, 17.12.2004

Belka
Stadtrat

Stadtvertretung

Stadt­vertretung Geschäfts­ordnung

Geschäftsordnung für die Stadtvertretung, für den Hauptausschuß und für die Ausschüsse der Stadtvertretung der Stadt Grimmen

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 25. Juni 2009 – geändert §11 (9) – gestrichen §2 (3) Satz 1
  • Zweite Änderung vom 09. September 2021 – ergänzt § 3 (4) und § 14 (3)
  • Dritte Änderung vom 21. Februar 2024 – gestrichen §3 (5) – geändert §7 Abschnitt A

Die Stadtvertretung der Stadt Grimmen hat in ihrer Sitzung am 08. Juli 1999 folgende Geschäftsordnung für die Stadtvertretung, den Hauptausschuß und die Ausschüsse der Stadtvertretung beschlossen:

I. Stadtvertretung

§ 1 Stadtvertreter

  1. Die Rechte und Pflichten der Stadtvertreter im Innenverhältnis sind ergänzend zur Kommunalverfassung (KV M-V) und Hauptsatzung in dieser Geschäftsordnung geregelt.
  2. Die Stadtvertreter haben die Erklärung mit den Angaben nach § 25 Abs. 3 KV M-V unverzüglich abzugeben.

§ 2 Fraktionen

  1. Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Stadtvertretern, die aufgrund desselben Wahlvorschlags gewählt wurden, oder Gruppierungen, die auf Zusammenarbeit ausgerichtete Zusammenschlüsse von Stadtvertretern bilden, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Sitz in der Stadtvertretung erlangt haben.
  2. Stadtvertreter dürfen nur einer Fraktion angehören.
  3. Der Zusammenschluss von Stadtvertretern zu Fraktionen wird erst durch die schriftliche Mitteilung an den Stadtpräsidenten wirksam. Dabei sind die Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Mitglieder anzugeben. Ebenso sind die Auflösung einer Fraktion sowie Veränderungen in der Fraktion schriftlich anzuzeigen.
  4. Die Fraktionen regeln ihre innere Ordnung durch eine Geschäftsordnung, in der die Zusammensetzung des Fraktionsvorstandes, die Sitzungsabläufe, Abstimmungen und Wahlen, das Fertigen von Niederschriften und die Mitwirkung von sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen geregelt werden sollen. Die Geschäftsordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Eine gültige Ausfertigung der Geschäftsordnung ist dem Stadtpräsidenten unverzüglich zu überlassen. Gleiches gilt für Änderungen.

§ 3 Sitzungen der Stadtvertretung

  1. Die Stadtvertretung wird vom Stadtpräsidenten einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
  2. Die Ladungsfrist beträgt zu den ordentlichen Sitzungen sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen und muß vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder anerkannt werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen zu ordentlichen Sitzungen neun Tage, zu Dringlichkeitssitzungen fünf Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
  3. Der schriftlichen Ladung sind die Tagesordnung, die Beschlußvorlagen und – soweit erforderlich – kurze Erläuterungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Einen Punkt “Verschiedenes” darf die Tagesordnung nicht enthalten.
  4. Die Ladung erfolgt auf elektronischem Wege. Das Verlangen von einzelnen Gemeindevertretern nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an das Büro des Bürgermeisters zu richten.

§ 4 Teilnahme

  1. Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muß, hat dies dem Stadtpräsidenten rechtzeitig mitzuteilen.
  2. Bedienstete der Stadt Grimmen nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen teil. Ihnen kann mit Zustimmung des Bürgermeisters das Wort erteilt werden.
  3. Sachverständige können mit Zustimmung der Stadtvertretung beratend teilnehmen.

§ 5 Zuhörer, Medien

  1. Für Zuhörer sind möglichst ausreichend Plätze vorzusehen. Medienvertretern sind besondere Plätze freizuhalten. Den Medienvertretern sind nichtvertrauliche Sitzungsunterlagen auszuhändigen. Zur Information der Zuhörer sind nichtvertrauliche Sitzungsunterlagen während der Sitzung auszulegen.
  2. Zuhörer sind – ausgenommen bei einer Anhörung im Sinne von § 17 Abs. 2 KV M-V – nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Verhandlungen nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens geben. Zuhörer, die die Ordnung wiederholt stören, können vom Stadtpräsidenten aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

§ 6 Sachanträge

  1. Anträge von Stadtvertretern auf Behandlung einzelner Gegenstände durch die Stadtvertretung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen unterschrieben sein.
  2. Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Stadtpräsidenten eingereicht worden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Dringlichkeitsantrag nach § 8 der Geschäftsordnung.
  3. Die Anträge sind mit der Einladung, gegebenenfalls mit einem Nachtrag zur Tagesordnung den Stadtvertretern bekanntzugeben.
  4. Über Anträge sollte in der Sache erst entschieden werden, wenn eine Vorberatung im zuständigen Ausschuß und im Hauptausschuß stattgefunden hat.
  5. Während der Sitzung können Anträge zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen der Tagesordnung von jedem Stadtvertreter schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Stadtpräsident kann verlangen, daß mündlich gestellte Anträge schriftlich vorgelegt werden. Hält er einen Antrag für unzulässig, so kann er vorweg über die Zulässigkeit abstimmen lassen.

§ 7 Sitzungsverlauf

A) Öffentlicher Teil

  1. Eröffnung der Sitzung
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlußfähigkeit
  3. Bestätigung der Tagesordnung
  4. Bürgerfragestunde
  5. Beschlußfassung über die Dringlichkeit gemäß § 8 Abs. l der Geschäftsordnung, soweit die Angelegenheit dem öffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen ist
  6. Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung
  7. Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung
  8. Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung
  9. Anfragen, soweit diese inhaltlich dem öffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen sind
  10. Beantwortung von Anfragen, soweit diese inhaltlich dem öffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen sind
  11. Mitteilungen der Verwaltung, soweit diese inhaltlich dem öffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen sind

B) Nichtöffentlicher Teil

  1. Beschlußfassung über die Dringlichkeit gemäß § 8 Abs. l der Geschäftsordnung, soweit die Angelegenheit dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen ist
  2. Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung
  3. Behandlung der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung
  4. Anfragen, soweit diese inhaltlich dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen sind
  5. Beantwortung von Anfragen, soweit diese inhaltlich dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen sind
  6. Mitteilungen der Verwaltung, soweit diese inhaltlich dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen sind
  7. Schließung der Sitzung

Eine Sitzung kann vor Abwicklung der Tagesordnung geschlossen werden, wenn die Stadtvertretung das beschließt.

§ 8 Dringlichkeitsanträge

  1. Dringlichkeitsanträge sollen so rechtzeitig eingereicht werden, daß sie drei Tage vor der Sitzung allen Stadtvertretern zugehen können. Die Anerkennung der Dringlichkeit bedarf, vor Eintritt in die Tagesordnung, der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Stadtvertretung.
  2. Es darf nur je ein Redner für und gegen die Dringlichkeit sprechen. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit beschäftigen.
  3. Wird die Dringlichkeit des Antrages anerkannt, so ist er auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Stadtvertreter kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierher gehören insbesondere Anträge auf
    1. Nichtbefassung
    2. Schluß der Aussprache oder der Rednerliste; dieser Antrag kann nur von Stadtvertretern gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben
    3. Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
    4. Vertagung
    5. Verweisung an einen Ausschuß
    6. Unterbrechung der Sitzung
    7. Verkürzung oder Verlängerung der Redezeit
    8. Nichtöffentliche Behandlung einer Angelegenheit
    9. Wiederherstellung der Öffentlichkeit
    10. Hinweis auf Verstöße gegen die Geschäftsordnung 11. Anzweifeln der Beschlußfähigkeit.
  2. Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung gibt der Stadtpräsident dem Antragsteller das Wort außer der Reihe und einem Stadtvertreter das Wort zur Entgegnung. Zum Beratungsgegenstand selbst darf nicht gesprochen werden.
  3. Ein Antrag auf Nichtbefassung ist angenommen, wenn ihm mindestens die Mehrheit der anwesenden Stadtvertreter zugestimmt hat.

§ 10 Zurücknahme von Anträgen

  1. Anträge auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung können nur vor Eintritt in die Tagesordnung zurückgenommen werden, und zwar allein vom Antragsteller.
  2. Alle übrigen Anträge können vom Antragsteller jederzeit, jedoch spätestens bis zur sie betreffenden Abstimmung zurückgenommen, jedoch von jedem Stadtvertreter auch wieder aufgenommen werden.

§ 11 Redeordnung

  1. Ein Stadtvertreter darf nur sprechen, wenn ihm vom Stadtpräsidenten das Wort erteilt wird. Es darf nur zur Sache gesprochen werden.
  2. Gewünschte Wortmeldungen sind durch Erheben einer Hand anzuzeigen.
  3. Der Stadtpräsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitigen Wortmeldungen nach seinem Ermessen.
  4. Bei Wortmeldungen “zur Geschäftsordnung” – durch Erheben beider Hände – ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen, sobald der jeweilige Redner seine Ausführungen beendet hat.
  5. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so ist über diesen zu beraten und abzustimmen, ehe das Wort zur Sache wieder erteilt wird.
  6. Der Stadtpräsident kann in Ausübung seines Amtes jederzeit das Wort ergreifen. Dabei soll er einen Sprecher nicht unbedingt unterbrechen.
  7. Will der Stadtpräsident selbst zur Sache sprechen, hat einer seiner Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen. Sind seine Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt der älteste hierzu bereite Stadtvertreter den Vorsitz.
  8. In öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung hat sich jeder Sprecher bei seiner Rede zu erheben, wenn er nicht körperbehindert ist. Die Sprecher dürfen in ihren Ausführungen nicht unterbrochen werden. Zwischenrufe sollen unterbleiben.
  9. Die Redezeit beträgt grundsätzlich drei Minuten, für den ersten Redner einer Fraktion zu jedem Tagesordnungspunkt jedoch sechs Minuten. Beim Einbringen des Haushaltsplanes bzw. bei der Hauptaussprache über den Haushaltsplan wird die Redezeit für den Bürgermeister und den für das Haushaltswesen zuständigen Fachbereichsleiter und für je einen Sprecher der Fraktionen auf längstens 15 Minuten begrenzt. Zur Geschäftsordnung oder zu Dringlichkeitsanträgen beträgt die Redezeit längstens drei Minuten. Die Stadtvertretung kann die Redezeit im Einzelfall verlängern.

§ 12 Beratung

  1. Der Stadtpräsident eröffnet und schließt die Aussprache über jeden einzelnen Punkt.
  2. Während der Beratung eines Antrages sind nur folgende Anträge zulässig:
    1. Anträge zur Geschäftsordnung (§ 9 Abs. l)
    2. Änderungsanträge (§ 6 Abs. 5)
    3. Zurücknahme von Anträgen (§ 10 Abs. l und 2)
  3. Bei ihren Ausführungen müssen sich die Sprecher der Würde der Stadtvertretung bewußt sein. Unsachliche Angriffe sowie beleidigende Äußerungen haben zu unterbleiben.
  4. Verstößt ein Stadtvertreter gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder Gesetze, so kann der Stadtpräsident ihn unter Nennung seines Namens “zur Ordnung”, falls er vom Verhandlungsgegenstand abschweift, “zur Sache” rufen. Folgt der Stadtvertreter dieser Ermahnung nicht, so kann er ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Stadtvertreter das Wort entzogen, so darf er zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Stadtpräsident einen Sitzungsausschluß verhängen.
  5. Stadtvertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluß verhängt wurde, können binnen einer Woche schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist an den Stadtpräsidenten zu richten und zu begründen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
  6. Wird die Ordnung einer Sitzung gestört und gelingt es dem Stadtpräsidenten nicht, sie wieder herzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen; er kann sie, möglichst nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen, auch aufheben.
  7. Berichtigungen und persönliche Bemerkungen sind nach der Abstimmung zulässig. Dabei darf auf den Gegenstand der Beratung nicht wieder eingegangen werden.
  8. Wo nicht eine Abstimmung zur Geschäftsordnung ausdrücklich vorgesehen ist, sind die Entscheidungen des Stadtpräsidenten zur Geschäftsordnung endgültig. Sie können bei der Stadtvertretung angefochten werden.

§ 13 Abstimmung und Wahlen

  1. Abgestimmt wird, nachdem der Stadtpräsident die Aussprache für beendet erklärt hat. Während der Abstimmung können nur Anträge zum Abstimmungsverfahren gestellt werden.
  2. Anträge und Beschlußempfehlungen, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Soll entsprechend einer an alle Stadtvertreter verteilten schriftlichen Vorlage abgestimmt werden, kann nach entsprechender Anregung des Stadtpräsidenten auf Beratung und/oder Verlesung verzichtet werden, wenn kein Stadtvertreter widerspricht. Alle gefaßten Beschlüsse sind spätestens bis zum Ende der Sitzung schriftlich festzulegen.
  3. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. Abgestimmt wird in folgender Reihenfolge:
    1. Anträge zum Abstimmungsverfahren
    2. Anträge auf “Nichtbefassung”
    3. Antrag auf, “Schluß der Aussprache”
    4. Antrag auf, “Abschluß der Rednerliste”
    5. Antrag auf Überweisung an einen Ausschuß
    6. Antrag auf Vertagung
    7. sonstige Anträge zur Geschäftsordnung
    8. Abänderungsanträge zum Hauptantrag oder zur Beschlußvorlage
    9. Antrag zur Sache (“Sachantrag”)
    10. Beschlußvorlage.
  4. Von mehreren Anträgen, die den selben Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Weitestgehend ist der Antrag, der sich am weitesten vom Hauptantrag oder der Beschlußvorlage entfernt. Hilfsweise gilt der Antrag mit der höheren Summe oder der höheren Bedeutung als der weitestgehende. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadtvertretung über die Reihenfolge der Abstimmung.
  5. Der Stadtpräsident stellt die Fragen so, daß mit “Ja”, “Nein” oder Stimmenthaltung abgestimmt werden kann.
  6. Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handaufheben, in Zweifelsfällen durch Aufstehen.
  7. Die Verwaltung hat zuerst festzustellen, wieviel Stimmen für den Antrag in der vorliegenden Form abgegeben wurden (Ja-Stimmen), danach sind die Gegenstimmen (Nein Stimmen) und Stimmenthaltungen zu ermitteln. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  8. Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen dadurch ermittelt, daß die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion nacheinander durch 1,3,5,7,9 usw. geteilt wird (modifiziertes Höchstzahlverfahren) und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  9. Bei Wahlen, bei denen geheim abgestimmt wird, werden aus der Mitte der Stadtvertretung drei Stimmzähler bestimmt.
  10. Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Stadtvertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Stadtvertreter widerspricht bzw. gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
  11. Niemand darf den Vorsitz führen oder als Stimmzähler tätig sein, wenn er selbst zur Wahl vorgeschlagen ist.
  12. Für geheime Wahlen sind von der Verwaltung vorbereitete Stimmzettel zu verwenden, die folgende Abstimmungsmöglichkeiten enthalten:
    1. Ja, Nein, Enthaltung
    2. Vorschlag l, 2, 3 usw., oder Vorschlag A, B, C usw. soweit nicht die Wahlvorschläge konkret aufgeführt sind. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Leere Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

§ 14 Niederschrift

  1. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muß ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefaßt und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jeder Stadtvertreter kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie er gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
  2. Jeder Stadtvertreter kann zur Geschäftsordnung jederzeit verlangen, daß bestimmte, von ihm benutzte Ausdrücke, Redewendungen oder Sätze – nicht jedoch Zitate oder sonstige Wiedergaben der Beiträge anderer Stadtvertreter – sofort im Wortlaut festgehalten werden. Der Stadtpräsident hat dem Protokollführer hierzu Gelegenheit zu geben oder zu verlangen, diese dem Protokollführer schriftlich vorzulegen.
  3. Zur Erleichterung der Protokollführung und der Fertigung der Niederschriften können Tonaufzeichnungen der Sitzungen angefertigt werden. Auf Antrag ist die Tonaufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Genehmigung der jeweiligen Niederschrift zu löschen.
  4. Die Niederschrift ist von dem Stadtpräsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Der Bürgermeister ist für die Erstellung der Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer.
  6. Die Stadtvertretung beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung der Stadtvertretung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Hauptausschuß.
  7. Die Niederschrift ist allen Stadtvertretern spätestens mit der Ladung zu der Sitzung zuzustellen, in der über die Genehmigung der Niederschrift beschlossen werden soll. Einwendungen gegen die Niederschrift dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Inhalts der Beschlüsse richten. Eine erneute Beratung zur Sache ist unzulässig. Werden gegen die Fassung der Niederschrift Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen des Protokollführers, und/oder des Stadtpräsidenten beheben lassen, so entscheidet die Stadtvertretung über die Fassung.

II. Der Hauptausschuß

§ 15 Geschäftsgang und Verfahren

  1. Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes für die Stadtvertretung entsprechend, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder nachfolgend ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird, wobei anstelle des Stadtpräsidenten der Bürgermeister handelt.
  2. Jeder Stadtvertreter ist berechtigt, an nichtöffentlichen Beratungen des Hauptausschusses als Zuhörer teilzunehmen.
  3. Die Niederschriften des Hauptausschusses sind allen Stadtvertretern zuzusenden.
  4. Über Beratungsthemen und Beratungsergebnisse des Hauptausschusses, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Bestimmungen nicht geheimzuhalten sind, erfolgen stets Pressemitteilungen. In den Sitzungseinladungen werden in der Tagesordnung die Punkte gekennzeichnet, zu denen eine Pressemitteilung wahrscheinlich ist.
  5. Soweit keine Pressemitteilung erfolgt, ist der nichtöffentliche Beratungsinhalt streng vertraulich. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allerdings hinsichtlich der Beratungsgegenstände und Beratungsergebnisse nicht gegenüber anderen Stadtvertretern. Sie gilt hinsichtlich der Beratungsgegenstände und Beratungsergebnisse auch gegenüber Dritten nicht * bei Beratungsgegenständen, die in öffentlicher Fachausschußsitzung vorberaten worden sind, * bei Beratungsgegenständen, die für eine öffentliche Sitzung der Stadtvertretung vorgesehen sind, * wenn sie bereits veröffentlicht worden sind.
  6. Bei im Rahmen der Verschwiegenheitspflicht möglichen Mitteilungen an andere Stadtvertreter ist darauf zu achten, daß die Mitteilungen Dritte nicht erreichen; daher ist jeweils darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Hauptausschußangelegenheiten handelt.
  7. Auf § 23 Abs. 6 KV M-V und die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schweigepflichtverletzers wird hingewiesen.

§ 16 Zusammentritt des Hauptausschusses

  1. Der Bürgermeister beruft den Hauptausschuß nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dem Stadtpräsidenten und den Vorsitzenden der Fraktionen ist von Einladungen und den Tagesordnungen rechtzeitig Kenntnis zu geben.
  2. Ist der Sitzungstermin in dem jedem Stadtvertreter und der Presse zu Beginn eines jeden dritten Monats zugestellten Sitzungskalenders enthalten, so beträgt die Ladungsfrist drei Tage. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen fünf Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind. Bei zusätzlichen Sitzungen beträgt die Ladungsfrist vier Tage; in diesem Falle gilt die Frist als gewahrt, wenn die Ladungen sechs Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
  3. §3 Abs. 2 findet keine Anwendung, § 3 Abs. 3 gilt jedoch mit der Maßgabe entsprechend, daß schriftliche Beschlußvorlagen in Ausnahmefällen bei besonders komplizierten Tagesordnungspunkten erstellt werden.
  4. Eine Bürgerfragestunde findet nicht statt.
  5. Anträge im Sinne des § 6 sind an den Bürgermeister zu richten.
  6. § 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Beschlußfassung über einen Dringlichkeitsantrag die Vertreter den Mitgliedern gleichgestellt sind. Die Erweiterung der Tagesordnung kann auch noch während der Sitzung erfolgen.
  7. § 11 Abs. 8 Satz l entfällt.
  8. § 7 der Hauptsatzung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hauptausschuß gemäß § 34 KV M-V Anfragen an den Bürgermeister richten kann. Anfragen sind auch mündlich in der Sitzung zulässig.
  9. Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und vom Protokollführer unterzeichnet.

III. Weitere Ausschüsse der Stadtvertretung

§ 17 Bildung von Ausschüssen

  1. Die Bildung von Ausschüssen richtet sich nach § 36 KV M-V und ist in der Hauptsatzung der Stadt Grimmen mit der Besetzung und den Aufgaben festgelegt.
  2. Bei der Berufung von Einwohnern in die Ausschüsse ist auf Sachkunde und -kompetenz zu achten.

§ 18 Geschäftsgang und Verfahren

  1. Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Stadtvertretung gemäß § 36 KV M-V gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder nachfolgend ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird, wobei anstelle des Bürgermeisters der jeweilige Vorsitzende handelt.
  2. Werden in den Fachausschußsitzungen Anfragen gestellt, die nicht in den Zuständigkeitsbereich jenes Fachausschusses fallen, so erfolgt die Beantwortung unverzüglich im Rahmen der Niederschriften des Hauptausschusses.

§ 19 Ausschußsitzungen

An den Ausschußsitzungen nehmen vom Bürgermeister beauftragte Bedienstete der Stadt Grimmen teil.

§ 20 Gemeinsame Sitzungen mehrerer Ausschüsse

Sofern in Sonderfällen mehrere Ausschüsse über eine Angelegenheit gemeinsam beraten, muß jeder Ausschuß für sich über etwaige Empfehlungen abstimmen. Falls ein Stadtvertreter mehreren Ausschüssen angehört, hat er für jeden Ausschuß getrennt abzustimmen.

§ 21 Zusammenarbeit von Ausschüssen, Hauptausschuß und Stadtvertretung

  1. Der Verfahrensgang der Willensbildung in der Stadtvertretung, im Hauptausschuß und den Ausschüssen richtet sich nach § 36 KV M-V und der Hauptsatzung der Stadt Grimmen.
  2. Die Beschlußvorschläge der Ausschüsse werden dem Hauptausschuß vorgelegt. Dieser entscheidet darüber oder leitet sie erforderlichenfalls mit seiner Stellungnahme an die Stadtvertretung; er kann zuvor die Stellungnahme anderer Ausschüsse herbeiführen. Der Hauptausschuß kann mit Hinweisen und neuen Vorgaben die Ausschüsse um erneute Stellungnahme bitten.

IV. Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

§ 22

Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind entsprechend auch auf die Ausschüsse der Stadt anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nicht anderes bestimmen.

V. Verfahren bei Beanstandungen

§ 23

  1. In Ergänzung zu den Bestimmungen in §33 Abs. 2 KV M-V wird bestimmt, daß der Bürgermeister gemeinsam mit dem Stadtpräsidenten nach erneuter Fassung eines beanstandeten Beschlusses der Stadtvertretung oder des Hauptausschusses unverzüglich schriftlich unter Darstellung des Sachverhaltes und der beiderseitigen Standpunkte die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten. Der Bürgermeister unterrichtet sodann die Stadtvertretung bzw. den Hauptausschuß über die daraufhin getroffene Entscheidung.
  2. Bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auffassung des Bürgermeisters zum Verstoß gegen geltendes Recht, so setzt der Bürgermeister mit seiner diesbezüglichen Unterrichtung der Stadtvertretung bzw. des Hauptausschusses eine Frist, innerhalb derer der beanstandete Beschluß rückgängig zu machen ist. Erfolgt das nicht, so gilt § 85 KV M-V sinngemäß; für den Hauptausschuß handelt dabei die Stadtvertretung bzw. der Stadtpräsident.

VI. Schlußvorschriften

§ 24

In dieser Geschäftsordnung verwendete männliche Funktionsbezeichnungen sind nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern beziehen sich gleichermaßen auf Frauen wie Männer.

§ 25 Auslegung

Bestehen Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung, so entscheidet die Stadtvertretung.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlußfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 16. August 1994 außer Kraft.

Grimmen. 08. Juli 1999

Glawe
Stadtpräsident

Steuern

Hunde­steuer­satzung

Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung)

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 31.03.2023, hinzugefügt § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Ziff 4.
  • Zweite Änderung vom 22.02.2024, geändert: § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3 gestrichen: § 13 Abs. 4

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1-3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-B S.522) wird nach Beschluß der Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 04.11.2004 folgende Satzung erlassen :

§ 1 Steuergegenstand

    1. Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet und den dazugehörenden Ortsteilen.
    2. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß der Hund älter als vier Monate ist.
    3. Als gefährlich gelten Hunde, bei denen die Gefährlichkeit durch die örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 3 Absatz 2 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) festgestellt worden ist.

§ 2 Steuerschuldner

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
  2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Vereine und Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.
  3. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
  4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Haftung

Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner (Halter) als Gesamtschuldner.

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

  1. Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1.Januar eines Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beendigung der Hundehaltung angezeigt wurde.
  3. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
  4. Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
    1. für den 1. Hund 36,00 EUR,
    2. für den 2. Hund 60,00 EUR,
    3. für den 3. und jeden weiteren Hund 120,00 EUR,
    4. für jeden gefährlichen Hund 600,00 EUR.
  2. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung nicht anzusetzen.
  3. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.
  4. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 6 Steuerbefreiung

  1. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
    1. Blindenbegleithunde
    2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen benötigt werden.
    3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
    4. Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
    5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.a. Einrichtungen untergebracht worden sind.
    6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
  2. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

§ 7 Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für

  1. Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht nach § 6 dieser Satzung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 mit Erfolg abgelegt haben.
  3. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
  4. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

§ 8 Züchtersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 dieser Satzung bleibt unberührt.
  2. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
  3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
  4. Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgender Nachweis zu erbringen:
    1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
    2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
    3. Änderungen im Hundebestand werden der Stadt Grimmen innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich angezeigt.
    4. Im Falle der Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Stadt Grimmen unverzüglich mitgeteilt.
    5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VDH).
  5. Wird ein Nachweis nicht erbracht, entfällt die Ermäßigung.

§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für drei Hunde zu entrichten.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
  2. In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
  3. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn
    1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
    2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

§ 11 Fälligkeit der Steuer

  1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.
  2. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
  3. Die für den Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 12 Anzeigepflicht

  1. Wer im Gebiet der Stadt Grimmen und ihrer Ortsteile einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat anzuzeigen.
  2. Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
  3. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

§ 13 Steuermarken

  1. Jeder Hundehalter erhält nach Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer erhält der Hundehalter für jeden Zuchthund eine Steuermarke. Im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
  2. Hundeführer müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige Steuermarke (QR-Code – elektronisch oder als Ausdruck auf Papier) mitführen. Diese ist auf Verlangen der berechtigten Personen vorzuzeigen. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr nach der Gebührentabelle zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Grimmen ausgestellt.
  3. Steuermarken sind unbefristet gültig.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 und werden mit einer Geldbuße geahndet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Hundesteuern vom 03.12.2001 außer Kraft.

Grimmen, 15.11.2004

Rüster
Bürgermeister

Die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung wurde am 10.11.2004 erteilt.

Hunde­steuer­anmeldung

Hunde­­steuer­­abmeldung

Vergnügungs­steuern

Satzung der Stadt Grimmen
über die Erhebung von Vergnügungs- und Spielgerätesteuern
(Vergnügungssteuersatzung)

 

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 22. Februar 2024 – geändert §7 (1) Nr.2

Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Grimmen vom 21. Dezember 2023 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergegenstand

(1) Die Stadt Grimmen (Stadt) erhebt Steuern für folgende Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen gewerblicher Art;
  2. Striptease-Vorführungen, Schautänze, Schaustellungen von Personen und ähnliche Darbietungen gewerblicher Art;
  3. sportliche Kampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- und gewerbsmäßig ausführen;
  4. Sex- und Erotikmessen;
  5. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, auch in Kabinen;
  6. Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  7. Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten/Apparaten (Spielgeräte) ohne Gewinnmöglichkeit in
    • a. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des §33i der Gewerbeordnung,
    • b. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereinen und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Orten;
  8. das Bespielen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, einschließlich Onlinespiele.

(2) Als Spielgeräte nach Abs. 1 Nr. 7 gelten auch Billardtische, Dartsgeräte, Snookergeräte, Flipper und Tischfußball, Bowling- und Kegelbahnen sowie Personal Computer (PC) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet (Onlinespiele) verwendet werden können und damit als Unterhaltungs- und Glücksspielgerät zur Verfügung stehen. PC außerhalb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen gelten nur als Spielgeräte, soweit die tatsächliche Verwendung als Unterhaltungs- und Glücksspielgerät festgestellt wurde. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn das Gerät ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen

(1) Von der Steuer ausgenommen sind:

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen;
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe oder andere Veranstaltungen
    • a. soweit die Veranstaltung unmittelbar gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils geltenden Fassung (AO) dient oder
    • b. deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der AO verwendet wird, sofern die steuerbegünstigte Verwendung bei der Anmeldung nach § 9 dieser Satzung dargelegt wird;
  3. das Halten von Spielgeräten nach § 1 Nr. 7 im Rahmen von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, beispielsweise mechanische Schaukeltiere.

(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 3
Steuerschuld und Haftung

(1) Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist der Unternehmer oder die Unternehmerin der Veranstaltung (Veranstalter oder Veranstalterin). In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ist der Halter oder die Halterin des Spielgerätes (Aufsteller oder Aufstellerin) Veranstalter oder Veranstalterin. Halter oder Halterin ist derjenige oder diejenige, für dessen oder deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Neben dem Halter oder der Halterin ist auch derjenige Steuerschuldner oder diejenige Steuerschuldnerin, dem oder der aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde. Mehrere Halter oder Halterinnen haften gesamtschuldnerisch.

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder oder jede zur Anzeige oder Meldung nach § 9 Verpflichtete.

II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze

§ 4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter oder die Veranstalterin verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt vorzulegen.

(2) Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher und Besucherinnen leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter oder die Veranstalterin für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats vorzulegen.

(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern und Teilnehmerinnen gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

(6) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt kann den Veranstalter oder die Veranstalterin vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm oder ihr vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. Der Spielumsatz ist der Stadt spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.

(2) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt kann den Veranstalter oder die Veranstalterin von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm oder ihr vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer und Teilnehmerinnen bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechend wird die Steuer für Veranstaltungen im Freien nach der Größe der bei der Stadt beantragten Veranstaltungsfläche erhoben.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,60 €. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 1,00 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag vor oder um 3 Uhr, wird nur ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

(3) Die Stadt kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter oder der Veranstalterin vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 7
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Spielgeräte

(1) Die Steuer für die Benutzung von Spielgeräten nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemisst sich bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten nach deren Anzahl, bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz. Unter Spieleinsatz wird der vom Spieler oder von der Spielerin pro Spielgerät aufgewendete Gesamtbetrag zur Erlangung des Spielvergnügens verstanden. Die Steuer beträgt je Spielgerät und angefangenen Kalendermonat

  1. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung
    • a. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen § 1 Nr. 7 Buchst. a) 35,00 €,
    • b. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 7 Buchst. b) 25,00 €,
  2. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 2,5 v. H. des um den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz reduzierten Spieleinsatzes.
  3. In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 7 Buchst. a und b) bei Spielgeräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, 400,00 €. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Spielgerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.

(2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 8) ist die Steuererklärung monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung notwendigen Angaben enthalten müssen.
(3) Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(5) Der Halter oder die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des Folgemonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Spielgerätetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.

§ 8
Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter oder von der Veranstalterin gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen erhobenen Entgelte.

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.

(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt kann den Veranstalter oder die Veranstalterin von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm oder ihr vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9
Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eines Veranstalters oder einer Veranstalterin am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 10
Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Steuer nach § 7 bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit mit der Aufstellung des Spielgerätes an den in § 1 Abs. 1 Nr. 7 genannten Orten, bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 8) mit dem Bespielen des Spielgerätes, ansonsten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) mit dem Abschluss der Veranstaltung.

§ 11
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für die einzelnen Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

§ 12
Verspätungszuschlag

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach den Vorschriften der AO.

§ 13
Steuerschätzung

Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie nach den Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung schätzen.

§ 14
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können gemäß § 17 KAG M-V als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • a. Eintrittskarten oder sonstige Ausweise nicht vorlegt (§ 4 Abs. 1),
  • b. die Hinweise auf die Eintrittspreise unterlässt (§ 4 Abs. 2),
  • c. die Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten unterlässt (§ 4 Abs. 3),
  • d. die Abrechnung der Eintrittskarten nicht vorlegt (§ 4 Abs. 4),
  • e. den Spielumsatz nicht erklärt (§ 5),
  • f. der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der Zählwerkausdrucke nicht nachkommt (§ 7 Abs. 2),
  • g. die Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielgerätes sowie die Änderung (Erhöhung) des Spielgerätebestandes nicht vornimmt (§ 7 Abs. 5),
  • h. eine Erklärung über die Roheinnahmen nicht abgibt (§ 8 Abs. 2) oder
  • i. die Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen nicht vornimmt (§ 9 Abs. 1)

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 der Bürgermeister der Stadt Grimmen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Spielautomatensteuersatzung vom 03. Dezember 2001 und die Vergnügungssteuersatzung vom 23. April 1992 außer Kraft.

Grimmen, 22. Dezember 2023

Marco Jahns
Bürgermeister

L.S.

Straßen

Ausbau­beitrags­satzung

Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung)

  • Neufassung vom 15. Dezember 2015, ausgefertigt am 18. Dezmeber 2015

Aufgrund der §§ 2, 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Erweiterung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) und §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M–V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M–V S. 777, 833) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2015 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (beitragsfähige Maßnahmen), auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Stadt Grimmen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 KAG M-V Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
  2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Mieteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3 Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

  1. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Kosten für Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptverkehrsstraße
1 Fahrbahn (einschließlich Seitenstreifen, Rinnensteine und Bordsteine) 65 % 50 % 25 %
2 Radwege (einschließlich Seitenstreifen und Bordsteine) 65 % 50 % 30 %
3 kombinierte Geh- und Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen und Bordsteine) 70 % 60 % 40 %
4 Gehwege (einschließlich Sicherheitsstreifen und Bordsteine) 75 % 65 % 55 %
5 unselbständige Park- und Abstellflächen 65 % 50 % 25 %
6 unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 65 % 55 %
7 Beleuchtungseinrichtungen 75 % 65 % 55 %
8 Straßenentwässerung 65 % 50 % 25 %
9 Bushaltestellen 65 % 50 % 25 %
10 Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 0 % 0 %
11 Fußgängerzonen 60 % 60 % 60 %
12 unbefahrbare Wohnwege/Wirtschaftswege 75 % 75 % 75 %

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner Kosten für:

  • den Erwerb der erforderlichen Grundstücksflächen einschließlich der Nebenkosten; hierzu gehören auch straßenrechtliche Entschädigungsleistungen einschließlich der Nebenkosten; zu den erforderlichen Grundstückflächen gehören auch die der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung)
  • die Freilegung der Flächen
  • die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte
  • Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
  • Bauleitungs- und Planungskosten des beauftragten Ingenieurbüros,
  • den Anschluss an andere Einrichtungen,
  • den Aufwand für Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus.
    Diese Kosten werden den jeweiligen Teileinrichtungen (Nr. 1 – 12) entsprechend zugeordnet.

3. Die Stadt Grimmen kann durch Satzung vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Abs. 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

4. Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt Grimmen getragen.

5. Die Stadt Grimmen ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die gesamte beitragsfähige Maßnahme, gemäß dem technischen Ausbauprogramm. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Kostenspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über das technische Ausbauprogramm, die Kostenspaltung, die Bildung von Abschnitten trifft die Stadtvertretung der Stadt Grimmen.

6. Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden.

7. Im Sinne der Absätze 1 bis 6 gelten als:

  • Anliegerstraße:
    Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
  • Innerortsstraßen:
    Straßen, Wege und Plätze, die entweder überwiegend der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen.
  • Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
  • Verkehrberuhigte Bereiche:
    Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie sind als Mischfläche ausgestaltet und dürfen in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden.
  • Fußgängerzonen:
    Straßen, Wege und Plätze, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, auch wenn ausnahmsweise öffentlicher Personennahverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig ist.

§ 4 Abrechnungsgebiet

  1. Die von einer beitragsfähigen Maßnahme erschlossenen Grundstücke bilden ein Abrechnungsgebiet.
  2. Wird ein Abschnitt einer beitragsfähigen Maßnahme oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste beitragsfähige Maßnahmen abgerechnet, bilden der Abschnitt oder die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5 Verteilungsgrundsatz

Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet (§ 4) nach ihren Flächen sowie nach Art und Maß ihrer Nutzung verteilt.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
    1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.
    2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
    3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird:
        • bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen
        • bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen. Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
    4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5,0 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
    5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
      • Friedhöfe   0,3
      • Sportplätze   0,3
      • Kleingärten   0,5
      • Freibäder   0,5
      • Campingplätze   0,7
      • Abfallbeseitigungseinrichtungen   1,0
      • Kiesgruben   1,0
      • Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen   0,5
      • Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen   0,7
      • Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen   0,05
  2. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit
    • 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
    • 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
    • 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
    • 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
    • 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt:

      1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
        • die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
        • bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
        • bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
        • bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
        • bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
  1. soweit keine Festsetzung besteht,
        • bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
        • bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
        • bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,
        • bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
          Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,60 m zugrunde gelegt.
  2. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 1 ermittelte Fläche vervielfacht mit
    • 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB – unbeplanter Innenbereich) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 u. 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
    • 2,0 wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB – unbeplanter Innenbereich) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
  3. Für Grundstücke, die durch mehrere Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 1 erschlossen werden, wird der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebene Betrag bei der Abrechnung nur mit zwei Dritteln erhoben. Der danach nicht abgerechnete Betrag wird von der Stadt Grimmen getragen. Satz 1 gilt nicht:
    • Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr in anderen beplanten und unbeplanten Gebieten
    • wenn und soweit die Verkehrseinrichtungen, die das Grundstück erschließen, als Abrechnungseinheit zusammengefasst werden
    • wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Verkehrseinrichtung erhoben wird und Beiträge für weitere Verkehrseinrichtungen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

§ 7 Kostenspaltung und Abschnittsbildung

  1. Der Beitrag kann für die in § 3 Abs. 2 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden. (Kostenspaltung)
  2. Abs.1 kann auch angewendet werden, wenn beitragsfähige Maßnahmen nach § 4 in Abrechnungseinheiten zusammengefasst oder aber in Abschnitten hergestellt und abgerechnet werden.(Abschnittsbildung)

§ 8 Vorausleistungen

  1. Auf die zukünftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Die Vorausleistungen werden von der Stadt Grimmen nicht verzinst.
  2. Abs. 1 gilt auch bei Kostenspaltung und Abschnittsbildung.

§ 9 Ablösung des Beitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 10 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, bei Beanstandungen der Rechnung der Zeitpunkt, an dem die Beanstandungen behoben sind.
Abs. 1 gilt entsprechend für die Abrechnung von Teileinrichtungen (§ 7).

§ 11 Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung rückwirkend zum 02. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 24. März 1997 zuletzt geändert mit Zweiter Änderungssatzung vom 06. September 2013 außer Kraft gesetzt.

Grimmen, 18. Dezember 2015

Rüster
Bürgermeister L.S.

Benennung von Straßen und das Anbringen von Straßen­namen­schildern

Satzung über die Benennung von Straßen und das Anbringen von Straßennamenschildern

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen hat in ihrer Sitzung am 25.03.1993 aufgrund der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 2253) zuletzt geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) folgende Satzung beschlossen:

§ l Grundsatz

Die Benennung der Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Grünanlagen ist Aufgabe der Stadt. Die Entscheidung trifft die Stadtverordnetenversammlung.

§ 2 Straßennamenschilder

Alle benannten Verkehrsflächen werden durch blaue Namensschilder mit weißer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Stadt beschafft, angebracht und unterhalten.

§ 3 Straßenbenennung

  1. Die Anzahl der Straßennamen ist möglichst gering zu halten. Jeder Straßenname darf nur einmal vorkommen. Kurze Stichstraßen und Wohnwege sind nur dann zu benennen, wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Lagebezeichnung der an diesen Straßen stehenden Gebäude erfolgt in der Regel durch entsprechende Hausnumerierung von der Durchgangsstraße aus. Straßen von übergeordneter Bedeutung, wie Ausfallstraßen, Ringstraßen, Fernverkehrsstraßen und dgl. sollen in der Regel in ihrem ganzen zusammenhängenden Verlauf nur einen Namen erhalten. Werden Wohnstraßen von diesen Straßen oder Plätzen unterbrochen, soll der Name der Wohnstraße nicht über die trennende Straße hinweg geführt werden.
  2. Der Straßenname soll möglichst klar und einprägsam sein. Gleichklingende Namen sind zu vermeiden. Aus ADV-technischen Gründen dürfen Straßennamen aus höchstens 25 Zeichen einschließlich der notwendigen Zwischenräume bestehen. Für die Schreibweise der Namen gelten die Regeln der deutschen Rechtschreibung.
  3. Je nach der Bedeutung, der Lage und dem Charakter der Straße, sollen neben den allgemeinen Bezeichnungen “Straße” oder “Platz” auch die Bezeichnungen “Ring”, “Damm”, “Allee”, “Weg”, “Markt”, “Au” usw. verwendet werden. Durch Bebauung fortfallende historische Flur- und Gewannenbezeichnungen sollen nach Möglichkeit durch Straßennamen erhalten bleiben. Zusammenhängende Baugebiete sollen nach einheitlichen Gesichtspunkten benannt werden (z. b. Malerviertel).
  4. Für die Straßenbenennung nach Persönlichkeiten gelten folgende Regeln: Grundsätzlich sind Straßen, nur nach bereits verstorbenen Persönlichkeiten zu benennen. Persönlichkeiten der neueren Geschichte sollen nur dann verwendet werden, wenn ihr Geschichtsbild abgeklärt ist. Sollen Verdienste verstorbener Personen aus neuer Zeit durch eine Straßenbenennung gewürdigt werden, so sind noch lebende Angehörige vorher möglichst zu hören.

§ 4 Pflichten der Betroffenen

Die Betroffenen (Eigentümer von grundstücksgleichen Rechten und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen aller Art) haben das Anbringen von Straßennamenschildern zu dulden. Vor Anbringen der Schilder, sind die Eigentümer und die Inhaber von grundstücksgleichen Rechten zu benachrichtigen. Die Stadt bestimmt Art, Ort und Zeitpunkt der Anbringung der Straßennamensschilder. Schäden, die den Betroffenen durch diese Maßnahmen entstehen, sind durch die Stadt zu beseitigen oder zu entschädigen. Straßennamensschilder dürfen durch die Betroffenen nicht geändert oder in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich den in § 4 dieser Satzung begründeten Verpflichtungen zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM (1.022,58 EUR) geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freimuth Lahs
Bürgermeister Stadtverordnetenvorsteher

Haus­nummern - Fest­setzung, Gestaltung, Anbringung u. Instand­haltung

Satzung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen hat in ihrer Sitzung am 25.03.1993 aufgrund der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 255 vom 25. Mai 1990) und § 126 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) zuletzt geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Art und Weise der Numerierung und Festsetzung der Hausnummer

  1. Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude, ist mit der vom Bauamt der Stadtverwaltung festgesetzten Hausnummer zu versehen.
  2. Die Festsetzung und Zuteilung der Hausnummern erfolgt durch das Bauamt der Stadtverwaltung. Das ordnungsgemäße Anbringen der erstmalig zugeteilten Hausnummer wird durch das Bauordnungsamt bei der Gebrauchsabnahme geprüft. Bei Umnumerierung wird das Anbringen der neuen Hausnummer durch das Ordnungsamt überwacht.

§ 2 Gestaltung

  1. Für die Hausnummern, sind Schilder mit weißen arabischen Ziffern bzw. kleingeschriebenen Buchstaben auf blauem Untergrund zu verwenden. Sie müssen gut lesbar sein und folgende Größen haben:
    bei einer einstelligen Zahl = 120/120 mm
    bei einer zweistelligen Zahl = 150/120 mm
    bei einer dreistelligen Zahl = 200/120 mm
    Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für die Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.
  2. Anstelle der in Abs. l genannten Schilder können auch Hausnummernleuchten, reflektierende Schilder, Keramik- oder Metallziffern mit gleicher Mindesthöhe verwendet werden.
  3. Abweichungen von Abs. l und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Bauamtes der Stadtverwaltung.
  4. Bei Neubauten, sind grundsätzlich Hausnummernleuchten zu verwenden. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm vorgeschrieben .
  5. Den Eigentümern stehen die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte) gleich.

§ 3 Verfahren

  1. Bei der Errichtung von Neubauten werden die Hausnummern im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgesetzt und den Bauherren mit der Baugenehmigung bekanntgegeben, bei sonstigen Baumaßnahmen, durch schriftlichen Bescheid. Bei Umnumerierung sind die Grundstückseigentümer über die beabsichtigte Maßnahme vorher zu unterrichten. Nach Festsetzung der Umnumerierung erhalten die Grundstückseigentümer einen schriftlichen Bescheid.
  2. Von der erfolgten Umnumerierung ist folgenden Dienststellen Kenntnis zu geben: Katasteramt, Bauordnungsamt, Postamt, Fernmeldeamt usw.

§ 4 Numerierungsgrundsätze

  1. Hausnummern dienen der Kennzeichnung von Gebäuden. Unbebaute Grundstücke werden nicht numeriert. Für unbebaute, aber bebaubare Flächen an Straßen und Plätzen ist für eine Frontbreite, die den bereits bebauten Grundstücken entspricht, jeweils eine Hausnummer freizuhalten. Das gilt auch dann, wenn die unbebaute Fläche aus Kleingärten oder Grünanlagen besteht.
  2. Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude, ist mit einer eigenen Hausnummer zu bezeichnen. Befinden sich mehrere zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude auf einem Grundstück, erhält jedes eine eigene Hausnummer. Doppelhausnummer -z. B. 1-3- sind nicht zulässig. Noch bestehende Nummern dieser Art sind nach und nach in einfache Hausnummern umzuändern.
  3. Bei Wohnhäusern mit mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern, zwischen denen keine allgemein zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine besondere Hausnummer.
  4. Die zur gemeinsamen Nutzung durch eine Arbeitsstätte bestimmten Baulichkeiten auf einem Grundstück sowie öffentliche, private, geschlossene bauliche Anlagen (Fabriken, Krankenhäuser, Schulen, Kasernen, Wohnlager u. a.) werden unter einer Hausnummer erfaßt. Numeriert wird der Eingang zur Hauptverwaltung. Das gleiche gilt für die einem Wohn- und Geschäftsgebäude zugeordneten Wirtschafts- und Garagengebäude auf einem Grundstück.
  5. Parkhäuser, Tankstellen, Bahnhöfen, Kirchen, Wochenendhäusern, Sportanlagen, Wartehallen mit Kiosken und dgl. können in besonders begründeten Fällen auf Antrag oder nach Ermessen des Bauamtes ebenfalls Hausnummern zugeteilt werden.
  6. Betriebsstätten (Gebäude, in denen keine Arbeitskräfte tätig sind, z. B. Pump- und Trafostationen, Gasregler u. ä.) erhalten keine Hausnummern; dies gilt nicht, wenn durch diese Betriebsstätten ein gesamtes Grundstück genutzt wird. Das gilt auch für mobile Einrichtungen und baulich nicht selbständig zu nutzende Objekte (Schuppen, Garagen u. ä.).
  7. Als Hausnummern sind nur ganze Zahlen zulässig. Sie können durch Buchstaben bei Bedarf ergänzt werden. Die Numerierung von Hintergebäuden richtet sich nach den allgemeinen Numerierungsgrundsätzen.

§ 5 Umnumerierung

  1. Umnumerierungen sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Sie sind nur dann durchzuführen, wenn Straßenneu- und -umbenennungen es erfordern, die vorhandene Numerierung fehlerhaft ist und zu Unzuträglichkeiten führt, Umbauten eine andere Numerierung erforderlich machen, z. B. Verlegung des Eingangs, Neubauten nicht mehr in die vorhandene Numerierung eingegliedert werden können. Numerierungslücken allein rechtfertigen keine Umnumerierung.
  2. Bei Umnumerierung darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe so durchzustreichen, daß die alte Nummer noch gut lesbar ist

§ 6 Ausnahmen

Auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen kann das Bauamt der Stadtverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führen und der Zweck dieser Satzung auf andere Weise erreicht werden kann.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich den in den §§ 2-5 dieser Satzung begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM (1.022,58 EUR) geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freimuth Lahs
Bürgermeister Stadtverordnetenvorsteher

Kraft­fahrzeug­einstell­plätze (Ablöse­satzung)

Satzung der Stadt Grimmen für nichtherzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösesatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 (GBL Teil I, Nr. 28 S.225) in Verbindung mit § 49 der Bauordnung vom 20. Juli 1990 (BGL Teil I, Nr. 50 S.929) und der Verwaltungsvorschrift der Bauordnung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen in der Sitzung am 6. Februar 1992 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand

Der Geldbetrag, den der nach § 49 Abs. 6 BauO zur Herstellung Verpflichtete an die Stadt dafür zu zahlen hat, daß er die erforderlichen Einstellplätze nicht nachweisen bzw. herstellen kann, wird wie folgt festgesetzt:

Zone I 2.556,46 EUR je Einstellplatz
für das übrige Stadtbiet 1.278,23 EUR je Einstellplatz

§ 2 Ablösezonen

Die Zone I (Stadtkernbereich) umfaßt das in der Katasterkarte “rot” umrandete Gebiet.
Die anliegende Katasterkarte im Maßstab 1:2000 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Ausnahmen

Für notwendige Einstellplätze, die sonst auf dem Baugrundstück ebenerdig und ohne Überdachung zwar zulässig waren, aber aus verkehrstechnischen bzw. sonstigen Gründen, die auf Verhältnisse außerhalb des Grundstückes beruhen, nicht erwünscht sind, kann der Ablösebetrag entfallen, wenn der Bauherr der Baugenehmigungsbehörde gegenüber auf die Nutzung vorhandener Freiflächen als Einstellplatz verzichtet.

§ 4 Fälligkeit

Der Geldbetrag wird innerhalb eines Monats nach Zulassung der Ausnahme gemäß § 68 BauO fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freimuth
Bürgermeister

Durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus veröffentlicht am 21.02.1992.

Sonder­nutzungs­gebühren­satzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen (Sondernutzungsgebührensatzung)

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 13.02.2006, neu gefasst 4.1 der Gebührentabelle

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung KV M-V (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 GVOBl. M-V S. 29), geändert durch das Gesetz vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V S. 78), geändert durch das Gesetz vom 10.07.1998 (GVOBl. M-V S. 634), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 16.09.1998 (GVOBl. M-V S. 890), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 28 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch das Gesetz vom 02.03.1993 (GVOBl. M-V S. 178), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647), der §§ 6 Abs. 3 und 13 des Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522, berichtigt durch GVOBl. S. 916) sowie § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994 (BGBl. I. S. 854) und des § 13 der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen vom 29.11.2001, hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 29. November 2001 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Für die Sondernutzung im Sinne der §§ 6 und 13 der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenpflicht entsteht:
    1. unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
    2. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
  2. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat.

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist:
    1. der Antragsteller,
    2. derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat,
    3. der durch die Sondernutzung Begünstigte,
    4. derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis die im § 1 der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen genannten öffentlichen Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenfreiheit

  1. Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht erhoben:
    1. von der Bundesrepublik Deutschland, dem Land, den Landkreisen und den Gemeinden, sofern dies auf Gegenseitigkeit beruht und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen und/ oder die Gebühr einem Dritten als Veranstalter auferlegt ist,
    2. von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes vor Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen für die Werbung durch Großtafeln, Plakattafeln an Lampenmasten bis zu einer Größe von DIN A 1 sowie Stehpulte und Informationsstände, die Nutzung gewerblicher Werbeanlagen bleibt hiervon unberührt,
    3. für das Aufstellen von mobilen Dekorationsgegenständen, wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel, Fahrradständer und dgl., soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
  2. Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann auf Antrag oder von Amtswegen gewährt werden, wenn
    1. im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht und die Sondernutzung ohne jede kommerzielle Absicht ausgeübt wird,
    2. die Sondernutzung ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 5 Gebührenbemessung

  1. Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Gebühren sind:
    1. die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch (zu berücksichtigen sind insbesondere die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung),
    2. der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung.
  2. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung (Gebührentabelle).

§ 6 Gebührenberechnung

  1. Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll berechnet.
  2. Im übrigen gelten die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Maßstäbe.
  3. Erfüllt eine einheitliche Sondernutzung mehrere im Gebührentarif gesondert aufgeführte Tatbestände, wird nur die Gebühr nach dem Tatbestand berechnet, der die höchste Einzelgebühr ausweist. Eine Mehrfachveranlagung ist ausgeschlossen. Soweit Sondernutzungen nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, bleiben Sie gebührenfrei.
  4. Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühren erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
  5. Die nach Gebührentarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich zu erhebende Gebühr wird für jeden angefangenen Kalendermonat, jede angefangene Kalenderwoche oder jeden angefangenen Tag berechnet.
  6. Die errechnete Gebühr wird auf volle EUR-Beträge aufgerundet.

§ 7 Gebührenerstattung

  1. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht nicht:
    1. wenn der Gebührenschuldner die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgibt.
    2. wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen wird.
  2. Im voraus entrichtete Gebühren können zeitanteilig erstattet werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die der Gebührenschuldner (§ 3) nicht zu vertreten hat. § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), gilt entsprechend.
  3. Zur Höhe der Erstattung gelten die Bestimmungen des §13 KAG M-V.

§ 8 Übergangsbestimmungen

Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erteilt worden ist, gilt die Gebührentabelle der außer Kraft getretenen Gebührensatzung.

§ 9 Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze der Stadt Grimmen (Sondernutzungsgebührensatzung) und der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze der Stadt Grimmen vom 19. März 1997 treten mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Anlage

Gebührentabelle

Grimmen, den 03.12.2001

Rüster
Bürgermeister

Anlage zu §§ 4, 5 und 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen

Gebührentabelle:

lfd. Nr. Gegenstand der Gebühr Höhe der Gebühr
1. Verkaufs- und Imbissstände
1.1. Straßenhandel im Umherfahren pro Fahrzeug und Jahr 410,00 EUR
pro Fahrzeug und Monat 40,00 EUR
pro Fahrzeug und Tag 11,00 EUR
1.2. Verkaufsautomaten, die mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen pro Stück und m² Frontfläche im Jahr 15,00 EUR
2. sonstige Veranstaltungen
2.1. Zirkus pro m²/Tag 0,10 EUR
2.2. Schaustellerveranstaltungen außerhalb von Jahrmärkten, Spezialmärkten und Volksfesten Fahrgeschäfte, Illusionsgeschäfte, Schaukeln, Preiswurfstände und Verlosungen pro m²/Tag 0,80 EUR
2.3. Abstellung von Wohnwagen auf dem Markt oder auf sonstigen dafür vorgesehenen Plätzen pro Stück/Tag 1,00 EUR
Campingwagen bis 12 m² pro Stück/Tag 0,50 EUR
Gerätewagen sowie Zugmaschinen pro Stück/Tag 0,70 EUR
2.4. Kosten für Wasser, Abwasser und Energie werden pauschal bzw. nach Verbrauch berechnet
3. Weihnachtsbaumhandel pro m²/Woche 0,10 EUR
4. Werbung, Hinweisschilder und Plakate im Fomrat
DIN A3 jeweils je 0,40 EUR
DIN A2 Schild/Plakat 0,45 EUR
DIN A1 und Tag der 0,50 EUR
DIN A0 Aufstellung/Anbringung 0,60 EUR
4.2. Werbeanlagen und -aufsteller (Wipper, Kindergeräte oder Dekorationsgeräte) pro Stück/Woche 0,50 EUR
pro Stück/Monat 2,00 EUR
4.3. Verkauf und Anbietung von Waren vor dem eigenen Geschäft auf dem Gehweg oder der Straße pro m²/Woche 0,50 EUR
4.4. Fahnen an Fahnenmasten, die der Werbung dienen Ansichtsfläche pro m²/Monat 15,50 EUR
5. Straßenfeste mit direkter gewerblicher Zielsetzung pro Tag 52,00 EUR
6. Saisongastronomie vor Gaststätten/Geschäften gebührenfrei
7. Werbeveranstaltungen (außer mit gemeinnützigem Charakter) pro m²/Tag 0,30 EUR
8. Tiefbauarbeiten, (Mindestgebühr 11,00 EUR)
Aufbrüche, etc. pro m²/Woche 2,00 EUR
9. Baustelleneinrichtungen (Mindestgebühr 11,00 EUR) (Baubuden, Bauwagen, Baugeräte, Baucontainer, Bauzäune, Baugerüste, Lagerung von Baumaterial und Bauschutt, etc.)
9.1. auf unbefestigtem Nebenraum pro m²/Woche 0,20 EUR
pro m²/Monat 0,80 EUR
9.2. auf dem Gehweg pro m²/Woche 0,30 EUR
pro m²/Monat 1,20 EUR
9.3. auf der Straße pro m²/Woche 0,50 EUR
pro m²/Monat 2,00 EUR
9.4. auf Parkflächen pro m²/Woche 0,60 EUR
pro m²/Monat 2,40 EUR
10. Lagerung von sonstigen Gegenständen aller Art (Mindestgebühr 11,00 EUR)
10.1. auf unbefestigtem Nebenraum pro m²/Tag 0,20 EUR
pro m²/Woche 1,00 EUR
pro m²/Monat 4,00 EUR
10.2. auf dem Gehweg pro m²/Tag 0,30 EUR
pro m²/Woche 1,50 EUR
pro m²/Monat 6,00 EUR
10.3. auf der Straße pro m²/Tag 0,50 EUR
pro m²/Woche 2,50 EUR
pro m²/Monat 10,00 EUR
10.4. auf Parkflächen pro m²/Tag 0,60 EUR
pro m²/Woche 3,00 EUR
pro m²/Monat 12,00 EUR
11. Verkehrseinschränkungen
11.1. Vollsperrung einer Straße mit/ ohne Verkehrsumleitung pro Tag 10,00 EUR
pro Woche 52,00 EUR
pro Monat 208,00 EUR
11.2. halbseitige Sperrung einer Straße mit/ ohne Verkehrsumleitung pro Tag 8,00 EUR
pro Woche 40,00 EUR
pro Monat 160,00 EUR
11.3. Sperrung von Parkflächen pro Tag 7,00 EUR
pro Woche 35,00 EUR
pro Monat 140,00 EUR
11.4. Vollsperrung des Gehweges pro Tag 5,00 EUR
pro Woche 20,00 EUR
pro Monat 80,00 EUR
11.5. halbseitige Sperrung des Gehweges pro Tag 3,00 EUR
pro Woche 10,00 EUR
pro Monat 40,00 EUR
11.6. Überfahren des Gehweges pro Tag 5,00 EUR
pro Woche 25,00 EUR
pro Monat 100,00 EUR
12. Containeraufstellung (außerhalb von Baustelleneinrichtungen) bis 5 cbm Inhalt pro Stück/Tag 5,00 EUR
pro Stück/Woche 20,00 EUR
je weiteren cbm Inhalt pro Stück/Tag 0,50 EUR
pro Stück/Woche 4,00 EUR
13. Verlegung von Freileitungen (über/ neben dem öffentlichen Verkehrsraum)
13.1. Querleitung 25,00 EUR
13.2. Längsleitung pro 100 m 75,00 EUR
14. Treppen und Rampen (Ablösung) pro m² 50,00 EUR

Sonder­nutzungs­satzung

Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen – Sondernutzungssatzung –

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 13.02.2006, geändert/ergänzt: § 1, § 5, § 8, § 14
  • Zweite Änderung vom 27.09.2012, geändert/ergänzt: § 7, § 14
  • Dritte Anderung vom 18.06.2021, geändert/ergänzt: § 8 (4), § 14 (1) lit. g-i

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung KV M-V (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 GVOBI. M-V S. 29), geändert durch das Gesetz vom 22.01.1998 (GVOBI. M-V S. 78), geändert durch das Gesetz vom 10.07.1998 (GVOBI. M-V S. 634), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 16.09.1998 (GVOBI. M-V S. 890), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBI. M-V S. 360) in Verbindung mit den §§ 22 ff Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) voml3.01.1993 (GVOBI. M-V S. 42), geändert durch das Gesetz vom 02.03.1993 (GVOBI. M-V S. 178), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.07.1998 (GVOBI. M-V S. 647) sowie § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994 (BGBl. I. S. 854), hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 29. November 2001 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für alle Sondernutzungen an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) der Stadt Grimmen:
    Gemeindestraßen
    Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (soweit in der Baulastträgerschaft der Stadt Grimmen)
    sonstige öffentliche Straßen.
    Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über den Straßen, das Zubehör und die Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 StrWG M-V und § 1 Abs. 4 FStrG).
  2. Die Regelungen der Satzung über das Marktwesen auf dem Marktplatz und Festplatz der Stadt Grimmen in der jeweils gültigen Fassung bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt.
  3. Die Regelungen dieser Satzung finden keine Anwendung, wenn die Sondernutzung privatrechtlich geregelt wird.

§ 2 Grundsatz der Erlaubnispflicht

  1. Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungen) bedarf, soweit nicht §§ 3,4 und 5 greifen oder in dieser Satzung anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Stadt Grimmen.
  2. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung einer Sondernutzung.
  3. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und/ oder Bestimmungen ausgeführt werden.

§ 3 Gestattung nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus

a. den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StrWGM-V) oder
b. der Nutzung der öffentlichen Versorgung dient (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StrWGM-V) oder
c. weder das Land noch eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast des genutzten Straßenteils ist (§30 Abs. 1 Nr. 3 StrWG M-V) oder
d. eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG M-V).

§ 4 Anliegergebrauch

  1. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der Stadt Grimmen keiner Sondernutzungserlaubnis, soweit sie für die Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Anliegergebrauch).
  2. Anliegergebrauch in diesem Sinne umfasst:
    bis 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichende Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
    das zeitlich begrenzte Abstellen von Sperrgut und Abfallbehältern zum Entleeren dieser Behälter durch das Entsorgungsunternehmen am Tage der Entsorgung,
    das Anbringen und Aufstellen von Briefkästen herkömmlicher Abmessungen.
  3. Der Anliegergebrauch kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder andere Belange der Sicherheit dies erfordern.

§ 5 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

  1. Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind:
    • die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie kirchlicher Prozessionen,
    • Autonotrufsäulen, Notrufsäulen, Stromkästen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel ohne Werbeträger und Fahrkartenautomaten sowie Sammelgut, das für eine genehmigte Altmaterialsammlung bereitgestellt wird,
    • die Errichtung von Werbeanlagen und Schaukästen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten, die nicht mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,
    • einzeln auf Fußwegen auftretende Straßenmusikanten ohne elektroakustische Verstärker und ohne längerzeitigen Verbleib auf dem Standplatz (30-40 Minuten),
    • vorübergehende Betätigungen auf Fußwegen, die der Durchführung von parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dienen, soweit hierzu nicht verkehrsfremde Anlagen (Stände, Tische, Schirme, etc.) aufgestellt werden (max. 1 Tag),
    • vorübergehende Lagerung von Brennstoffen sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abführ, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden.
      Die unter a) bis c) genannten erlaubnisfreien Sondernutzungen sind dem Straßenbaulastträger anzuzeigen bzw. mit diesem zu koordinieren. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, Sanierungssatzungen) bleibt unberührt.
  2. Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Absatz 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige Belange der Sicherheit dies erfordern.
  3. Dem Fußgängerverkehr muß eine Breite von 90 cm verbleiben.

§ 6 Sondernutzungen

Sondernutzungen, die nicht zum Anliegergebrauch gehören und nicht nach § 5 erlaubnisfrei sind, bedürfen einer Erlaubnis durch die Stadt Grimmen.

§ 7 Antrag auf Sondernutzungserlaubnis

  1. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Er ist schriftlich und in der Regel spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Stadt Grimmen zu stellen.
  2. Der Antrag muß mindestens die Angaben über
    • den Ort,
    • Art und Umfang und
    • Dauer der Sondernutzung, sowie
    • die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Verunreinigungen enthalten.
    • Außerdem ist ein Verkehrszeichenplan vorzuschlagen. Die Stadt Grimmen kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
  3. Werden mit der Sondernutzung Einschränkungen bzw. Sperrungen des öffentlichen Verkehrsraumes notwendig, ist hierfür ein gesonderter Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung an die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen zu stellen. Der Antrag ist ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen versehen bei der Stadt Grimmen zur Stellungnahme einzureichen. Durch die Stadt Grimmen wird der Antrag weitergeleitet.

§ 8 Erlaubnisversagung

  1. Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch die Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
    • der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
    • die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;
    • die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/ oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung aufseine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
    • zu befürchten ist, dass durch die Sondemutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können.
  3. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann ebenfalls im öffentlichen Verkehrsraum versagt werden, wenn die Aufstellung von Imbissständen und Billigplastikmöbeln den grundsätzlichen städtebaulichen und baugestalterischen Erwägungen widerspricht.
  4. In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien, Wählergemeinschaften und Wahlbewerber*innen die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres Wahlkampfes zu erteilen, soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange entgegenstehen. Maximal drei Monate vor einer jeden Wahl dürfen zur Durchführung der Wahlwerbung je Partei, Wählergemeinschaft und Wahlbewerber*innen höchstens 40 Plakatstandorte an Straßenlaternen im Stadtgebiet sowie fünf Plakatstandorte an Straßenlaternen je Ortsteil in Anspruch genommen werden. Pro Plakatstandort an einer Straßenlaterne dürfen bis zu zwei Plakate in einer Plakatgröße bis zum Format A 1 beidseitig deckungsgleich (Vorderseite und Rückseite) angebracht werden. An jeder Straßenlaterne sind höchstens drei Plakatstandorte übereinander gestattet.
  5. Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche Vorschriften, so kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt ist oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die Handlung untersagen wird.

§ 9 Sondernutzungserlaubnis

  1. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitiger straßenbezogener Belange erforderlich ist.
  2. Soweit eine Sondernutzung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes ausgeübt wird, hat die Sondernutzungserlaubnis eine Beschränkung der Ausübung der Sondernutzung auf die Zeit der gewerberechtlich zulässigen Offenhaltung des Gewerbebetriebes auszusprechen. Das gilt nicht für Warenautomaten.
  3. Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
  4. Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.
  5. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist ohne Erlaubnis durch die Stadt Grimmen gestattet.
  6. Die Sondernutzungserlaubnis umfasst nicht andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen (§ 22 Abs. 3 StrWG M-V).

§ 10 Werbeschilder

Nicht ortsfeste Werbeanlagen bedürfen der Sondernutzungserlaubnis. Zulässig ist das Aufstellen nur eines Werbeschildes und nur am Ort der Leistung.

§ 11 Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

  1. Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen.
  2. Die Erlaubnis erlischt:
    durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
    durch Zeitablauf oder
    durch Widerruf.
  3. Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch.

§ 12 Pflichten des Erlaubnisnehmers

  1. Der Erlaubnisnehmer hat die Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit entsprechen.
  2. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Sie sind so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden werden. Nach der Beendigung der Sondernutzung ist der ursprüngliche Zustand bzw. ein mit der Straßenbaubehörde abgestimmter veränderter Zustand der Straßenfläche herzustellen.
  3. Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke sowie ihren Nebenanlagen eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten.
  4. Verunreinigungen, die durch die Sondernutzung entstehen, sind unbeschadet des § 22 Abs. 2 S. 3 StrWG M-V von dem Erlaubnisnehmer unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Erlaubnisnehmer diese Verpflichtung nicht, kann die Stadt Grimmen die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
  5. Der Erlaubnisnehmer hat für die Zeit der Sondernutzung die Anliegerpflichten zu übernehmen (Verkehrssicherung, Reinigung, Schneeberäumung, Glättebeseitigung).
  6. Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die durch Sondernutzung zusätzlich entstehen. Er haftet für Schäden, die der Stadt Grimmen oder Dritten durch die Sondernutzung entstehen und hat die Stadt Grimmen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  7. Über die endgültige Wiederherstellung der genutzten Flächen wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern des Straßenbaulastträgers gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt Grimmen hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.

§ 13 Sondernutzungsgebühren

Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Grimmen erhoben. Es ist zulässig, die Erlaubnis zur Sondernutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 StrWG M-V und des §5 KV M-V handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig
    • entgegen des § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
    • einer der nach § 8 Abs. 1 erteilten Aufgaben oder Bedingungen nicht nachkommt,
    • entgegen des §11 Abs. 1 bis 3 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,
    • entgegen § 11 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt,
    • entgegen § 10 Abs. 1 erstellte Einrichtungen und verwendete Gegenstände nicht unverzüglich entfernt und den früheren Zustand nicht wieder herstellt oder
    • Abfälle und Wertstoffe nicht ordnungsgemäß entsorgt oder die beanspruchten Flächen nicht reinigt,
    • entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die höchstzulässige Anzahl an Plakatstandorten an Straßenlaternen überschreitet,
    • entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 die höchstzulässige Plakatgröße überschreitet,
    • entgegen § 8 Absatz 4 Satz 4 die höchstzulässige Anzahl an Plakatstandorten pro Straßenlaterne überschreitet.
      Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
  2. Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Grimmen, den 03.12.2001

Rüster
Bürgermeister

Straßen­reinigungs­gebühren­satzung

Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Grimmen (Straßenreinigungsgebührensatzung)

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 17.12.2010 in Kraft getreten am 01.01.2011, neugefasst § 4
  • Zweite Änderung vom 21.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013, neugefasst § 4
  • Dritte Änderung vom 21.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019, neu gefasst § 4
  • Vierte Änderung vom 04.11.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023, neu gefasst § 4

Auf Grund § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 06. 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M.V 2005 S. 91) und §§ 1, 2 und 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), § 50 Abs.4 Nr.3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993 S.42) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 91) und § 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Grimmen in der Fassung der 1. Änderung vom 15.12.2005 wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 15.12.2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Grimmen erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglichen Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt wurde.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 01. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes eingetragen ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer.
  2. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten.
  3. Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnitts, in den der Rechtsübergang fällt.
  4. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt , so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.
  5. Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebühren-schuldner.
  6. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

  1. Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind
    • die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes und
    • die im Verzeichnis zu § 3 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung besteht.
  2. Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Anliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.
  3. Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne § 8 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.
  4. Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis zu 10% der Gesamtfrontlänge zulässig.

§ 4 Gebührensatz

Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich

 

Reinigungsklasse Kosten
1 3,84 €
2 8,16 €
3 10,20 €
4 2,64 €
5 4,80 €
6 5,76 €
7 5,76 €
8 3,00 €
9 3,36 €
10 3,24 €
11 7,92 €
12 4,56 €
13 1,44 €
14 1,44 €
15 1,20 €
16 0,00 €
17 1,20 €
18 1,68 €
19 1,68 €

§ 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.
  2. Die fortlaufende jährliche Gebühr entsteht am 01. Januar des betreffenden Kalenderjahres.
  3. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.
  4. Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.
  5. Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Grimmen zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenpflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungs-satzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht für die Dauer der Behinderung ganz. Nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse. Die Ermäßigung der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird durch Gebührenbescheid nach Ende des Ereignisses festgesetzt.
  6. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Grimmen und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bescheid, ggf. durch Sammelbescheid gemeinsam mit anderen grundstücksbezogenen Abgaben, bekannt gegeben.
  2. Die Jahresgebühr ist je zu einem Viertel am
    • 15. Februar,
    • 15. Mai,
    • 15. August,
    • 15. November
      jeden Jahres fällig.
      Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. Gebührenzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.
  4. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 7 Gebührenschuld bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken

  1. Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
  2. Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an der Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.
  3. Gebührenmaßstab ist für anliegende Grundstücke die Länge der Grundstücksseite , mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die längste parallel zur anliegenden Seite gemessene Ausdehnung des Grundstückes zugrunde gelegt. Liegt keine Grundstücksseite an, ist die längste parallel zum Straßenverlauf gemessene Ausdehnung des Grundstückes maßgebend.
  4. Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstückes als zugewandte Grundstücksseite.
  5. Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Stadt Grimmen unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückeinheiten zuzuordnen.

§ 8 Wohnungs- und Teileigentum

Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Grimmen vom 28.11.2002 außer Kraft.

Grimmen , 16.12.2005

Rüster
Bürgermeister

Straßen­reinigungs­satzung

Straßenreinigungssatzung der Stadt Grimmen

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 15.12.2005 in Kraft getreten am 01.01.2006
  • Zweite Änderung vom 21.09.2006 in Kraft getreten am 05.10.2006, geändert § 3 Absatz 1 Ziffer 2, § 5
  • Dritte Änderung vom 17.12.2010 in Kraft getreten am 01.01.2011, geändert Anlage 1 und Anlage 2
  • Vierte Änderung vom 21.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013, geändert Anlage 1 und Anlage 2
  • Fünfte Änderung vom 21.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019, geändert Anlage 1 und Anlage 2
  • Sechste Änderung vom 04.11.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023, geändert Anlage 1 und Anlage 2

Aufgrund der §§ 2,4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S.360) in Verbindung mit § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 10. Oktober 2002 folgende Straßenreinigungssatzung der Stadt Grimmen beschlossen.

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

  1. Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze -im weiteren Straßen genannt- sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
    Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Reinigungspflichtig ist die Stadt Grimmen.
    Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 anderen übertragen wird.

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

  1. Folgende Anlagen sind Teil dieser Straßenreinigungssatzung:
    Anlage 1: Straßenverzeichnis zur Straßenreinigung und Schnee- und Glättebeseitigung (Straßenwinterdienst) – im weiteren: Straßenverzeichnis –
    Anlage 2: Dringlichkeitsstufen zum Straßenwinterdienst – im weiteren: Dringlichkeitsstufen –
  2. Für die Reinigung und die Schnee- und Glättebeseitigung auf den Straßen, die von der Stadt Grimmen auf der Grundlage der Reinigungsarten und Reinigungsklassen aus dem Straßenverzeichnis (Anlage 1) und den Dringlichkeitsstufen (Anlage 2) durchgeführt wird, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf den Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    1. Reinigungsarten A und B (Anlage 1)
      • Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege und den markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
      • Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers. Ausgenommen hiervon ist der Trennstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Geh-/Radweg entlang der Hauptverkehrsstraßen.
    2. Reinigungsarten C, E und F (Anlage 1) zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
  2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    1. den Erbbauberechtigten.
    2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt.
    3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
  3. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Reinigung bleibt hiervon unberührt.
  4. Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt Grimmen befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seinen Pflichten.

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1. Die Stadt Grimmen reinigt die Straßen auf der Grundlage der im Straßenverzeichnis vorgenommenen Untergliederung der Straßen nach Reinigungsarten und Reinigungsklassen (Anlage1).
  2. Im Falle der Übertragung der Reinigungspflicht nach § 3 umfasst die Reinigung die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind auf befestigten Flächen, insbesondere auf Geh- und Radwegen, zu entfernen. Natürlich begrünte Trennstreifen sind zu mähen. Die Reinigung der Straßenteile hat in der Art zu erfolgen, dass das äußere Erscheinungsbild nicht negativ belastet wird.
  3. Herbizide und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind solche Unkrautvernichtungsmittel, die nachweislich umweltverträglich und biologisch abbaubar sind. Als Straßenrandbereiche gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
  4. Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile oder Gegenstände dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

Die Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf den Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

  1. Reinigungsarten A,B,C,D,E und F (Anlage 1)
    die Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
  2. Reinigungsart F
    zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahn einschließlich der Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

§ 6 Art und Umfang der Schnee- und Glättebeseitigung

  1. Die Stadt Grimmen führt die Schnee- und Glättebeseitigung auf den Straßen auf der Grundlage der im Straßenverzeichnis vorgenommenen Untergliederung der Straßen nach Reinigungsarten und Reinigungsklassen (Anlage1) und auf der Grundlage der Dringlichkeitsstufen (Anlage 2) durch.
  2. Im Rahmen der Übertragung der Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach § 5 ist die Schnee- und Glättebeseitigung wie folgt durchzuführen:
    1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz (ausgenommen nachweislich biologisch abbaubare Taumittel), zu streuen.
    2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
    3. Schnee ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
    4. Glätte ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nur eingesetzt werden, sofern diese nachweislich umweltverträglich und biologisch abbaubar sind.
    5. Schnee und Eis sind soweit möglich auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
  3. § 3 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung unaufgefordert und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt Grimmen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Einer vorherigen Mahnung des Reinigungspflichtigen bedarf es nicht. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 8 Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
  2. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
  3. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine in Eigentum der Stadt Grimmen oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industriebahnen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 3 und 5 bezeichneten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt oder mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut oder seine Reinigungspflicht nach § 6 verletzt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziff. 7 StrWG M-V.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 25. November 1998 außer Kraft.

Grimmen, den 28. November 2002

Rüster
Bürgermeister (Siegel)

Anlage 1: Straßenverzeichnis zur Straßenreinigung und Schnee- und Glättebeseitigung (Straßenwinterdienst) – im Weiteren: Straßenverzeichnis –

Fassung vom 03.11.2022

Reinigungsart A
maschinelle Reinigung durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
wöchentliche Reinigung
Reinigungsklasse 1
Hauptverkehrsstraßen
Friedrichstraße 943 m
Greifswalder Chaussee 593 m
Greifswalder Straße 402 m
Kaschower Damm 279 m
Stralsunder Straße (Ortseingang Kreuzung Stolthäg. Str. bis Ortsausgang Richtung Stralsund) 1.020 m
Tribseeser Chaussee 276 m
Tribseeser Straße 779 m
Summe 4.292 m
Reinigungsart 2
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Bahnhofstraße 686 m
Heinrich-Heine-Straße 518 m
Orenburger Straße (einschließlich Buswendeschliefe) 532 m
Stralsunder Straße (Stralsunder Tor bis Kreuzung Stoltenhäger Str.) 485 m
Straße der Solidarität 342 m
Sundische Straße 143 m
Lange Straße 347 m
Markt 95 m
Mühlenstraße 147 m
Summe 3.295 m
Reinigungsklasse 3
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 2
Innenring Süd-West 720 m
Zum Innenring 80 m
Summe 800 m
Gesamt 8.387 m
Reinigungsart A
maschinelle Reinigung durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
14-tägige Reinigung
Reinigungsklasse 4
Hauptverkehrsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
südliche Randstraße (Anbindung an Vietlipper Damm) 350 m
südliche Randstraße (B 194 bis Brücke) 180 m
Vietlipper Damm (Orenburger Straße bis südliche Randstraße) 710 m
Summe 1.240 m
Reinigungsklasse 5
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Dr.-Kurt-Fischer-Straße 429 m
Fr.-Chopin-Straße 388 m
Fr.-L.-Jahn-Straße 439 m
Grellenberger Straße (Bahngleis bis Ecke W.-Seelenbinder-Straße) 871 m
J.-R.-Becher-Straße 538 m
Jarpenbeeker Damm 734 m
L.-v.-Beethoven-Str. (Ecke Zweendamm bis Chopin-Str.) 47 m
Zweendamm (Ecke Jarpenbeeker Damm bis Bahngleis) 417 m
Summe 3.863 m
Reinigungsklasse 6
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
B.-Brecht-Straße 218 m
E.-Weinert-Straße 392 m
Fritz-Reuter-Straße 288 m
Leningrader Straße (einschließlich Zufahrt Sporthalle) 671 m
Straße der Befreiung (an der Robert-Koch-Schule) 319 m
Südpromenade 170 m
Summe 2.058 m
Reinigungsklasse 7
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 2
C.-v.-Ossietzky-Str. 407 m
Dr.-Otto-Nuschke-Straße 152 m
Feldstraße 187 m
K.-Tucholsky-Straße 198 m
S.-N.-Borstschew-Straße 1.085 m
Straße der Befreiung 457 m
Zum Rodelberg 308 m
Summe 2.794 m
Gesamt 9.955 m
Reinigungsart A
maschinelle Reinigung durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
monatliche Reinigung
Reinigungsklasse 8
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Grellenberger Straße (Ecke W.-Seelenbinder-Straße bis Abzweig Hohenwieden) 1.204 m
Summe 1.204 m
Reinigungsklasse 9
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Am Stadtwald 679 m
Am Vorland 580 m
An den Kammern 846 m
Anemonenweg 187 m
Bergstraße (Ecke Greifswalder Straße bis Ecke Schwedenweg) 350 m
Grellenberger Straße (Abschnitt parallel Bahngleis) 90 m
Hans-Grundig-Straße 356 m
Heidebrinkstraße 144 m
L.-v.-Beethoven-Straße (ab Ecke Chopin-Str.) 375 m
Mohnikestraße 217 m
Mozartstraße 310 m
O.-Krahmann-Straße 169 m
St.-Jürgen-Weg bis Ausbauende 281 m
Stoltenhäger Straße 1.490 m
Stralsunder Straße (Sackgasse bis Wendehammer) 108 m
Tribseeser Chaussee/ Stichstraße 195 m
Zum Rauhen Berg 2.215 m
Summe 8.592 m
Reinigungsklasse 10
Anliegerstraße
Winterdringlichkeitsstufe 3
Akazienstraße 247 m
Alte Gärtnerei 295 m
Am Mühlenberg 165 m
Am Röhrhorn 469 m
Am Sportplatz 143 m
Am Tierpark 317 m
Asternweg 328 m
Badstüberstraße 112 m
Brinkstraße (Pflasterbefestigung) 171 m
Buddeliner Straße 101 m
Carl-Coppius-Straße 378 m
Dahlienweg 66 m
Domstraße 138 m
Dr.-Wilhelm-Kirchhoff-Str. 381 m
Drei Eichen 144 m
Flitnerstraße 163 m
Geschwister-Scholl-Straße 190 m
Gutenbergstraße 369 m
Hafenstraße 102 m
Helmut-Just-Straße 131 m
Immenweg 260 m
Johann-Sebastian-Bach-Straße 194 m
Karlstraße 223 m
Kirchstraße 89 m
Kirschenallee 650 m
Kleine Leichnamstraße 106 m
Knochstraße 99 m
Lavendelweg (ohne Stichstraße zum RRB) 221 m
Lindenstraße 217 m
Margeritenweg 79 m
Nelkenweg 206 m
Neuberlin 346 m
Norderhinterstraße 367 m
Norderquerstraße 76 m
Nordpromenade 400 m
Peter-Tschaikowski-Straße 238 m
Ph.-Müller-Straße 265 m
Quebbe 213 m
Robert-Schumann-Straße 191 m
Rosenweg 354 m
Rückertstraße 285 m
Schloßmühle 186 m
Schulstraße 149 m
Schwedenweg 241 m
Strohstraße 227 m
von-Homeyer-Straße 363 m
W.-Seelenbinder-Straße 554 m
Weißdornstraße 89 m
Wilhelmstraße 229 m
Zweendamm (Bahnübergang bis Asternweg) 275 m
Summe 11.802 m
Gesamt 21.598 m
Reinigungsart B
manuelle Reinigung durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
wöchentliche Reinigung
Reinigungsklasse 11
Innerortstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 3
Färbergang 59 m
Rosengang 35 m
Summe 94 m
Gesamt 94 m
Reinigungsart B
manuelle Reinigung durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
14-tägige Reinigung
Reinigungsklasse 12
Innerortstraßen
Winterdienst Dringlichkeitssufe 3
Verbindungsweg Ärztehaus Coppiusstr. 131 m
Verbindungsweg Coppiusstr. Friedrichstr. 73 m
Summe 204 m
Gesamt 204 m
Reinigungsart C
manuelle Reinigung durch den Grundstückseigentümer
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
monatliche Reinigung
Reinigungsklasse 13
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Abzweig am OA nach Bremerhagen OT Stoltenhagen 100 m
Am Anger, OT Vietlipp 232 m
Am Graben, OT Jessin 88 m
Am Park, OT Jessin 110 m
Am Teich, OT Jessin 210 m
Appelshofer Dorfstraße, OT Appelshof (Verbindung zum Schwarzen Weg) 102 m
Bergstraße (Ecke Schwedenweg bis Ende) 95 m
Grellenberger Dorfstraße, OT Grellenberg (Stichstraße) 90 m
Hintere Reihe, OT Grellenberg 177 m
Schwarzer Weg, OT Appelshof 334 m
Teichweg, OT Groß Lehmhagen 180 m
Zum alten Gutshaus, OT Stoltenhagen 239 m
Zum alten Vorwerk,unbefestigt, OT Heidebrink 500 m
Zum Feldrain, OT Jessin 159 m
Zum Schloss, unbefestigt, OT Hohenwart 43 m
Zum Wasserwerk, unbefestigt, OT Hohenwart 0 m
Zur Koppel, OT Klein Lehmhagen 303 m
Summe 2.962 m
Reinigungsklasse 14
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Zum Wasserwerk, Spurplatten, OT Hohenwarth 160 m
Summe 160 m
Reinigungsklasse 15
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 3
Birkenweg 212 m
Boltenhäger Weg 218 m
Brinkstraße (unbefestigter Teil in Richtung Zu den Salzwiesen) 87 m
Franz-Schubert-Straße 104 m
Gartenweg 122 m
Otto-Nagel-Straße 148 m
Zu den Salzwiesen (Bergstraße bis Ecke Brinkstraße) 118 m
Summe 1.009 m
Gesamt 4.131 m
Reinigungsart D
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
Reinigungsklasse 16
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
B 194 bis Klein Lehmhagen 954 m
Gerlachsruher Plattenweg (ab Ortsausgangstafel Gerlachsruh bis Vietlipper Damm) 746 m
Grellenberg-Bassin 710 m
Grellenberger Dorfstraße (ab L 19 bis Ortseingangstafel Grellenberg) 1.400 m
Hohenwarth-Heidebrink, Spurplatten 0 m
Jessiner Dorfstraße (ab L 19 bis Ortseingangstafel Jessin) 138 m
Jessiner Dorfstraße (ab Ortsausgangstafel Jessin bis Ortsausgangstafel Gerlachsruh) 334 m
Klein Lehmhagen bis Stoltenhagen 2.200 m
Stoltenhagen-Hohenwarth 1.861 m
Südliche Randstraße (ab Brücke Poggendorfer Trebel bis Beginn Anbindung) 1.749 m
Vietlipper Damm (ab südliche Randstraße bis Ortseingangstafel Vietlipp) 360 m
Weg zwischen Buswende-Zur Koppel, OT Klein Lehmhagen 61 m
Weg v. Stoltenhagen nach Glashagen (Gemeindegrenze) 1.100 m
Weg v. Bahnübergang Vietlipp nach Dönnie (Gemeindegrenze) 2.065 m
Summe 13.678 m
Reinigungsklasse 17
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 3
Lavendelweg (Stichstraße zum Regenrückhaltebecken) 61 m
Summe 61 m
Gesamt 13.739 m
Reinigungsart E
2 x jährliche maschinelle Reinigung durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
Reinigungsklasse 18
Anliegerstraßen
Winterdringlichkeitsstufe 1
Alte Siedlung, Appelshof 376 m
An der Bollenkoppel, OT Groß Lehmhagen 182 m
An den Kastanien, OT Groß Lehmhagen 97 m
An der Beek, OT Stoltenhagen 300 m
Appelshofer Dorfstraße, OT Appelshof 284 m
Grellenberger Dorfstraße, OT Grellenberg (Ortseingangstafel bis Ende Schwarzdecke) 358 m
Heidebrinker Weg 1.400 m
Jessiner Dorfstraße,OT Jessin (Ortseingangs- bis Ortausgangstafel) 1.457 m
Vietlipper Dorfstraße, OT Vietlipp 607 m
Zu den Wiesen,OT Jessin 311 m
Zum Lehmberg, OT Groß Lehmhagen 100 m
Zum Schloss, OT Hohenwart (Asphalt) 375 m
Heidebrink Ausbau 250 m
Summe 6.097 m
Reinigungsklasse 19
Innerortsstraßen
Winterdringlichkeitsstufe 1
Groß Lehmhagener Dorfstraße, OT Groß Lehmhagen 611 m
Hohenwarther Straße, OT Stoltenhagen 170 m
Hohenwarther Dorfstraße, OT Hohenwarth 585 m
Klein Lehmhagener Dorfstraße, OT Klein Lehmhagen 793 m
Summe 4.259 m
Gesamt 10.356 m
Reinigungsart F
manuelle Reinigung durch den Grundstückseigentümer
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50 StrWG M-V durch den Grundstückseigentümer
monatliche Reinigung
Reinigungsklasse 20
Anliegerstraßen
kein Winterdienst
Abzweig an der Buswende, OT Hohemwarth 58 m
Alte Gärtnerei (Stichweg) 34 m
An der Stadtmauer 141 m
Badeweg 137 m
Dahlienweg (Stichweg) 42 m
Eiskeller 144 m
Klevenower Weg, OT Vietlipp 70 m
Lavendelweg (Fußweg zum Jarpenbeeker Damm) 71 m
Rosenweg (Stichweg) 39 m
Sandweg, OT Jessin 200 m
Siedlung Gerlachsruh 58 m
Stichstraße hinter Orenburger Straße 109 m
Verlängerung Otto-Nuscke-Str. in Richt. Südliche Randstraße 344 m
Wiesenweg 50 m
Zu den Salzwiesen (ab Ecke Brinkstraße) 222 m
Kleiner Weg, OT Groß Lehmhagen 93 m
Zum Wasserwerk, unbefestigt, OT Hohenwart 66 m
Summe 1.878 m
Gesamt 1.878 m

Anlage 2: Dringlichkeitsstufen zum Straßenwinterdienst – im Weiteren: Dringlichkeitsstufen –

Fassung vom 03.11.2022

WINTERDIENST-Dringlichkeitsstufe 1
Abzweig Ortsausgang nach Bremerhagen, OT Stoltenhagen 100 m
Alte Siedlung, OT Appelshof 376 m
Am Anger, OT Vietlipp 232 m
Am Graben, OT Jessin 88 m
Am Park, OT Jessin 110 m
Am Stadtwald 679 m
Am Teich, OT Jessin 210 m
Am Vorland 580 m
An den Kammern 846 m
An den Kastanien, OT Groß Lehmhagen 97 m
An der Beek, OT Stoltenhagen 300 m
An der Bollenkoppel, OT Groß Lehmhagen 182 m
Anemonenweg 187 m
Appelshofer Dorfstraße, OT Appelshof 386 m
B 194 bis Klein Lehmhagen 954 m
B.-Brecht-Straße 218 m
Bahnhofstraße 686 m
Bergstraße (Ecke Schwedenweg bis Ende) 95 m
Bergstraße (Ecke Greifswalder Straße bis Ecke Schwedenweg) 350 m
Dr.-Kurt-Fischer-Straße 429 m
E.-Weinert-Straße 388 m
Fr.-L.-Jahn-Straße 439 m
Friedrichstraße 943 m
Fritz-Reuter-Straße 288 m
Gerlachsruher Plattenweg 746 m
Greifswalder Chaussee 593 m
Greifswalder Straße 402 m
Grellenberg-Bassin (Plattenweg bis Gemeindegrenze) 710 m
Grellenberger Dorfstraße (ab L 19 bis Ortseingangstafel Grellenberg) 1.400 m
Grellenberger Dorfstraße, OT Grellenberg (Ortseingangstafel bis Ende Schwarzdecke) 358 m
Grellenberger Dorfstraße, OT Grellenberg (Stichstraße) 90 m
Grellenberger Straße (Abschnitt parallel Bahngleis) 90 m
Grellenberger Straße (Bahngleis bis Ecke W.-Seelenbinder-Straße) 871 m
Grellenberger Straße (Ecke W.-Seelenbinder-Straße bis Abzweig Hohenwieden) 1.204 m
Groß Lehmhagener Dorfstraße, OT Groß Lehmhagen 611 m
Hans-Grundig-Straße 356 m
Heidebrink Ausbau 250 m
Heidebrinker Weg 1.400 m
Heidebrinkstraße 144 m
Heinrich-Heine-Straße 518 m
Hintere Reihe, OT Grellenberg 177 m
Hohenwarther Dorfstraße, OT Hohenwarth 585 m
Hohenwarther Straße, OT Stoltenhagen 170 m
Hohenwarth bis Heidebrink (Plattenweg) 0 m
J.-R.-Becher-Straße 538 m
Jarpenbeeker Damm 734 m
Jessiner Dorfstraße (ab L 19 bis Ortseingangstafel Jessin) 138 m
Jessiner Dorfstraße (ab Ortseingangstafel Jessin bis Ortsausgangstafel Gerlachsruh) 334 m
Jessiner Dorfstraße, OT Jessin (Ortseingangs- bis Ortsausgangstafel) 1.457 m
Kaschower Damm 279 m
Klein Lehmhagen bis Stoltenhagen 2.200 m
Klein Lehmhagener Dorfstraße, OT Klein Lehmhagen 793 m
L.-v.-Beethoven-Str. (Ecke Zweendamm bis Chopin-Str.) 47 m
L.-v.-Beethoven-Straße (ab Ecke Chopin-Str.) 375 m
Lange Straße 347 m
Leningrader Straße (einschließlich Zufahrt Sporthalle) 671 m
Markt 95 m
Mohnikestraße 217 m
Mozartstraße 310 m
Mühlenstraße 147 m
O.-Krahmann-Straße 169 m
Orenburger Straße (einschließlich Buswendeschleife) 532 m
Schwarzer Weg, OT Appelshof 334 m
St.-Jürgen-Weg bis Ausbauende 281 m
Stoltenhagen bis Hohenwarth 1.861 m
Stoltenhäger Straße 1.490 m
Stoltenhagener Dorfstraße, OT Stoltenhagen 2.100 m
Stoltenhagen – Glashagen 1.100 m
Stralsunder Straße (Ortseingang Kreuzung Stolthäg. Str. bis Ortsausgang Richtung Stralsund) 1.020 m
Stralsunder Straße (Sackgasse bis Wendehammer) 108 m
Stralsunder Straße (Stralsunder Tor bis Kreuzung Stoltenhäger Str.) 485 m
Straße der Befreiung (an der Robert-Koch-Schule) 319 m
Straße der Solidarität 342 m
Südliche Randstraße (an Brücke Poggendorfer Trebel bis Beginn Anbindung) 1.749 m
Südliche Randstraße (Anbindung an Vietlipper Damm) 350 m
Südliche Randstraße (B 194 bis Brücke) 180 m
Südpromenade 170 m
Sundische Straße 143 m
Teichweg, OT Groß Lehmhagen 180 m
Tribseeser Chaussee 276 m
Tribseeser Straße 779 m
Tribseeser Chaussee/ Stichstraße 195 m
Vietlipper Damm (ab Südliche Randstraße bis Ortseingangstafel Vietlipp) 360 m
Vietlipper Damm (Orenburger Straße bis Südliche Randstraße) 710 m
Vietlipper Dorfstraße, OT Vietlipp 607 m
Vietlipp – Dönnie 2.065 m
Weg zwischen Buswende-Zur Koppel, OT Klein Lehmhagen 61 m
Zu den Wiesen, OT Jessin 311 m
Zum alten Gutshaus, OT Stoltenhagen 239 m
Zum alten Vorwerk, OT Heidebrink 500 m
Zum Feldrain, OT Jessin 159 m
Zum Lehmberg, OT Groß Lehmhagen 100 m
Zum Rauhen Berg 2.215 m
Zum Schloss, OT Hohenwarth (Asphalt) 375 m
Zum Schloss, OT Hohenwarth (unbefestigt) 43 m
Zum Wasserwerk, OT Hohenwarth (unbefestigt) 0 m
Zum Wasserwerk, OT Hohenwarth (Spurplatten) 160 m
Zur Koppel, OT Klein Lehmhagen 303 m
Zweendamm (Ecke Jarpenbeeker Damm bis Bahngleis) 417 m
Summe 51.824 m
Geh-Radwege
Tribseeser Straße, beidseitig 1.833 m
Jarpenbeeker Damm, einseitig 734 m
Stralsunder Straße, einseitig 1.305 m
(Parkplatz bis Kreuzung Stoltenhäger Str. und Wendehammer bis Ortsausgang)
Greifswalder Chaussee, einseitig 593 m
Summe 4.465 m
Gesamt 57.594 m
WINTERDIENST-Dringlichkeitsstufe 2
C.-v.-Ossietzky-Str. 407 m
Dr.-Otto-Nuschke-Straße 152 m
Feldstraße 187 m
Innenring Süd-West 720 m
K.-Tucholsky-Straße 198 m
S.-N.-Borstschew-Str. 1.085 m
Straße der Befreiung 457 m
Zum Innenring 80 m
Zum Rodelberg 308 m
Summe 3.594 m
Gesamt 3.594 m
WINTERDIENST-Dringlichkeitsstufe 3
Akazienstraße 247 m
Alte Gärtnerei 295 m
Am Mühlenberg 165 m
Am Röhrhorn 469 m
Am Sportplatz 143 m
Am Tierpark 317 m
Asternweg 328 m
Badstüberstraße 112 m
Birkenweg 212 m
Boltenhäger Weg 218 m
Brinkstraße (Pflasterbefestigung) 171 m
Brinkstraße (unbefestigter Teil in Richtung Zu den Salzwiesen) 87 m
Buddeliner Straße 101 m
Carl-Coppius-Straße 378 m
Dahlienweg 66 m
Domstraße 138 m
Dr.-Wilhelm-Kirchhoff-Str. 381 m
Drei Eichen 144 m
Färbergang 59 m
Flitnerstraße 163 m
Franz-Schubert-Straße 104 m
Gartenweg 122 m
Geschwister-Scholl-Straße 190 m
Gutenbergstraße 369 m
Hafenstraße 102 m
Helmut-Just-Straße 131 m
Immenweg 317 m
Johann-Sebastian-Bach-Straße 194 m
Karlstraße 223 m
Kirchstraße 89 m
Kirschenallee 650 m
Kleine Leichnamstraße 106 m
Knochstraße 99 m
Lavendelweg (mit Stichstraße zum Regenrückhaltebecken) 282 m
Lindenstraße 217 m
Margeritenweg 79 m
Nelkenweg 206 m
Neuberlin 346 m
Norderhinterstraße 367 m
Norderquerstraße 76 m
Nordpromenade 400 m
Otto-Nagel-Straße 148 m
Peter-Tschaikowski-Straße 238 m
Ph.-Müller-Straße 265 m
Quebbe 213 m
Robert-Schumann-Straße 191 m
Rosengang 35 m
Rosenweg 354 m
Rückertstraße 285 m
Schloßmühle 186 m
Schulstraße 149 m
Schwedenweg 241 m
Strohstraße 227 m
Verbindungsweg zum Ärztehaus v.d. Carl-Coppius-Straße 131 m
Verbindungsweg (Carl-Coppius-Straße bis zur Friedrichstraße) 73 m
von-Homeyer-Straße 363 m
W.-Seelenbinder-Straße 554 m
Weißdornstraße 89 m
Wilhelmstraße 229 m
Zu den Salzweisen (Ecke Bergstraße bis Ecke Brinkstraße) 118 m
Zweendamm (Bahnübergang bis Asternweg) 275 m
Summe 13.227 m
Gesamt 13.227 m

Zuschussrichtlinie

Richtlinie über die Zuschussgewährung

Richtlinie über die Zuschussgewährung in der Stadt Grimmen (Zuschussrichtlinie)

eingearbeitet sind:

Erste Änderung vom 05.07.2007 in Kraft zum 01.01.2008
Zweite Änderung vom 08.11.2010 in Kraft am 01.01.2011, Ziffer 6 Absatz 6 hinzugefügt

Gliederung

1. Allgemeine Fördergrundsätze
2. Kultur
3. Wohlfahrtspflege
4. Jugendarbeit
5. Seniorenarbeit
6. Sport
7. Großveranstaltungen
8. Betriebskosten
9. Verfahrensbestimmungen
10. Inkrafttreten

1. Allgemeine Fördergrundsätze

Die Stadt Grimmen stellt als freiwillige Leistung im Rahmen dieser Richtlinie Mittel für Maßnahmen in folgenden Bereichen zur Verfügung:
Kultur
Wohlfahrtspflege
Jugendarbeit
Seniorenarbeit
Sport
Großveranstaltungen
Betriebskosten
Die Stadt Grimmen unterstützt als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit zahlreiche Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen von Institutionen, Vereinen und Initiativen auf den verschiedensten Gebieten. Den Bürgern aller Altersstufen soll die Möglichkeit gegeben werden, aktiv ihren Interessen und Neigungen nachgehen zu können.
Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Die Zuschüsse der Stadt Grimmen sollen nur nachrangig beantragt und eingesetzt werden.
Eine möglichst gleichmäßige Förderung aller beantragten Maßnahmen ist anzustreben. Daher sollen Zuschüsse nur im Rahmen dieser Richtlinie ausgereicht werden.
Soweit Zuschüsse in Abhängigkeit von der Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen ausgereicht werden, sind nur die Personen berücksichtigungsfähig, die mit Hauptwohnsitz in der Stadt Grimmen gemeldet sind.
Die Förderung setzt voraus, dass die zu unterstützenden Maßnahmen bis zum 31.12. des Vorjahres beantragt werden. Jedem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
schlüssige Konzeption der beantragten Maßnahme einschl. Begründung der Notwendigkeit
Finanzierungsplan unter Angabe aller die Maßnahme betreffenden Einnahmen und Ausgaben
Bewilligungsbescheide anderer Institutionen und Behörden (z. B. Arbeitsamt, Versorgungsamt, Landkreis usw.)
Neben den Zuschüssen nach dieser Richtlinie können in besonders gelagerten Fällen Sonderzuschüsse gewährt werden. Über die Bewilligung von Sonderzuschüssen entscheiden die zuständigen Auschüsse.

2. Kultur

Förderfähig sind Kulturvereine und Kulturgruppen, die öffentlichkeitswirksam tätig sind. Neben Chören,Orchestern und Volkstanzgruppen können dazu auch Kleingarten- und Kleintiervereine zählen.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden Sachaufwendungen, die dem Vereinszweck dienen und nicht zu den Betriebskosten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der berücksichtigungsfähigen Sachkosten, in der Regel nicht mehr als 1000,00 EUR je Antragsteller und Kalenderjahr. Durch den Zuwendungsempfänger sind für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR mindestens drei Kostenangebote einzureichen.
Gefördert werden außerdem nationale sowie internationale Auftritte in Form von Fahrtkostenzuschüssen. Die Höhe der Förderung beträgt ein Drittel der nachgewiesenen niedrigsten Fahrkosten, höchstens jedoch 10,00 EUR je Teilnehmer.

3. Wohlfahrtspflege

Zuschüsse werden an Vereine, Verbände, Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen gewährt, die auf dem Gebiet der freien Wohlfahrtspflege gemeinnützig und mildtätig tätig sind. Wohlfahrtspflege besteht in der Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Wohlfahrtspflege beinhaltet eine planmäßige, vorbeugende und/oder abhelfende Betreuung Notleidender und Gefährdeter auf gesundheitlichem, sittlichem oder wirtschaftlichem Gebiet. Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Projekte sind förderfähig, sofern sie zeitlich und sachlich abgegrenzte Vorhaben darstellen.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der berücksichtigungsfähigen Sachkosten, in der Regel nicht mehr als 1000,00 EUR je Antragsteller und Kalenderjahr. Zu den förderfähigen Sachkosten zählen nicht die regulären Betriebskosten zur Unterhaltung eines Gebäudes.

4. Jugendarbeit

Im Rahmen von jugendfördernden Maßnahmen werden Zuschüsse an eingetragene Vereine, soweit sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gewährt.

Zuschüsse werden nur für junge Menschen gewährt. Im Sinne dieser Richtlinie ist (§7 Abs.1 SGB VIII)
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
Jugendlicher, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
junger Mensch, wer das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Gefördert werden in der Hauptsache:
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner politischer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung sowie Sport und Spiel,
offene Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielrichtung sozialer Bildung,
arbeitswelt- und familienbezogene Jugendarbeit sowie Schulsozialarbeit,
überregionale und internationale Jugendarbeit,
Kinder- u. Jugenderholung in Ferienzeiten,
Jugendberatung.
In Anlehnung an die Landesförderrichtlinie können Träger der Jugendhilfe für eine Freizeitmaßnahmen mit einem monatlichen Festbetrag von 60,00 EUR je Maßnahme gefördert werden, wenn
die Maßnahme jungen Menschen mindestens 3 Stunden/Woche zur Verfügung steht und
die Maßnahme in der Woche von mindestens 8 oder im Monat von mindestens 35 jungen Menschen in Anspruch genommen wird.
Der Zuschuss dient vorrangig der Finanzierung von Sach- und Betriebskosten.
Projekte werden gesondert gefördert. Projekte sind förderfähig, soweit sie zeitlich und sachlich abgegrenzte Vorhaben darstellen und ein besonderes Profil beinhalten.Förderfähig sind Projekte, an denen mindestens 7 Jugendliche teilnehmen. Die Förderhöchstgrenze liegt bei maximal ein Drittel der Gesamtkosten. Je Träger wird regelmäßig nur ein Projekt im Kalenderjahr gefördert.Soweit ein inhaltlich ähnliches Projekt eines anderen Trägers angeboten wird oder dessen Förderung bewilligt ist, ist eine Bezuschussung ausgeschlossen.
Jugendwanderungen, -fahrten und -lager werden im Rahmen dieser Richtlinie gefördert, soweit diese geeignet sind, durch das gemeinsame Erleben in der Gruppe die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und nicht nur der Erholung und der Freizeit dienlich sind. Für Jugendwanderungen, -fahrten und -lager wird je Tag und Teilnehmer ein Zuschuss in Höhe von maximal 2,00 EUR gewährt. Förderfähig sind Jugendwanderungen, -fahrten und -lager, die mit mindestens fünf Teilnehmern und einer Dauer von mindestens zwei Tagen durchgeführt werden. An- und Abreisetag gelten dabei als je ein Tag. Zuschüsse werden jedoch nur für höchstens 14 Tage gewährt. Für je angefangene 7 Teilnehmer wird für eine Begleitperson ein Zuschuss in gleicher Höhe bewilligt.
Für die Teilnahme an anerkannten Jugend-Gruppenleiter-Lehrgängen wird ein Zuschuss in Höhe von ein Drittel der durch Teilnahmebescheinigung nachgewiesenen Lehrgangsgebühren gewährt, jedoch höchstens 25,00 EUR je Teilnehmer.
Gefördert werden ebenfalls Anschaffungen, die unmittelbar der Durchführung und Ausgestaltung der Jugendarbeit dienen. Die Förderung beträgt im Einzelfall ein Drittel der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 500,00 EUR im Jahr je Zuwendungsempfänger. Durch den Träger der Jugendarbeit sind für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR mindestens drei Kostenangebote einzureichen. Klein- und Verbrauchsmaterialien werden gesondert gefördert. Als Klein- und Verbrauchsmaterialien zählen Anschaffungen bis zu einem Einzelwert von 15,00 EUR. Die Förderung beträgt höchstens 100,00 EUR je Kalenderjahr und Zuwendungsempfänger.

5. Seniorenarbeit

Im Rahmen der Arbeit mit Seniorinnen/Senioren werden Zuschüsse an Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen der Senioren und andere Träger, die sich auf dem Gebiet der Arbeit und mit der Betreuung der Senioren engagieren, gewährt. Als Seniorinnen/Senioren im Sinne dieses Abschnittes gelten Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Es wird eine Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Förderung beträgt maximal 7,50 EUR je Senior/in und Kalenderjahr.
Die Förderung setzt voraus, dass die bei der Bezuschussung zu berücksichtigenden Seniorinnen/Senioren an mindestens 50 v.H. aller Veranstaltungen im Kalenderjahr des jeweiligen Trägers teilnehmen.
Die regelmäßige Gruppenarbeit soll durch Berichte und Vorlegen von Mitgliedslisten, die vom Leiter und zwei weiteren Mitgliedern der Gruppe unterzeichnet werden, belegt werden.
Die ausgereichten Mittel werden pauschal für alle mindestens monatlich wiederkehrenden Gruppenaktivitäten bereitgestellt, die sich unmittelbar an Seniorinnen und Senioren wenden, insbesondere für die Gruppenarbeit.
Soweit für Fahrten Helfer, insbesondere der Wohlfahrtsverbände zur Betreuung eingesetzt werden müssen, kann je Betreuer für höchstens zwei eintätige oder vier halbtätige Fahrten pro Jahr ein Zuschuss in Höhe von bis zu einem Drittel der durch die Betreuung tatsächlich entstandenen Kosten ausgereicht werden.

6. Sport

Zuschüsse werden an Sportvereine und Sportgruppen ausgereicht, die in der Stadt Grimmen ihren Vereinssitz haben und auch hier tätig sind.
Den Vereinen und Gruppen wird jährlich für jedes nachgewiesene Mitglied bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres ein Festbetrag zur Verfügung gestellt. Grundlage der Berechnung sind die Angaben des Kreissportbundes über die Mitgliedszahlen. Stichtag ist jeweils der 1. Januar des betreffenden Jahres.
Die Förderung beträgt maximal 2,50 EUR je Mitglied und Kalenderjahr.
Für besondere sportliche Höhepunkte, die in der Stadt Grimmen stattfinden, können Zuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden als Anteilsfinanzierung ausgereicht und betragen bis zu einem Drittel der nachgewiesenen Gesamtkosten je Antragsteller und Kalenderjahr, höchstens jedoch 5000,00 EUR. Der Anteil der Finanzierung kann bei Veranstaltungen im Bereich des Behindertensports die Drittelgrenze übersteigen.
Für die Teilnahme an Landes- und Deutschen Meisterschaften sowie an nationalen und internationalen Wettkämpfen können Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden. Die Förderung beträgt ein Drittel der nachgewiesenen niedrigsten Fahrkosten, höchstens jedoch 10,00 EUR je Teilnehmer.
Gesondert gefördert werden Sachaufwendungen, die dem Vereinszweck dienen und nicht zu den Betriebskosten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen.
Die Zuwendung wird nur als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der berücksichtigungsfähigen Sachkosten, höchstens jedoch 1000,00 EUR je Antragsteller und Kalenderjahr. Durch den Zuwendungsempfänger sind für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR mindestens drei Kostenangebote einzureichen.
Sportvereine, die Projekte im Rahmen der bundesweiten Aktion für Demokratie und Toleranz gegen Extremismus und Gewalt entwickeln, erhalten auf Antrag abweichend von Absatz 3 eine individuelle Förderung.

7. Großveranstaltungen

Zu den Großveranstaltungen zählen insbesondere:
Maibaumfest
Sommerfest
Schützen- u. Volksfest
Open-Air-Silvesterveranstaltung
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung ausgereicht. Der Fördersatz beträgt bis zu einem Drittel der Gesamtkosten. Kosten für Verpflegung und Übernachtung sind nicht förderfähig.
Voraussetzung der Förderung ist, dass die betreffende Veranstaltung durch Vereine, Verbände oder Initiativen organisiert wurde.
Etwaige Gewinne sind zur Refinanzierung der Gesamtkosten einzusetzen.

8. Betriebskosten

In begründeten Einzelfällen können Betriebskostenzuschüsse gewährt werden. Zu den förderfähigen Betriebskosten gehören alle Ausgaben, die für die Unterhaltung und den Betrieb einer Einrichtung unbedingt erforderlich sind.
Energieträger
Wasser/Abwasser
Fernwärme
Kommunikationseinrichtungen
Der Antragsteller ist verpflichtet für die Inanspruchnahme dieser Förderung eine vollständige betriebswirtschaftliche Ergebnisrechnung unter Angabe aller Einnahmen und Ausgaben einzureichen.
Antragsberechtigt sind alle eingetragenen Vereine und Verbände, mit Vereinssitz und Tätigkeitsfeld in der Stadt Grimmen.
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel des nachgewiesenen Fehlbetrages.

9. Verfahrensbestimmungen

Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nur bei rechtzeitigem Vorliegen aller Unterlagen (Konzept, Kosten-, Finanzierungsplan u. a.). Die Stadt Grimmen kann die Planung und Durchführung einer Maßnahme prüfen und im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anfordern. Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Posteingang bei der Stadt Grimmen.
Jeder Antragsteller erhält einen Bescheid über eine Zuschussgewährung oder -ablehnung. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) enthalten, er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zuwendungsgewährungen bzw. -ablehnungen bis zu einer Grenze von 500,00 EUR gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Dem Hauptausschuss obliegt die Entscheidung über weitergehende Anträge. In den Sitzungen der Stadtvertretung erstattet die Verwaltung regelmäßig Bericht.
Der Zuwendungsempfänger hat unaufgefordert bis zum Ende des zweiten Monats nach Abschluss der Maßnahme, in begründeten Einzelfällen bis zum 01.03. des Folgejahres, einen Verwendungsnachweis bei der Stadt Grimmen einzureichen.
Bei zweckfremder Verwendung des Zuschusses bzw. bei nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss bis zur vollen Höhe zurückzufordern.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung mit Wirkung zum 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Richtlinien außer Kraft.

Richtlinie der Stadt Grimmen über die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen für Maßnahmen Dritter (Arbeitsförderungsrichtlinie) vom 08.10.2001
Richtlinie der Stadt Grimmen über die Gewährung von Zuschüssen an kulturelle Vereine und Kulturgruppen vom 11.11.1991
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Wohlfahrtspflege in der Stadt Grimmen vom 19.12.1997
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Seniorenarbeit in der Stadt Grimmen vom 19.06.1997
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Grimmen von 19.06.1997
Richtlinie der Stadt Grimmen über die Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine und Sportgruppen (Sportrichtlinie) vom 06.11.1991. Abweichend davon tritt Punkt 1.6. Satz 1 zum 01. Juli 2003 in Kraft.

Grimmen, 07.02.2003

Rüster

Archiv

Satzung Verwaltungsgebühren bis 26.09.2023

Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

eingearbeitet ist:

Änderung der Satzung vom 15.06.2012 – Anlage zur Satzung erweitert um die Punkte 2.10 und 2.10.1. im Abschnitt B

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), zuletzt geändert durch Euro-Umstellungsgesetz vom 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 438) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2002 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

  1. Die Stadt Grimmen erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
  2. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
  3. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
  4. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.
  5. Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Rahmen vorgesehen ist, ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Erbringung der Leistung zu bemessen. Die Gebühr ist auf volle EUR abzurunden.
  6. Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander erbracht, so ist für jede Leistung eine Gebühr zu erheben.

§ 2 Gebührenfreiheit

  1. Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften Gebührenfreiheit angeordnet ist.
  2. Gebührenfreiheit besteht für folgende Leistungen:
    – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
    – Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    – Arbeits- und Dienstleistungssachen
    – Besuch von Schulen
    – Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Unterstützung und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
    – Nachweise der Bedürftigkeit
    Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlaß von Verwaltungsgebühren betreffen
    steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
  3. Für Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, werden keine Gebühren erhoben.
  4. Von Gebühren sind befreit:
    – das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
    – die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
    – die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 3 Auslagen

  1. Entstehen im Zusammenhang mit Leistungen der Verwaltung besondere Auslagen, so hat der Beteiligte sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist oder er von der Entrichtung der Gebühr befreit ist, zu erstatten.
  2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
    – Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Postzustelldienste mit Zustellungsurkunde entstehenden Gebühren erhoben,
    – Telefonkosten: Kosten für Ferngespräche und Faxsendungen,
    – Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    – Zeugen- und Sachverständigengebühren,
    – bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
    – Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
    – Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
    – Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den in der Anlage festgeschriebenen Gebührensätzen.
  3. Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie bei Widerspruchsbescheiden

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung
    – abgelehnt,
    – vor ihrer Beendigung zurückgenommen,
    so werden 10% bis 75% der Gebühr erhoben, die bei Vornahme der Leistung zu erheben gewesen wäre.
  2. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so wird keine Gebühr erhoben.
  3. Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch gerichtet ist, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

§ 5 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung der Verwaltung selbst beantragt oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.
  2. Bei Rücknahme eines Antrages entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.
  3. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 7 Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühr wird mit ihrer Anforderung fällig.
  2. Eine Leistung der Verwaltung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung vom 15.11.1990, der Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung vom 15.11.1990, die Rechtsbehelfskostensatzung vom 15.11.1990 sowie der Gebührentarif zur Rechtsbehelfskostensatzung vom 15.11.1990 außer Kraft.

Grimmen, 11. Oktober 2002
Belka
Stadtrat

Nr. Bezeichnung Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebührensätze
1. Abschriften, Durchschriften, Kopien und andere Vervielfältigungen
1.1. Abschriften
1.1.1. Abschrift DIN A4 je angefangene Seite 4,00
1.1.2. Abschrift DIN A5 je angefangene Seite 2,00
1.1.3. Abschrift von Schriftstücken in fremder Sprache je angefangene Seite 8,00
1.1.4. Abschrift von Schriftstücken > DIN A4 je angefangene Seite 8,00
1.2. Durchschrift je angefangene Seite 0,04
1.3. Kopien 4,00
1.3.1. Kopie auf DIN A5 bis DIN A3 0,40
1.3.2. je weitere Seite 0,04
1.3.3. Kopie und andere Vervielfältigungsarten auf größere Formate als DIN A3 je angefangene Seite 2,00
1.3.4. Kopie und andere Vervielfältigungsarten auf größere Formate als DIN A1 je angefangene Seite 4,00
2. Akteneinsicht (soweit Akten, Karteien, Pläne etc. nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und Gebührenerhebung nicht anderweitig geregelt ist)
2.1. Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., für jeden Fall 4,00
2.2. Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o.ä. 0,40
2.2.1. Grundgebühr 14,00
2.2.2. zzgl. je angefangene Seite 0,20
3. Abgabe von Druckstücken (Satzungen, Pläne, Tarife, Verzeichnisse und dgl.) je angefangene Seite
jedoch mindestens
0,20
2,50
4. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von einer Privatperson zu deren Nutzen gewünscht wird (außer bei Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen und bei schriftlicher Aufnahme von Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung von Bauleitplänen) je angefangene Seite 4,00
5. Genehmigung, Erlaubnis, Ausnahmebewilligung und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeit, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist, je angefangene 30 Min. Bearbeitungszeit 14,00
6. Bescheide und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden, mit besonderem Aufwand verbunden sind und auf die Erfüllung von Rechtspflichten aus Satzungen zielen, je angefangene 30 Min. Bearbeitungszeit 14,00
7. Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Nr. 1.3. Daneben kann eine Gebühr nach Nr. 3 erhoben werden 2,00
8. Archiv 4,00
8.1. Erteilung familiengeschichtlicher Auskünfte; je angefangene 30 Min. 13,00
8.2. Schriftliche Auskünfte aus Urkunden und alten Akten, soweit es sich nicht um Urkunden und Akten zum Anspruchsteller handelt, je Seite
für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird. (Daneben kann die Gebühr nach Nr. 8.1. erhoben werden.)
2,00
0,40
8.3. Benutzung des Archivs

a) für einen Tag
b) für eine Woche
c) für längere Zeit

Anmerkung zu Nrn. 8.: Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken sowie bei Durchführung von Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten.

5,00
15,00
50,00
B Gebührensätze einzelner Bereiche
1.10. FG Hauptverwaltung 0,20
1.10.1. Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens 25,00
1.20. FG Finanzverwaltung
1.20.1. Zahlungsaufforderung nach Bankrückbuchung wegen fehlender Kontodeckung bei erteilter Einzugsermächtigung 5,00
1.20.1a bei Wiederholung pauschal 10,00
1.20.2. Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr 1,50
1.20.3. sonstige Ermittlung und Feststellung aus Konten je angefangene 30 Minuten Bearbeitungszeit 12,00
1.20.4. Zweitausfertigung von Abgabenbescheiden und sonstigen Quittungen 1,00
1.20.5. Erstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Ausnahme: § 2 Abs. 2 d) der Satzung) 4,00
1.20.6. Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken 5,00
1.20.7. Vollstreckung von Forderungen Dritter im Rahmen der Amtshilfe, wenn nicht befreit nach § 2 der Satzung bzw. keine Vereinbarung besteht 10,00
1.20.8. Löschungsbewilligungen und Rangrücktrittserklärungen 25,00
1.20.9. Vorkaufsrechtsverzichtserklärung 25,00
1.20.10. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen je angefangene 60 Minuten Bearbeitungszeit 20,00
2.10. Soziales, Jugend, Kita, Schule, Sport, Kultur
2.10.1. Ausstellen eines Ersatz-Schülerausweises 2,60
2.32. FG Ordnungsverwaltung 14,00
2.32.1. Amtliche Beglaubigungen
2.32.1.1. Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung 1,00
2.32.1.2. Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeugnissen etc. je angefangene Seite 3,30
2.32.2. Erteilen einer Genehmigung zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen je angefangene 30 Min. Bearbeitungszeit 15,00
2.60. FG Bauverwaltung
2.60.1. Abgabe von Bauleitplänen nach Maßgabe der Nr. 1.3
2.60.2. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten
2.60.2.1. Büroarbeiten je angefangene 30 Min. 16,00
2.60.2.2. Außenarbeiten je angefangene 30 Min. einschl. Anfahrtweg von der Dienststelle bzw. von and. Baustelle; Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zugrunde zu legen. 16,00
2.60.3. Festsetzen einer Hausnummer mittels Bescheid 14,00

Feuer­wehr­gebühren­satzung bis 31.12.2023

Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen (Feuerwehrgebührensatzung)

eingearbeitet sind:

  • Erste Änderung vom 30. Dezember 2003 – eingefügt § 4 Absatz 1 Buchstabe f.; neugefasst Anlage “Gebührentarif”
  • Zweite Änderung vom 03. Juni 2009; neugefasst Anlage “Gebührentarif”

Aufgrund der §§ 1, 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S.249), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Einführung der direkten Wahl der Bürgermeister und Landräte vom 26. November 1997 (GVOBl. M-V S.694), der §§4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 in der Fassung vom 04. November 1993 (GVOBl. M-V S.916) sowie des § 26 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 1991 (GVOBl. M-V S.426) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 16.04.1998 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen – Feuerwehrgebührensatzung – beschlossen:

§ 1 Leistungen der Feuerwehr

  1. Die Stadt Grimmen unterhält eine Freiwillige Feuerwehr – im folgenden: Feuerwehr – als öffentliche Einrichtung.
  2. Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die ihr nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 1991 (GVOBl. M-V S.426) übertragende Aufgaben. Dazu zählen die Bekämpfung von Schadfeuer sowie Hilfeleistungen bei Unglücks- und solchen öffentlichen Notfällen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind.
  3. Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag weitere Leistungen übernehmen (freiwillige Leistungen). Ein Rechtsanspruch auf Übernahme freiwilliger Leistungen besteht nicht. Ob freiwillige Leistungen übernommen werden, entscheidet der Leiter der Feuerwehr oder sein Beauftragter im jeweiligen Einzelfall.

§ 2 Unentgeltliche Leistungen

  1. Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch sonstige Entgelte gefordert werden. Gleiches gilt bei der Rettung von Tieren.
  2. Der Einsatz der Feuerwehr ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe in Folge von Naturereignissen für den Geschädigten vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 der Satzung ebenfalls gebührenfrei.

§ 3 Entgeltliche Leistungen

  1. Für Leistungen der Feuerwehr werden unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BrSchG Gebühren nach Gebührentarif (Anlage zur Satzung) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind darüber hinaus Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere durch Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen und einsturzgefährdeten Gebäuden, Gebäudeteile und Einrichtungen.
  3. Einsätze außerhalb der Gefahrenabwehr werden ebenfalls mit Gebühren nach Gebührentarif belegt.

§ 4 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. der Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist,
  2. der Geschädigte, der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  3. bei Ausländern der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
  4. der Unternehmer, wenn der Brand bei der gewerblichen oder für eigene Zwecke eines Unternehmers durchgeführten Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten i.S.d. § 3 Abs 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.8) oder von anderen, besonders umweltgefährdenden Stoffen, entstanden ist,
  5. im Falle des § 3 Abs. 3 der Satzung derjenige, der die Hilfeleistungen der Feuerwehr angefordert hat.
  6. derjenige, der die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den Bestimmungen des SOG M-V verursacht hat.
  7. vorsätzlich handelt, wer den Brand bewußt und gewollt herbeigeführt oder den Brand billigend in Kauf genommen hat. Soweit einfache und naheliegende Überlegungen, die sich jedem normal denkenden Durchschnittsbürger geradezu aufdrängen, nicht angestellt wurden, ist der Brand grob fahrlässig verursacht worden.
  8. sind mehrere Personen nebeneinander Gebührenschuldner, so haften sie jeweils als Gesamtschuldner.

§ 5 Berechnung der Gebühren

  1. Die Gebühr wird nach den beim Einsatz der Feuerwehr entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. Zu den Sachkosten zählen neben den Fahrzeug- und Gerätekosten auch die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung/ Instandhaltung/ -setzung der Gerätehäuser anfallenden Aufwendungen. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien (Schaum- und Ölbindemittel u. ä.) werden zusätzlich nach tatsächlichem Verbrauch berechnet, einschließlich der Kosten für Entsorgung.
  2. Bemessungsgrundlage der Gebühr für Sachkosten ist der Einsatz / die Einsatzzeit. Der Einsatz beginnt mit dem Ausrücken der Feuerwehr und endet nach deren Rückkehr zum Gerätehaus mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Für diesen Zeitraum wird die Einsatzzeit berechnet. Angefangene Stunden zählen voll.
  3. Die Gebühr für die Personalkosten wird nach Einsatzstunden abgerechnet. Abweichend von der Regelung in Abs. 2 Satz 3 rechnet die Einsatzzeit von der Alarmierung bis zum Abschluß des Einsatzes, längstens bis zum Zeitpunkt, in dem die Einsatzbereitschaft wiederhergestellt ist. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 mit Abschluß des Einsatzes. Bei Einsätzen außerhalb der Gefahrenabwehr (§ 3 Abs. 3 der Satzung) entsteht die Gebührenschuld mit Anforderung der Hilfeleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch zum Zeitpunkt der Überlassung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  3. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 7 Stundung, Herabsetzung, Erlaß

  1. Stellt die Erhebung der Gebühr für den Gebührenschuldner im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar, so kann auf schriftlichen Antrag die Gebühr auf Zeit gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Der Gebührenschuldner hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die unzumutbare Härte ergibt.
  2. Werden Geräte für einen Zeitraum von mehr als 10 Stunden zur Nutzung überlassen, können die Gebühren auf ebenfalls schriftlichen Antrag herabgesetzt werden.
  3. Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen. Die Entscheidung obliegt der Verwaltung: § 11 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 lit. a, b der Hauptsatzung der Stadt Grimmen vom 16. August 1994 in der jeweiligen geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Haftungsausschluß

  1. Für Schäden, die den Gebührenpflichtigen bei der Ausführung eines Einsatzes entstanden sind, haftet die Stadt Grimmen nur, wenn der Schaden auf vorsätzlichen oder grob fahrlässiges Verhalten des / der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Der Gebührenpflichtige hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ergibt.
  2. Soweit Dritte durch den Einsatz ein Schaden entstanden ist, hat der Gebührenpflichtige der Stadt Grimmen von Ersatzansprüchen aus jedwedem Rechtsgrund freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden von dem / den Feuerwehrangehörigen vorsätzlich verursacht worden ist.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S.249), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Einführung der direkten Wahl der Bürgermeister und Landräte vom 26. November 1997 (GVOBl. M-V S.694) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 der Satzung Einrichtungen, Mittel oder Geräte mißbräuchlich benutzt, die der Gefahrenabwehr und der Alarmierung der Feuerwehr dienen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark (2.556,46 EUR) geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grimmen, 17 .April 1998

Bandelin
Erster Stadtrat

Gebührentarif

Tarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grimmen -Feuerwehrgebührensatzung:

 

lfd. Nr. Gegenstand der Gebühr Höhe der Gebühr(in EUR)
1. Feuerwehrtechnisches Personal 50,00 / je Einsatzkraft
2. Feuerwehrfahrzeuge
2.1. Einsatzleitwagen ELW 1 (NVP- 2108) 120,00 / je Stunde
2.2. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 (NVP- 2010) 175,00 / je Stunde
2.3. Hilfeleistungs- Löschgruppenfahrzeug
HLF 20/20 (NVP-F 2020)
300,00 / je Stunde
2.4. Drehleiter DLK 18/12 (NVP- 2106) 300,00 / je Stunde
2.5. Löschgruppenfahrzeug LF 16/TS (NVP- 8002) 150,00 / je Stunde
2.6. Schlauchwagen SW 2000 (NVP- 8005) 250,00 / je Stunde
2.7. Gerätewagen GW- G 2 Gefahrgut (NVP- 246) 250,00 / je Stunde
3. Pauschalbetrag bei Fehlalarm von Brandmeldeanlagen 225,00 / je Einsatzkraft
4. Pauschalbetrag bei Tragehilfe für den Rettungsdienst 100,00 / je Einsatzkraft
5. Verbrauchsmaterial(Ölbindemittel, Schaumbildner, BIOVERSAL-Löscher, Feuerlöscher) nach Verbrauch zu den jeweils aktuellen Kostensätzen, zuzüglich der Entsorgungskosten

Spielauto­maten­steuer­satzung bis 31.12.2023

Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung einer Steuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielautomatensteuersatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 22. Januar 1998 (KV MV) und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 01. Juni 1993 (KAG) wird nach Beschlußfassung der Stadtvertretung vom 04.10.2001 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Steuergegenstand

Die Stadt Grimmen erhebt eine Steuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) in Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne der “Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten” (Spielverordnung – SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2245) zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 08.11.1999 (BGBl. Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51 S. 2202) – gültig im Beitrittsgebiet laut Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S.889) Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet C, Abschnitt III, Nr. 1 – und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung der Geräte die Zahlung eines Entgeltes fordert.

§ 2 Steuerbefreiungen

  1. Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
    1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
      oder
    2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.
  2. Steuerfrei ist das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 3 Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Steuerschuldner und Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter ist derjenige, zu dessen finanziellen Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter haften als Gesamtschuldner.
  2. Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 7 oder § 9 Verpflichtete.

§ 5 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Geräte. Hat ein Gerät mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als Gerät.

§ 6 Steuersatz

Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät

  1. in Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
    a. bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 50,- EUR
    b. bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 10,- EUR
  2. an anderen Aufstellungsorten
    a. bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 40,- EUR
    b. bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 10,- EUR
  3. bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und Tieren dargestellt wird, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 300,- EUR.

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

§ 7 Anzeigepflicht

Sowohl der Halter als auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung des Gerätes genutzten Räumlichkeiten hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes innerhalb einer Woche der Stadt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die gesamte Betriebszeit dieses Gerätes und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Wird die Entfernung des Gerätes verspätet angezeigt, so gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Einganges der Anzeige bei der Stadt. In der Anzeige sind der Aufstellungsort, Anzahl und Art der steuerpflichtigen Geräte gemäß §§ 5 und 6, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. der Entfernung des Gerätes sowie Name und Anschrift des Halters anzugeben.

§ 8 Steueranmeldung und Fälligkeit der Steuer

  1. Der Halter hat bis zum 15. Kalendertag eines jeden Monats bei der Stadt über alle steuerpflichtigen Geräte eine Steueranmeldung auf einem vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist. Die Steuer ist bis zum 20. Kalendertag eines jeden Monats an die Stadt zu entrichten. Die Steueranmeldung ist vom Halter eigenhändig zu unterschreiben.
  2. Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid der Stadt erfolgt nur, wenn die Stadt einen anderen Steuerbetrag als den vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht zur Steueranmeldung oder Steuernachmeldung nicht nachkommt. Differenzbeträge sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides auszugleichen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a. der Anzeigepflicht nach § 7 oder
b. der Pflicht zur Einreichung einer Steueranmeldung nach § 8

zuwider handelt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung einer Steuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielautomatensteuersatzung) vom 23.04.1992 außer Kraft.

Grimmen, 03.12.2001

Rüster
Bürgermeister

Stadtverwaltung Grimmen

Markt 1
18507 Grimmen

038326 / 47 0
info@grimmen.de